Norm
AsylG 2005 §9 Abs1Rechtssatz
Rechtssatz 1
Im gegenständlichen Fall wird aufgrund des vorliegenden Ermittlungsergebnisses davon auszugehen sein, dass bei richtlinienkonformer Interpretation § 9 Abs. 1 Z 1 1. Alt zur Anwendung kommt, zumal die BF1 den behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt falsch darstellte, weshalb die Voraussetzungen zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und in weiterer Folge für den Entziehung der befristeten Aufenthalts-berechtigung vorliegen.Im gegenständlichen Fall wird aufgrund des vorliegenden Ermittlungsergebnisses davon auszugehen sein, dass bei richtlinienkonformer Interpretation Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Alt zur Anwendung kommt, zumal die BF1 den behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt falsch darstellte, weshalb die Voraussetzungen zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und in weiterer Folge für den Entziehung der befristeten Aufenthalts-berechtigung vorliegen.
Auch kann dem BAA nicht Willkür vorgehalten werden, zumal sich aus der Aktenlage ergibt, dass das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren nicht willkürlich neu aufgerollt wurde, sondern sich der festgestellte Sachverhalt im Zuge des Ermittlungsverfahrens ergab, als die belangte Behörde prüfte, ob die Voraussetzungen zur Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gegeben sind. Ein solches Ermittlungsverfahren erscheint aufgrund des verwaltungsrechtlichen Grundsatzes der amtswegigen Wahrheitsforschung und materiellen Wahrheit geboten.
Schlagworte
Aberkennungstatbestand, Glaubwürdigkeit, subsidiärer SchutzZuletzt aktualisiert am
01.09.2010