RS AsylGH 2010/8/16 D10 300290-2/2008

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Veröffentlicht am 16.08.2010
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Norm

AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Rechtssatz 1

Wie aber bereits an oberer Stelle festgestellt, darf der Umstand, dass die neuen Tatsachen oder Beweismittel im früheren Verfahren nicht berücksichtigt werden konnten, bei der Wiederaufnahme auf Antrag nicht auf ein Verschulden der Partei zurückzuführen sein, was hier aber nicht zutrifft, da der Antragsteller die Benennung des potentiellen Zeugen XXXX unterlassen hat, obwohl ihm dies ohne weiteres - gleich dem nunmehr erstatteten Vorbringen - möglich gewesen wäre. Dabei spielt es keine Rolle, welchen Grad das Verschulden hat und ob die Partei das Alleinverschulden oder nur ein Mitverschulden trifft. Wenn die Behörde im Hauptverfahren ihrer Ermittlungspflicht nicht in der gebotenen Weise entsprochen hat, so kann dies die Partei von ihren verfahrensrechtlichen Obliegenheiten nach § 69 Abs 1 Z 2 AVG nicht entbinden. Nicht auf ein Verschulden der Behörde am Ausbleiben gebotener Ermittlungsschritte, sondern auf die Verschuldensfreiheit der Partei in der rechtzeitigen Geltendmachung der für ihren Verfahrensstandpunkt sprechenden Umstände kommt es an, wenn die Frage zu beurteilen ist, ob ein nachträglich ins Treffen geführtes Beweismittel die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Parteiantrag rechtfertigt.Wie aber bereits an oberer Stelle festgestellt, darf der Umstand, dass die neuen Tatsachen oder Beweismittel im früheren Verfahren nicht berücksichtigt werden konnten, bei der Wiederaufnahme auf Antrag nicht auf ein Verschulden der Partei zurückzuführen sein, was hier aber nicht zutrifft, da der Antragsteller die Benennung des potentiellen Zeugen römisch 40 unterlassen hat, obwohl ihm dies ohne weiteres - gleich dem nunmehr erstatteten Vorbringen - möglich gewesen wäre. Dabei spielt es keine Rolle, welchen Grad das Verschulden hat und ob die Partei das Alleinverschulden oder nur ein Mitverschulden trifft. Wenn die Behörde im Hauptverfahren ihrer Ermittlungspflicht nicht in der gebotenen Weise entsprochen hat, so kann dies die Partei von ihren verfahrensrechtlichen Obliegenheiten nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nicht entbinden. Nicht auf ein Verschulden der Behörde am Ausbleiben gebotener Ermittlungsschritte, sondern auf die Verschuldensfreiheit der Partei in der rechtzeitigen Geltendmachung der für ihren Verfahrensstandpunkt sprechenden Umstände kommt es an, wenn die Frage zu beurteilen ist, ob ein nachträglich ins Treffen geführtes Beweismittel die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Parteiantrag rechtfertigt.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Verschulden, Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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