RS AsylGH 2010/8/16 E1 413115-1/2010

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Veröffentlicht am 16.08.2010
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Rechtssatz 1

Auch kann der Umstand, dass die Bf und ihr Ehemann noch nicht kirchlich getraut sind, nicht a priori als Indiz für eine Scheinkonversion gewertet werden, gibt es in Österreich wohl selbst eine Vielzahl von gläubigen und aufrechten Christen, die entweder nur in einer Lebensgemeinschaft oder nur staatlich getraut zusammenleben.

Schlagworte

Beweiswürdigung, Ehe, Glaubwürdigkeit, Konversion, Religion

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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