TE AsylGH Erkenntnis 2010/8/18 A2 411421-2/2010

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Veröffentlicht am 18.08.2010
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §38 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

A2 411.421-2/2010/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA Nigeria (alias Sudan), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.07.2010, Zl. 08 12.006-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA Nigeria (alias Sudan), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.07.2010, Zl. 08 12.006-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs.1 Z 1, 10 Abs.1 Z 2 und § 38 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer stellte den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz am 29.11.2008. Anlässlich seiner polizeilichen Erstbefragung am 30.11.2008 erklärte er, ein XXXX geborener sudanesischer Staatsbürger zu sein. Er besitze gute Sprachkenntnisse in den Sprachen Englisch und Belanda Viri. Er gehöre der Volksgruppe der "XXXX" an. Zu seinem Fluchtweg erklärte er, von XXXXa im September 2008 zu einem unbekannten Hafen gefahren zu sein. Von dort aus sei er zwei Wochen mit dem Schiff gereist, dann weiter mit PKW und Zug, begleitet von einem Missionar, nach Österreich. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an wegen des Streits zwischen Moslems und Christen geflohen zu sein. Er wäre auch in diese Kämpfe verwickelt gewesen. Ein militanter Moslem suche nach ihm.1. Der Beschwerdeführer stellte den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz am 29.11.2008. Anlässlich seiner polizeilichen Erstbefragung am 30.11.2008 erklärte er, ein römisch 40 geborener sudanesischer Staatsbürger zu sein. Er besitze gute Sprachkenntnisse in den Sprachen Englisch und Belanda Viri. Er gehöre der Volksgruppe der "XXXX" an. Zu seinem Fluchtweg erklärte er, von römisch 40 a im September 2008 zu einem unbekannten Hafen gefahren zu sein. Von dort aus sei er zwei Wochen mit dem Schiff gereist, dann weiter mit PKW und Zug, begleitet von einem Missionar, nach Österreich. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an wegen des Streits zwischen Moslems und Christen geflohen zu sein. Er wäre auch in diese Kämpfe verwickelt gewesen. Ein militanter Moslem suche nach ihm.

Am 04.11.2009 erfolgte die erste niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch den verfahrensführenden Referenten der Außenstelle Graz des Bundesasylamtes. Der Beschwerdeführer bestätigte aus "Juba State" im Süden Sudans zu kommen. Er spräche nicht Arabisch. Englisch habe er von Missionaren der Adventisten gelernt. Im Dorf des Beschwerdeführers lebten mehr Christen als Moslems. In anderen Teilen Sudans hätten die Moslems Christen getötet. Die Christengemeinschaft seines Dorfes hätte dann binnen zwei Wochen Moslems mit Stöcken angegriffen. Viele von den Moslems seien getötet worden. Dann wären die Janjawid Milizen gekommen und hätten nach den christlichen Angreifern gesucht. Die Missionare der Kirche der Adventisten des 7. Tages hätten ihnen geholfen. Mit einem Caritasbus wären sie in die Hauptstadt Juba gebracht worden und dann wäre der Beschwerdeführer bis nach Österreich gereist. Ihm hätte ein Missionar geholfen. Der Beschwerdeführer gab an, dass viele Moslems geschlagen und getötet worden seien. Man zähle nicht wie viele man verletzt oder getötet habe. Man habe nur Holzstöcke verwendet. Auf entsprechende Frage führte der Beschwerdeführer aus, sie hätten immer gegen den Hals geschlagen, weil sie gewusst hätten, dass man so am schnellsten sterbe. In Österreich hätte der Beschwerdeführer keine privaten Beziehungen, wolle aber hier arbeiten.

2. Am 09.11.2009 veranlasste der verfahrensführende Referent der Außenstelle eine Anfrage beim schwedischen Sprachanalyseinstitut "XXXX". Diese Anfrage richtete sich danach, ob der Beschwerdeführer tatsächlich aus dem Sudan stamme und insbesondere ob seine Sprache eine Beziehung zum XXXX aufweise. Weiters wurde auch gefragt, ob es Hinweise darauf gäbe, dass der Beschwerdeführer aus einem anderen afrikanischen Land stamme. XXXX übermittelte in der Folge ein Sprachanalysegutachten vom 07.12.2009. Der Analytiker von XXXX, der dieses Gutachten verfasst hatte ist demzufolge in Nigeria geboren und aufgewachsen. Er besitze eine Hochschulausbildung mit humanistischer Richtung.2. Am 09.11.2009 veranlasste der verfahrensführende Referent der Außenstelle eine Anfrage beim schwedischen Sprachanalyseinstitut "XXXX". Diese Anfrage richtete sich danach, ob der Beschwerdeführer tatsächlich aus dem Sudan stamme und insbesondere ob seine Sprache eine Beziehung zum römisch 40 aufweise. Weiters wurde auch gefragt, ob es Hinweise darauf gäbe, dass der Beschwerdeführer aus einem anderen afrikanischen Land stamme. römisch 40 übermittelte in der Folge ein Sprachanalysegutachten vom 07.12.2009. Der Analytiker von römisch 40 , der dieses Gutachten verfasst hatte ist demzufolge in Nigeria geboren und aufgewachsen. Er besitze eine Hochschulausbildung mit humanistischer Richtung.

Aus dem Gutachten folgt, dass der Beschwerdeführer eine Variante von Pidgin Englisch spreche, die offensichtlich nicht dem Sudan, sondern dem südlichen Nigeria zuzuordnen sei. Die Analyse ergäbe sich aus der Sprache, beziehungsweise des Dialekts des Beschwerdeführers, sowie einer Wissenskontrolle zu Land und Kultur. Gewisse Züge der Sprache des Beschwerdeführers seien typisch für Personen, die Ibo als Muttersprache hätten. Er besitze nur mangelhafte Kenntnisse zum Sudan. In der Folge werden Beschreibungen der vom Beschwerdeführer verwendeten Phonologie und Syntax angeführt sowie lexikalische Aspekte dargestellt. Im Detail wurde insbesondere ausgeführt, dass die Sprache des Beschwerdeführers phonologische Züge der im südlichen Nigeria gesprochenen Variante von Englisch und Pidgin-Englisch aufwiese. Dies wurde näher dargestellt. Der Beschwerdeführer verwende auch Wort- und Satzkonstruktionen, die sich der im Nigeria gesprochenen Variante von Englisch zuordnen ließen. Er verwende gewisse Begriffe, die für ausgebildete Menschen in Nigeria typisch wären.

Am 20.01.2010 wurde eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers in der verfahrensführenden Außenstelle der Verwaltungsbehörde durchgeführt. In dieser Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer die durchgeführte Sprachanalyse erörtert. Der Beschwerdeführer erwiderte, er wisse überhaupt nicht, wo Nigeria sei. Er fragte, warum man ihn dauernd auf Nigeria anspreche. Der Beschwerdeführer bekräftigte bei der Behauptung zu bleiben aus dem Sudan zu stammen. Ihm wurde ferner die Frage gestellt, ob es sonst noch etwas Relevantes vorzubringen gäbe, ob er Ergänzungen für erforderlich halte, ob er noch wesentliche Punkte anführen wolle, die bisher noch nicht angesprochen worden seien. Der Beschwerdeführer replizierte darauf, was solle er sonst noch sagen, er hätte dem Bundesasylamt ja schon alles gesagt, er hätte in Österreich keine Angehörigen, er lebe allein, er wolle keine weiteren Angaben machen.

3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.01.2010 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen, ferner wurde ihm gemäß § 8 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Nigeria nicht zuerkannt, schließlich wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Die aufschiebende Wirkung gegen die Beschwerde wurde gemäß § 38 Abs. 1 AsylG aberkannt. In der Begründung dieses Bescheides wird von der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen. Aufgrund der Sprachanalyse habe sich ergeben, dass er tatsächlich aus Nigeria stamme. Zu Nigeria werden eine Reihe von Feststellungen angeführt, die sich auf eine Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes im Sinne des § 60 Abs. 2 AsylG 2005 stützten. Zu diesen Feststellungen sind jeweils die Quellenangaben im Detail angeführt. Im Wesentlichen geht daraus hervor, dass die allgemeine politische Lage in Nigeria relativ stabil sei. Es gäbe jedoch verschiedenste lokale Konflikte und zahlreiche Menschenrechtsverletzungen. Die Grundversorgung einschließlich einer gewissen medizinischen Versorgung sei gewährleistet, wenn auch auf geringem Niveau. Abgelehnte Asylwerber hätten wegen der Antragstellung keine Probleme zu gewärtigen. Die Quellen für diese Feststellungen sind in der Mehrzahl mit 2009 datiert.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.01.2010 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen, ferner wurde ihm gemäß Paragraph 8, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Nigeria nicht zuerkannt, schließlich wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Die aufschiebende Wirkung gegen die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG aberkannt. In der Begründung dieses Bescheides wird von der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen. Aufgrund der Sprachanalyse habe sich ergeben, dass er tatsächlich aus Nigeria stamme. Zu Nigeria werden eine Reihe von Feststellungen angeführt, die sich auf eine Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes im Sinne des Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 stützten. Zu diesen Feststellungen sind jeweils die Quellenangaben im Detail angeführt. Im Wesentlichen geht daraus hervor, dass die allgemeine politische Lage in Nigeria relativ stabil sei. Es gäbe jedoch verschiedenste lokale Konflikte und zahlreiche Menschenrechtsverletzungen. Die Grundversorgung einschließlich einer gewissen medizinischen Versorgung sei gewährleistet, wenn auch auf geringem Niveau. Abgelehnte Asylwerber hätten wegen der Antragstellung keine Probleme zu gewärtigen. Die Quellen für diese Feststellungen sind in der Mehrzahl mit 2009 datiert.

4. Gegen diesen Bescheid wurde durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers rechtzeitig Beschwerde erhoben. Darin wird im Wesentlichen gerügt, dass die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz sich auf eine inhaltlich vollkommen unrichtige Sprachanalyse stütze. Daher sei es zu keiner ausreichenden Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz gekommen. Die Sprachanalyse erlaube keine "Zuordnung von Flüchtlingen aus Afrika". In der Beschwerde ist vollinhaltlich ein Schreiben von Vertretern der Universität XXXX bezüglich von den schwedischen Behörden verwendeten Sprachanalysen enthalten, in dem diese Praxis als unzureichend kritisiert wird, die Sprachanalysen seien nicht geeignet. Die Sprache Belanda Viri existiere. Daher wurde der Antrag gestellt, eine Sprachanalyse unter Zugrundelegung der Muttersprache des Beschwerdeführers, Belanda Viri, zum Nachweis der Herkunft desselbigen aus dem Sudan durchzuführen. Zu den Englischkenntnissen wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die englische Sprache lediglich in der Kirche gelernt hätte. Daher sei das Sprachbild des Beschwerdeführers sehr von seinen kirchlichen Lehrern geprägt worden, welche wahrscheinlich ihrerseits Pidgin Englisch gesprochen hätten. Ein regionaler Konnex zu Nigeria ergäbe sich freilich hieraus nicht. Belanda Viri trete keineswegs auf nigerianischem Staatsgebiet in irgendeiner Art und Weise auf. Es hätte berücksichtigt werden müssen, dass der Beschwerdeführer Analphabet sei und auch keine Geschichte und Länderkenntnisse über den Sudan hätte. Als Christ spreche der Beschwerdeführer die moslemische Sprache nicht und hätte sie daher auch nicht in Grundzügen gelernt. Die Vermutung des Bundesasylamtes, der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger von Nigeria, wäre durch keinerlei Beweisergebnisse begründet. Es sei noch einmal hervorzuheben, dass die Muttersprache des Beschwerdeführers von XXXX gar nicht analysiert worden sei. Das Bundesasylamt habe keinerlei Feststellungen zum tatsächlichen Herkunftsstaat Sudan getroffen. In Hinblick auf Nigeria habe das Bundesasylamt nicht berücksichtigt, dass er dort in eine existentielle Notlage geraten würde. Nigeria sei ein für den Beschwerdeführer unbekanntes Land, wo er auch keine Familienangehörige hätte. Mangels Aufenthaltserlaubnis könnte er auch nicht dauerhaft dortbleiben. Sohin wäre eine Abschiebung nach Nigeria im Widerspruch zu Art. 3 EMRK.4. Gegen diesen Bescheid wurde durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers rechtzeitig Beschwerde erhoben. Darin wird im Wesentlichen gerügt, dass die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz sich auf eine inhaltlich vollkommen unrichtige Sprachanalyse stütze. Daher sei es zu keiner ausreichenden Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz gekommen. Die Sprachanalyse erlaube keine "Zuordnung von Flüchtlingen aus Afrika". In der Beschwerde ist vollinhaltlich ein Schreiben von Vertretern der Universität römisch 40 bezüglich von den schwedischen Behörden verwendeten Sprachanalysen enthalten, in dem diese Praxis als unzureichend kritisiert wird, die Sprachanalysen seien nicht geeignet. Die Sprache Belanda Viri existiere. Daher wurde der Antrag gestellt, eine Sprachanalyse unter Zugrundelegung der Muttersprache des Beschwerdeführers, Belanda Viri, zum Nachweis der Herkunft desselbigen aus dem Sudan durchzuführen. Zu den Englischkenntnissen wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die englische Sprache lediglich in der Kirche gelernt hätte. Daher sei das Sprachbild des Beschwerdeführers sehr von seinen kirchlichen Lehrern geprägt worden, welche wahrscheinlich ihrerseits Pidgin Englisch gesprochen hätten. Ein regionaler Konnex zu Nigeria ergäbe sich freilich hieraus nicht. Belanda Viri trete keineswegs auf nigerianischem Staatsgebiet in irgendeiner Art und Weise auf. Es hätte berücksichtigt werden müssen, dass der Beschwerdeführer Analphabet sei und auch keine Geschichte und Länderkenntnisse über den Sudan hätte. Als Christ spreche der Beschwerdeführer die moslemische Sprache nicht und hätte sie daher auch nicht in Grundzügen gelernt. Die Vermutung des Bundesasylamtes, der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger von Nigeria, wäre durch keinerlei Beweisergebnisse begründet. Es sei noch einmal hervorzuheben, dass die Muttersprache des Beschwerdeführers von römisch 40 gar nicht analysiert worden sei. Das Bundesasylamt habe keinerlei Feststellungen zum tatsächlichen Herkunftsstaat Sudan getroffen. In Hinblick auf Nigeria habe das Bundesasylamt nicht berücksichtigt, dass er dort in eine existentielle Notlage geraten würde. Nigeria sei ein für den Beschwerdeführer unbekanntes Land, wo er auch keine Familienangehörige hätte. Mangels Aufenthaltserlaubnis könnte er auch nicht dauerhaft dortbleiben. Sohin wäre eine Abschiebung nach Nigeria im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK.

5. Der Asylgerichtshof behob in weiterer Folge den eben genannten Bescheid des Bundesasylamtes mit Erkenntnis vom 02.03.2010 zu GZ A5 411.421-1/2010/4E gemäß § 66 Abs. 2 AVG und verwies die Rechtssache an die Verwaltungsbehörde zurück. Es wurde begründend ausgeführt, dass tatsächlich grobe Zweifel an den Herkunftsangaben des Beschwerdeführers entstanden seien. Daher sei auch die Durchführung einer Sprachanalyse erforderlich gewesen. Der Einwand des Beschwerdeführers, er sei während der Einvernahme nicht ausreichend zu Wort gekommen und habe seinen asylrechtlichen Sachverhalt nicht umfassend wiedergeben können, gehe ins Leere, zumal er an drei Terminen ausreichend Gelegenheit gehabt hätte zu seinen Fluchtgründen Stellung zu nehmen. Dem Beschwerdeführer sei aber dahingehend beizupflichten, dass die Sprachanalyse (noch) keine eindeutige Herkunft des Beschwerdeführers aus Nigeria ergäben hätte. Die Zuordnung zum südlichen Teil Nigerias sei durch das durchgeführte Verfahren nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit möglich, zumal der Beschwerdeführer ja angegeben habe, Belanda viri zu sprechen und diese Sprache nun in einer Sprachanalyse zu überprüfen sei. Erst dann sei es allenfalls möglich die sudanesische Herkunft des Beschwerdeführers gänzlich auszuschließen. Auch sollten dem Beschwerdeführer die Feststellung zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat mit Einräumung einer Stellungnahmemöglichkeit vorgehalten werden.5. Der Asylgerichtshof behob in weiterer Folge den eben genannten Bescheid des Bundesasylamtes mit Erkenntnis vom 02.03.2010 zu GZ A5 411.421-1/2010/4E gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG und verwies die Rechtssache an die Verwaltungsbehörde zurück. Es wurde begründend ausgeführt, dass tatsächlich grobe Zweifel an den Herkunftsangaben des Beschwerdeführers entstanden seien. Daher sei auch die Durchführung einer Sprachanalyse erforderlich gewesen. Der Einwand des Beschwerdeführers, er sei während der Einvernahme nicht ausreichend zu Wort gekommen und habe seinen asylrechtlichen Sachverhalt nicht umfassend wiedergeben können, gehe ins Leere, zumal er an drei Terminen ausreichend Gelegenheit gehabt hätte zu seinen Fluchtgründen Stellung zu nehmen. Dem Beschwerdeführer sei aber dahingehend beizupflichten, dass die Sprachanalyse (noch) keine eindeutige Herkunft des Beschwerdeführers aus Nigeria ergäben hätte. Die Zuordnung zum südlichen Teil Nigerias sei durch das durchgeführte Verfahren nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit möglich, zumal der Beschwerdeführer ja angegeben habe, Belanda viri zu sprechen und diese Sprache nun in einer Sprachanalyse zu überprüfen sei. Erst dann sei es allenfalls möglich die sudanesische Herkunft des Beschwerdeführers gänzlich auszuschließen. Auch sollten dem Beschwerdeführer die Feststellung zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat mit Einräumung einer Stellungnahmemöglichkeit vorgehalten werden.

6. Mit Anfrage vom 18.03.2010 stellte der verfahrensführende Referent des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, in weiterer Folge zunächst eine ergänzende Anfrage an XXXX hinsichtlich des übermittelten Sprachanalysegutachtens. Ein Vertreter dieses Sprachanalyseinstitutes teilte am 22.03.2010 mit, dass ursprünglich ein Interview für sudanesisches Arabisch angesetzt worden sei. Der Beschwerdeführer hätte aber nicht Arabisch gesprochen sondern Englisch, daher wäre seine Sprachkompetenz nur in Englisch überprüft worden. Der Beschwerdeführer, der aus Sudan stamme, sollte eine gewisse Kompetenz in dieser Sprache aufweisen.6. Mit Anfrage vom 18.03.2010 stellte der verfahrensführende Referent des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, in weiterer Folge zunächst eine ergänzende Anfrage an römisch 40 hinsichtlich des übermittelten Sprachanalysegutachtens. Ein Vertreter dieses Sprachanalyseinstitutes teilte am 22.03.2010 mit, dass ursprünglich ein Interview für sudanesisches Arabisch angesetzt worden sei. Der Beschwerdeführer hätte aber nicht Arabisch gesprochen sondern Englisch, daher wäre seine Sprachkompetenz nur in Englisch überprüft worden. Der Beschwerdeführer, der aus Sudan stamme, sollte eine gewisse Kompetenz in dieser Sprache aufweisen.

Am 12.04.2010 wurde eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers durch den verfahrensführenden Referenten der Außenstelle Graz der Verwaltungsbehörde durchgeführt. Zu dieser Einvernahme war auch der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers geladen, der dieser Ladung jedoch ohne Angabe von Gründen nicht nachkam. Der Beschwerdeführer wurde zunächst zu seinem Leben, zum Tagesablauf, sowie zum Fluchtweg bis nach Österreich befragt und aufgefordert in seiner Muttersprache Belanda Viri zu sprechen. Die Aufnahme der Aussagen des Beschwerdeführers wurden einer weiteren Sprachanalyse zugeführt. Dem Beschwerdeführer wurde dann mitgeteilt, wie der Stand des bisherigen Verfahrens ist. Insbesondere wurde er neuerlich darauf aufmerksam gemacht, dass im bisherig geführten Verfahren durch die erste Sprachanalyse hervorgekommen war, dass er Englisch in einer Variante spräche, die dem südlichen Nigeria zuzuordnen sei. Der Asylgerichtshof habe den ersten Bescheid des Bundesasylamtes aber zur neuerlichen Überprüfung zurückverwiesen. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit einer Stellungnahme zu all dem eingeräumt. Er antwortete darauf nur, er wolle hier in Österreich arbeiten, könne dies aber nicht. Er mache sich darüber ständig Sorgen. Dokumente gäbe es in seiner Heimat überhaupt nicht. Ihm wurde ferner die Frage gestellt, ob es eine Möglichkeit gäbe, alles was der Beschwerdeführer bisher gesagt habe, zu überprüfen. Der Beschwerdeführer antwortete, er hätte in seiner Sprache erzählt. Man könne das nachkontrollieren. Der Beschwerdeführer bekräftigte noch einmal seine bisherige Identität. Er wurde gefragt, ob er zu den bisher gemachten Angaben zum Fluchtvorbringen etwas zu ergänzen habe und antwortete, das einzige was er sagen wolle sei, dass er hier ein besseres Leben haben wolle. Alles, was er bisher zu seinen Fluchtgründen gesagt habe, entspreche der Wahrheit. Dem Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge noch die Möglichkeit eingeräumt sonst Relevantes vorzubringen, Ergänzungen anzugeben oder Punkte anzusprechen, die bisher noch nicht erörtert worden sind. Er antwortete (nur), er wolle keine weiteren Angaben machen.

Mit Gutachtensauftrag vom 14.04.2010 wurde der Sachverständige Dr. XXXX zunächst ersucht auf Basis der vorhandenen Sprachanalyse von XXXX und aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 12.04.2010 die Frage zu beantworten, ob der Beschwerdeführer tatsächlich Sprachkompetenz in Belanda Viri besitze und ob doch Hinweise vorlägen, dass er aus dem Sudan stamme. Auf Ersuchen des Sachverständigen erfolgte dann auch noch eine Befunderhebung ummittelbar mit dem Beschwerdeführer und Gutachter Dr. XXXX am 24.06.2010. Auch zu dieser Befunderhebung wurde der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers geladen.Mit Gutachtensauftrag vom 14.04.2010 wurde der Sachverständige Dr. römisch 40 zunächst ersucht auf Basis der vorhandenen Sprachanalyse von römisch 40 und aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 12.04.2010 die Frage zu beantworten, ob der Beschwerdeführer tatsächlich Sprachkompetenz in Belanda Viri besitze und ob doch Hinweise vorlägen, dass er aus dem Sudan stamme. Auf Ersuchen des Sachverständigen erfolgte dann auch noch eine Befunderhebung ummittelbar mit dem Beschwerdeführer und Gutachter Dr. römisch 40 am 24.06.2010. Auch zu dieser Befunderhebung wurde der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers geladen.

7. Dr. XXXX übermittelte am 05.07.2010 sein Gutachten vom 02.07.2010 zur vorliegenden Rechtssache. Als Basis dieses Gutachtens sei die Befundaufnahme am 24.06.2010 durch den Gutachter selbst herangezogen worden. Ergänzend sei auch die Tonaufnahme eines Gesprächs mit dem Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt Außenstelle Graz am 12.04.2010 für das Gutachten ausgewertet worden. Zu seiner Kompetenz führte der Gutachter einleitend aus, dass er an der Universität XXXX im Fach Afrikanistik promoviert hätte, er hätte seit 1991 an verschiedenen Forschungsprojekten in Österreich und Deutschland gearbeitet und dort und auch in Nigeria an verschiedenen Universitäten gelehrt. Er hätte insgesamt 7 Jahre in Nigeria zugebracht. Seit 1999 sei er als Gutachter im Asylverfahren verschiedener europäischer Behörden der ersten und zweiten Instanz tätig.7. Dr. römisch 40 übermittelte am 05.07.2010 sein Gutachten vom 02.07.2010 zur vorliegenden Rechtssache. Als Basis dieses Gutachtens sei die Befundaufnahme am 24.06.2010 durch den Gutachter selbst herangezogen worden. Ergänzend sei auch die Tonaufnahme eines Gesprächs mit dem Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt Außenstelle Graz am 12.04.2010 für das Gutachten ausgewertet worden. Zu seiner Kompetenz führte der Gutachter einleitend aus, dass er an der Universität römisch 40 im Fach Afrikanistik promoviert hätte, er hätte seit 1991 an verschiedenen Forschungsprojekten in Österreich und Deutschland gearbeitet und dort und auch in Nigeria an verschiedenen Universitäten gelehrt. Er hätte insgesamt 7 Jahre in Nigeria zugebracht. Seit 1999 sei er als Gutachter im Asylverfahren verschiedener europäischer Behörden der ersten und zweiten Instanz tätig.

Zur Frage der Verwendung des Arabischen wurde ausgeführt, dass das Arabische im Südsudan, insbesondere das sogenannte Juba-Arabisch, die wichtigste innerethnische Verkehrssprache des Südsudan sei. Sie diene auch als christliche Liturgiesprache. Auch christliche Organisationen in dieser Region würden die Nützlichkeit des Juba-Arabischen als regionale Verkehrssprache anerkennen. Diese Sprache werde bereitwillig erlernt und verwendet. Es sei also davon auszugehen, dass eine im Südsudan und dort insbesondere im städtischen Bereich hauptsozialisierte Person auch über eine Kompetenz im Juba-Arabischen verfüge (2.4.3. des Gutachtens).

Methodisch wurde dargelegt, dass die Befragung des Beschwerdeführers unter anderem auch auf einer den linguistischen Befund ergänzenden Überprüfung der Landeskenntnisse des Beschwerdeführers abstelle, wozu ihm fotografische Abbildungen verschiedener Objekte zur Benennung vorgelegt worden wären, die dem sudanesischen und/oder dem westafrikanischen Alltagsleben zuzurechnen seien. Der Beschwerdeführer wäre dann gebeten worden, diese zu benennen und zu erklären. Diese Aufgabe ziele nicht auf eine Überprüfung der kognitiven Fähigkeiten des Beschwerdeführers ab, sondern sei Teil eines Verfahrens zur Erfragung einzelner Ausdrücke im Englischen und der vom Beschwerdeführer angeblich gesprochenen Sprache "Belanda Viri". Die Äußerungen des Beschwerdeführers wären dann sowohl inhaltlich (Landeskenntnisse), als auch hinsichtlich der lexikalischen und phonologischen Merkmale überprüft worden, die das Belanda Viri und das sudanesische Englisch von anderen Sprachen, beziehungsweise anderen afrikanischen Varietäten des Englischen unterschieden (2.9. des Gutachtens).

Zum Verhalten des Beschwerdeführers am 24.06.2010 wurde angemerkt, dass sich dieser insofern als kooperativ erwiesen hätte, als er bereitwillig gesprochen und die Fragen des Gutachters beantwortet habe. Er habe aber verschiedene Strategien erkennen lassen, mit denen er offenbar der Beantwortung bestimmter Fragen ausweichen hätte wollen (näher 3.2.1. des Gutachtens).

Zur vom Beschwerdeführer verwendeten englischen Sprache wurde ausgeführt, dass das von ihm gesprochene Englisch nicht der im Sudan gesprochenen Variante des Englischen entspreche. Es weise eine charakteristische Kombination phonologischer Merkmale des im Süden Nigerias gesprochenen Englisch auf. Es unterscheide sich in wesentlichen Merkmalen von in anderen afrikanischen Ländern oder Regionen gesprochenen Varietäten des Englischen (dies wurde im Einzelnen näher erörtert; Seiten 7-15 des Gutachtens). Der Beschwerdeführer verwende neben allgemein englischem Vokabular insbesondere auch typisch westafrikanische und nigerianische Ausdrücke, respektive Ausdrücke hinsichtlich derer sich der sudanesische und nigerianische Sprachgebraucht unterschieden. Die zahlreichen gezeigten Objekte des sudanesischen Alltagslebens könne der Beschwerdeführer durchwegs nicht mit den im Sudan bzw. im sudanesischen Englisch gebräuchlichen Ausdrücken benennen, die häufig aus dem Arabischen entlehnt seien.

Im Bezug auf das Arabische demonstriere der Beschwerdeführer nicht einmal eine rudimentäre Kompetenz. So könne der Beschwerdeführer auch verschiedene für das sudanesische Alltagsleben typische Objekte nicht mit den landestypischen Ausdrücken benennen. Sudanarabische Ausdrücke kenne er nicht.

In weiterer Folge setzt sich das Gutachten - wie vom Asylgerichtshof in der Erstentscheidung eingemahnt - mit der Sprachkompetenz des Beschwerdeführers in Bolanda Biri oder Belanda Viri auseinander. Der Gutachter führte aus, dass er für die Befragung am 24.06.2010 aufgrund der verfügbaren Literatur zu Belanda Viri eine Liste von über 60 Ausdrücken des Grundwortschatzes vorbereitet habe. Diese wären entweder direkt durch die Vorgabe eines durch den Beschwerdeführer ins Bolanda Biri zu übersetzenden englischen Ausdruckes abgefragt oder sie wären mit Hilfe von Abbildungen zu erfragen versucht worden. Weiters wäre der Beschwerdeführer gebeten worden, in Bolanda Biri zu zählen, beziehungsweise hätte er von sich aus Angaben zu verschiedenen anderen Objekten gemacht. Tatsächlich hätte der Beschwerdeführer jedoch nur eine Art "Pseudo Bolanda Biri" reproduziert. Die in dieser Sprache gemachten Äußerungen hätten in eklatanter Weise nicht dem Belanda Viri, welches bekannt sei und in der vom Beschwerdeführer behaupteten Region gesprochen wird, entsprochen. Es handle sich hier eindeutig um pseudosprachliches Material, wobei der Beschwerdeführer auch sehr schnell und undeutlich gesprochen hätte. Bei der Befundaufnahme durch die Außenstelle Graz des Bundesasylamtes wären den angeblichen in "Bolanda Biri" gemachten Äußerungen tatsächlich Formen europäischer Sprachen, wie des Englischen, des Deutschen oder des Italienischen zugrunde gelegt gewesen. Bei der Befundaufnahme am 24.06.2010 hätten diese Ausdrücke nun "in fast systematischer Weise" auf igbosprachlichem Material beruht. Die Igbo-Ausdrücke wären vom Beschwerdeführer verfremdet worden, indem er sie systematisch um eine Silbe oder jedenfalls um einige Segmente verkürzt hätte. Das Igbo sei damit eindeutig als Grundlage des vom Beschwerdeführer "gesprochenen" Pseudo-Bolanda Biri erkennbar gewesen. Daraus folge, dass der Beschwerdeführer mit Sicherheit über eine Kompetenz in der nigerianischen Sprache Igbo verfügt (3.5.11 des Gutachtens). All diese Ausführungen des Gutachtens wurden mit Detailbeispielen untermauert. Die im Bolanda Biri gemachten Äußerungen entsprächen auch nicht der Sprache Belanda Bor (3.5.16 des Gutachtens).

In Punkt 3.6. des Gutachtens wurden Landeskenntnisse des Beschwerdeführers in Bezug auf den Südsudan erörtert. Hier wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zu verschiedenen Objekten des sudanesischen Alltagslebens keine oder keine zutreffenden Kompetenzen demonstrieren hätte können. Dies wurde wiederum an einigen konkreten Sachverhalten illustriert. Er könne auch keine einigermaßen detaillierten Angaben zur Lage seines angeblichen Heimatdorfes XXXX im Südsudan machen. Juba sei unzutreffenderweise als "State" bezeichnet worden. Tatsächlich sei Juba die Hauptstadt des "Central Equatoria State" des Sudan. Als eines von drei Nachbardörfern von XXXX hätte der Beschwerdeführer "XXXX" angeführt. Dieses Dorf existierte jedoch nicht, tatsächlich sei XXXX eine Bezeichnung für die größte afrikanische Sprachfamilie, der auch die Sprache Belanda Viri angehöre. Die Nennung dieses Namens lasse darauf schließen, dass der Beschwerdeführer sich mit Hilfe schlecht verstandener Informationen auf eine Befragung zu seinem Heimatdorf vorbereitet hätte oder, dass er darauf vorbereitet worden sei. Schließlich hätte der Beschwerdeführer auch nicht angeben können, nahe welcher Grenze der Ort XXXX liege. Tatsächlich wäre XXXX aber nur etwa XXXX von der Grenze zur Zentralafrikanischen Republik entfernt, respektive etwa XXXX von der Grenze zur DR Kongo.In Punkt 3.6. des Gutachtens wurden Landeskenntnisse des Beschwerdeführers in Bezug auf den Südsudan erörtert. Hier wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zu verschiedenen Objekten des sudanesischen Alltagslebens keine oder keine zutreffenden Kompetenzen demonstrieren hätte können. Dies wurde wiederum an einigen konkreten Sachverhalten illustriert. Er könne auch keine einigermaßen detaillierten Angaben zur Lage seines angeblichen Heimatdorfes römisch 40 im Südsudan machen. Juba sei unzutreffenderweise als "State" bezeichnet worden. Tatsächlich sei Juba die Hauptstadt des "Central Equatoria State" des Sudan. Als eines von drei Nachbardörfern von römisch 40 hätte der Beschwerdeführer "XXXX" angeführt. Dieses Dorf existierte jedoch nicht, tatsächlich sei römisch 40 eine Bezeichnung für die größte afrikanische Sprachfamilie, der auch die Sprache Belanda Viri angehöre. Die Nennung dieses Namens lasse darauf schließen, dass der Beschwerdeführer sich mit Hilfe schlecht verstandener Informationen auf eine Befragung zu seinem Heimatdorf vorbereitet hätte oder, dass er darauf vorbereitet worden sei. Schließlich hätte der Beschwerdeführer auch nicht angeben können, nahe welcher Grenze der Ort römisch 40 liege. Tatsächlich wäre römisch 40 aber nur etwa römisch 40 von der Grenze zur Zentralafrikanischen Republik entfernt, respektive etwa römisch 40 von der Grenze zur DR Kongo.

Zusammenfassend wurde gutachterlich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eindeutig keine Kompetenz in Bolanda Biri oder Belanda Viri bewiesen hätte, letztere eine tatsächich in XXXX im Südsudan verbreitete Sprache. Der Beschwerdeführer versuche ganz offensichtlich eine Sprachkompetenz in Bolanda Biri vorzutäuschen. Dabei gebe er großteils systematisch verkürzte Ausdrücke einer anderen Sprache, und zwar der im Südosten Nigerias gesprochenen Igbo-Sprache, als Bolanda Biri aus. Damit demonstriere er auf diese Weise eine Kompetenz in Igbo, einer im Südosten Nigerias gesprochenen Sprache. Es wurde noch einmal darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer keine Kompetenz im Arabischen habe. Das Juba-Arabisch sei aber im Südsudan eine interethnische Verkehrssprache. Mindestens geringe Kenntnisse in einer Varietät des Arabischen wären bei einem Sudanesen daher vorauszusetzen. Der Beschwerdeführer demonstriere ferner eindeutig keine Kompetenz in einer sudanesischen Varietät des Englischen, sondern in einer südnigerianischen Form dieser Sprache. Zum Beschwerdeführer liege ja auch bereits ein von XXXX erstelltes Gutachten vom 07.12.2009 vor, das zwar in seiner wissenschaftlichen Begründung unzureichend wäre, welches aber die an sich wertvolle Einschätzung des vom Beschwerdeführer gesprochenen Englisch durch eine in Nigeria geborene und aufgewachsene Person enthalte.Zusammenfassend wurde gutachterlich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eindeutig keine Kompetenz in Bolanda Biri oder Belanda Viri bewiesen hätte, letztere eine tatsächich in römisch 40 im Südsudan verbreitete Sprache. Der Beschwerdeführer versuche ganz offensichtlich eine Sprachkompetenz in Bolanda Biri vorzutäuschen. Dabei gebe er großteils systematisch verkürzte Ausdrücke einer anderen Sprache, und zwar der im Südosten Nigerias gesprochenen Igbo-Sprache, als Bolanda Biri aus. Damit demonstriere er auf diese Weise eine Kompetenz in Igbo, einer im Südosten Nigerias gesprochenen Sprache. Es wurde noch einmal darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer keine Kompetenz im Arabischen habe. Das Juba-Arabisch sei aber im Südsudan eine interethnische Verkehrssprache. Mindestens geringe Kenntnisse in einer Varietät des Arabischen wären bei einem Sudanesen daher vorauszusetzen. Der Beschwerdeführer demonstriere ferner eindeutig keine Kompetenz in einer sudanesischen Varietät des Englischen, sondern in einer südnigerianischen Form dieser Sprache. Zum Beschwerdeführer liege ja auch bereits ein von römisch 40 erstelltes Gutachten vom 07.12.2009 vor, das zwar in seiner wissenschaftlichen Begründung unzureichend wäre, welches aber die an sich wertvolle Einschätzung des vom Beschwerdeführer gesprochenen Englisch durch eine in Nigeria geborene und aufgewachsene Person enthalte.

Die globale Einschätzung dieses Experten, wonach der Beschwerdeführer eine Variante von Englisch spreche, die offensichtlich dem südlichen Nigeria zuzuordnen sei, decke sich mit dem Ergebnis des vorliegenden Gutachtens (4.4. des Gutachtens).

In Punkt 4.5. des Gutachtens wird ausgeführt, dass es aufgrund der biographischen Angaben des Beschwerdeführers auch nicht nachvollziehbar sei, unter welchen außergewöhnlichen Bedingungen dieser ausschließlich südnigerianisches Englisch im Südsudan erworben haben könnte, ferner unter welchen Bedingungen er seine aus der Sprachprobe evidente Kompetenz in der nigerianischen Igbo-Sprache erwerben hätte können, respektive was seinen Erwerb einer sudanesischen Varietät des Englischen, respektive einer anderen sudanesischen Sprache, insbesondere des Belanda Viri oder auch des Belanda Bor und des Juba-Arabischen verhindern hätte können.

Der Beschwerdeführer verfüge über ein Sprachrepertoire, das dem einer im Süden Nigerias hauptsozialisierten Person entspreche. In verschiedenen seiner Äußerungen demonstriere er einen westafrikanischen Erfahrungshintergrund.

Zusammenfassend und abschließend führt der Gutachter in Punkt 4.8 seines Gutachtens aus, dass eine Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers im Südsudan mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wäre von einer Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers im Süden Nigerias auszugehen.

8. Das eben erwähnte Gutachten von Dr. XXXX wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers sodann mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 06.07.2010 mit dem Ersuchen der Abgabe einer Stellungnahme binnen zweier Wochen nachweislich per Telefax übermittelt. Eine Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters langte nicht ein.8. Das eben erwähnte Gutachten von Dr. römisch 40 wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers sodann mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 06.07.2010 mit dem Ersuchen der Abgabe einer Stellungnahme binnen zweier Wochen nachweislich per Telefax übermittelt. Eine Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters langte nicht ein.

9. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 29.07.2010, Zl. 08 12.006-BAG wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG 2005 ab, gewährte auch keinen subsidiären Schutz und sprach die Ausweisung nach Nigeria aus. Ferner wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 38 Abs 1 AsylG (neuerlich) aberkannt. Das Bundesasylamt traf darin Feststellungen zur Situation in Nigeria, basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes, die § 60 AsylG 2005 entspräche. Gegenüber dem Vorbescheid wurden nunmehr aktualisierte Quellen, zu einem wesentlichen Teil aus dem Jahre 2010, verwendet.9. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 29.07.2010, Zl. 08 12.006-BAG wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ab, gewährte auch keinen subsidiären Schutz und sprach die Ausweisung nach Nigeria aus. Ferner wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG (neuerlich) aberkannt. Das Bundesasylamt traf darin Feststellungen zur Situation in Nigeria, basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes, die Paragraph 60, AsylG 2005 entspräche. Gegenüber dem Vorbescheid wurden nunmehr aktualisierte Quellen, zu einem wesentlichen Teil aus dem Jahre 2010, verwendet.

Zur allgemeinen Sicherheitslage wurde ausgeführt, dass in Nigeria, meist kaum vorhersehbar, in allen Regionen lokale Konflikte zwischen dortigen Bevölkerungsgruppen mit gewaltsamen Zusammenstößen und Todesopfern ausbrechen könnten. Ursachen und Anlässe seien politischer, religiöser und/oder ethnischer Natur. Meist wären diese Auseinandersetzungen von nur kurzer Dauer und örtlich begrenzt. Es wurde darauf verwiesen, dass in einigen Bundesstaaten die Lage der jeweiligen christlichen beziehungsweise muslimischen Minderheit problematisch sei. Lokalen religiösen Auseinandersetzungen würden jedoch vor allem wirtschaftliche, soziale und ethnische Konflikt zugrunde liegen. Die Regierung würde stets mit Härte und dem Einsatz von Sicherheitskräften auf die beschriebenen Unruhen reagieren.

Bei der wirtschaftlichen Lage wurde auf eine Verbesserung in den letzten Jahren hingewiesen. Bloß wegen einer Asylantragstellung wäre nicht mit Repressionen bei einer Rückkehr abgelehnter Asylwerber zu rechnen. Die Feststellungen stützen sich auf verschiedene Quellen, insbesondere in den hier entscheidungswesentlichen Teilen auf einen aktuellen Bericht des deutschen auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria und auf sonstige Informationen des deutschen auswärtigen Amtes, sowie auf den Menschenrechtsbericht des amerikanischen Außenministeriums über das Jahr 2009.

Zur Person des Beschwerdeführers wurde festgestellt, dass dieser Staatsbürger von Nigeria wäre. Er behaupte eine falsche Herkunft. Er stamme offensichtlich nicht aus dem Sudan und habe dort auch niemals gelebt. Der Beschwerdeführer befinde sich derzeit in strafrechtlicher Untersuchungshaft. In Österreich habe er keine Angehörigen und seien auch sonst keine privaten Bindungen feststellbar. Es könne nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Nigeria asylrechtlich relevante Verfolgung oder Probleme, welche subsidiären Schutz rechtfertigen, drohten. Der Beschwerdeführer wäre im arbeitsfähigen Alter, arbeitsfähig und wäre ihm eine Arbeitsaufnahme auch in Nigeria zuzumuten. Beweiswürdigend wurde auf die zwei Sprachanalysegutachten verwiesen. Besonders hervorgehoben werde die Kompetenz von Dr. XXXX in diesem Fall. Auch beim Bundesasylamt hätte der Beschwerdeführer klar den Eindruck vermittelt, dass er nicht aus dem Sudan stamme. Er hätte keine Kenntnisse über regionale Verhältnisse, dort wo er sein ganzes Leben verbracht hätte und spreche auch die dort übliche arabische Sprache nicht. Die Behauptung der sudanesischen Staatsbürgerschaft, somit eines falschen Herkunftsstaates bei nigerianischen Staatsbürgern, welche in der Folge in Drogendelikte verstrickt seien, wäre durch das Bundesasylamt bereits mehrfach wahrgenommen worden. Zu Nigeria hätte der Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet, weshalb der Umkehrschluss zulässig sei, dass keine Gründe vorlägen, die in Bezug auf Nigeria Schutz rechtfertigen würden. Rechtlich wurde noch einmal ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zu Nigeria, dem festgestellten Herkunftsstaat, keinerlei Vorbringen erstattet hätte. Der Vertreter des Beschwerdeführers wäre mit dem Ergebnis der zweiten Sprachanalyse konfrontiert worden, welche klar auf die Herkunft aus Nigeria hinweise, wozu er sich aber verschwiegen hätte. Auch sonst sei aus den vorliegenden Informationen zu Nigeria kein Hinweis ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer dort Verfolgung aus Konventionsgründen drohen könnte. Ferner lägen keine Hinweise vor, dass dem Beschwerdeführer als Zivilperson in Nigeria eine ernsthafte Bedrohung des Lebens in Folge willkürlicher Gewalt oder innerstaatlicher Konflikten oder Hungersnöter oder ähnlich gelagerter Gefahren drohen könnte. Zur Ausweisung wurde eine Abwägung vorgenommen, in welcher insbesondere hervorgehoben wurde, dass der Beschwerdeführer erst seit November 2008 in Österreich sei und die deutsche Sprache nicht beherrsche. Er habe in Österreich keine Familienangehörigen und keine engeren familiären oder sonstigen Bindungen. Er sei im erwerbsfähigen Alter und wäre ihm eine Erwerbstätigkeit auch in Nigeria zuzumuten. Der Beschwerdeführer versuche zudem unter falscher Herkunftsbehauptung in Österreich Asyl zu erlangen. Er sei derzeit in Österreich in Untersuchungshaft. Allem Anschein nach wäre er in schwerwiegende kriminelle Handlungen im Suchtmittelbereich verstrickt. Darauf deute insbesondere die Tatsache hin, dass er 500 g Kokain in seinem Körper transportiert hätte. Zusammengefasst sei daher die Ausweisung des Beschwerdeführers dringend notwendig. Zur Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer versucht habe, das Bundesasylamt über seine Staatsangehörigkeit und seine wahre Identität trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen. Sein Vorbringen zu der ihn treffenden Bedrohungssituation entspreche auch offensichtlich nicht den Tatsachen. Zum wahren Herkunftsstaat Nigeria habe er gar keine Verfolgungsgründe vorgebracht. Er erfülle daher "somit insgesamt dreifach" die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.Zur Person des Beschwerdeführers wurde festgestellt, dass dieser Staatsbürger von Nigeria wäre. Er behaupte eine falsche Herkunft. Er stamme offensichtlich nicht aus dem Sudan und habe dort auch niemals gelebt. Der Beschwerdeführer befinde sich derzeit in strafrechtlicher Untersuchungshaft. In Österreich habe er keine Angehörigen und seien auch sonst keine privaten Bindungen feststellbar. Es könne nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Nigeria asylrechtlich relevante Verfolgung oder Probleme, welche subsidiären Schutz rechtfertigen, drohten. Der Beschwerdeführer wäre im arbeitsfähigen Alter, arbeitsfähig und wäre ihm eine Arbeitsaufnahme auch in Nigeria zuzumuten. Beweiswürdigend wurde auf die zwei Sprachanalysegutachten verwiesen. Besonders hervorgehoben werde die Kompetenz von Dr. römisch 40 in diesem Fall. Auch beim Bundesasylamt hätte der Beschwerdeführer klar den Eindruck vermittelt, dass er nicht aus dem Sudan stamme. Er hätte keine Kenntnisse über regionale Verhältnisse, dort wo er sein ganzes Leben verbracht hätte und spreche auch die dort übliche arabische Sprache nicht. Die Behauptung der sudanesischen Staatsbürgerschaft, somit eines falschen Herkunftsstaates bei nigerianischen Staatsbürgern, welche in der Folge in Drogendelikte verstrickt seien, wäre durch das Bundesasylamt bereits mehrfach wahrgenommen worden. Zu Nigeria hätte der Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet, weshalb der Umkehrschluss zulässig sei, dass keine Gründe vorlägen, die in Bezug auf Nigeria Schutz rechtfertigen würden. Rechtlich wurde noch einmal ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zu Nigeria, dem festgestellten Herkunftsstaat, keinerlei Vorbringen erstattet hätte. Der Vertreter des Beschwerdeführers wäre mit dem Ergebnis der zweiten Sprachanalyse konfrontiert worden, welche klar auf die Herkunft aus Nigeria hinweise, wozu er sich aber verschwiegen hätte. Auch sonst sei aus den vorliegenden Informationen zu Nigeria kein Hinweis ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer dort Verfolgung aus Konventionsgründen drohen könnte. Ferner lägen keine Hinweise vor, dass dem Beschwerdeführer als Zivilperson in Nigeria eine ernsthafte Bedrohung des Lebens in Folge willkürlicher Gewalt oder innerstaatlicher Konflikten oder Hungersnöter oder ähnlich gelagerter Gefahren drohen könnte. Zur Ausweisung wurde eine Abwägung vorgenommen, in welcher insbesondere hervorgehoben wurde, dass der Beschwerdeführer erst seit November 2008 in Österreich sei und die deutsche Sprache nicht beherrsche. Er habe in Österreich keine Familienangehörigen und keine engeren familiären oder sonstigen Bindungen. Er sei im erwerbsfähigen Alter und wäre ihm eine Erwerbstätigkeit auch in Nigeria zuzumuten. Der Beschwerdeführer versuche zudem unter falscher Herkunftsbehauptung in Österreich Asyl zu erlangen. Er sei derzeit in Österreich in Untersuchungshaft. Allem Anschein nach wäre er in schwerwiegende kriminelle Handlungen im Suchtmittelbereich verstrickt. Darauf deute insbesondere die Tatsache hin, dass er 500 g Kokain in seinem Körper transportiert hätte. Zusammengefasst sei daher die Ausweisung des Beschwerdeführers dringend notwendig. Zur Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer versucht habe, das Bundesasylamt über seine Staatsangehörigkeit und seine wahre Identität trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen. Sein Vorbringen zu der ihn treffenden Bedrohungssituation entspreche auch offensichtlich nicht den Tatsachen. Zum wahren Herkunftsstaat Nigeria habe er gar keine Verfolgungsgründe vorgebracht. Er erfülle daher "somit insgesamt dreifach" die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.

10. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde des rechtsfreundlichen Vertreters wurde das bisherige Vorbringen des Beschwerdeführers (zusammengefasst) bekräftigt. Begründend wurde ausgeführt, dass das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde weiterhin mangelhaft geblieben sei. Der jeweils zuständige Leiter der Amtshandlung hätte vom Beschwerdeführer gemachte Angaben unrichtig, beziehungsweise unvollständig protokolliert, vor allem aber offene Fragen unerörtert gelassen und sei in antizipierender Beweiswürdigung von vornherein davon ausgegangen, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien. Irgendwelche näheren Belege für diese Ausführungen lässt die Beschwerde vermissen. Tatsächlich habe das Bundesasylamt nur eine neuerliche Sprachanalyse durchgeführt. Diese sei jedoch keineswegs ausreichend um die Herkunft des Beschwerdeführers aus Nigeria zu folgern und die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens zu belegen. Eine weitere Auseinandersetzung mit der Sprachanalyse des Gutachters XXXX findet sich in der Beschwerde nicht. Der Umkehrschluss, wonach dem Beschwerdeführer keine Befürchtungen in Bezug auf Nigeria zugeschrieben werden können, sei unzulässig. Diese Fluchtgründe wären gar nicht erhoben worden. In der Beschwerde sind aber derartige Fluchtgründe auch nicht ausgeführt. In diesem Zusammenhang wurde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof gestellt. Im Zusammenhang mit der angeblichen unrichtigen rechtlichen Beurteilung des Bundesasylamtes wurde ausgeführt dass dieses keinerlei Feststellungen zum festgestellten Herkunftsstaat Nigeria getroffen hätte. Eine Prüfung im Hinblick auf Nigeria wäre auch im Bezug auf die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht erfolgt. Der Beschwerdeführer würde in Nigeria in eine existentielle Notlage geraten. Im Zusammenhang mit der Ausweisung wurde ausgeführt, dass nicht berücksichtigt worden sei, dass der Beschwerdeführer, seit November 2008 in Österreich aufhältig, schon gute Integrationsschritte unternommen hätte. So hätte er beispielsweise in Villach einen Deutschkurs absolviert. Er sei auch Mitglied der Adventistenkirche und im hiesigen Tischtennisverein engagiert. Gerichtlich sei er noch nicht verurteilt. Auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid wäre rechtswidrig.10. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde des rechtsfreundlichen Vertreters wurde das bisherige Vorbringen des Beschwerdeführers (zusammengefasst) bekräftigt. Begründend wurde ausgeführt, dass das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde weiterhin mangelhaft geblieben sei. Der jeweils zuständige Leiter der Amtshandlung hätte vom Beschwerdeführer gemachte Angaben unrichtig, beziehungsweise unvollständig protokolliert, vor allem aber offene Fragen unerörtert gelassen und sei in antizipierender Beweiswürdigung von vornherein davon ausgegangen, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien. Irgendwelche näheren Belege für diese Ausführungen lässt die Beschwerde vermissen. Tatsächlich habe das Bundesasylamt nur eine neuerliche Sprachanalyse durchgeführt. Diese sei jedoch keineswegs ausreichend um die Herkunft des Beschwerdeführers aus Nigeria zu folgern und die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens zu belegen. Eine weitere Auseinandersetzung mit der Sprachanalyse des Gutachters römisch 40 findet sich in der Beschwerde nicht. Der Umkehrschluss, wonach dem Beschwerdeführer keine Befürchtungen in Bezug auf Nigeria zugeschrieben werden können, sei unzulässig. Diese Fluchtgründe wären gar nicht erhoben worden. In der Beschwerde sind aber derartige Fluchtgründe auch nicht ausgeführt. In diesem Zusammenhang wurde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof gestellt. Im Zusammenhang mit der angeblichen unrichtigen rechtlichen Beurteilung des Bundesasylamtes wurde ausgeführt dass dieses keinerlei Feststellungen zum festgestellten Herkunftsstaat Nigeria getroffen hätte. Eine Prüfung im Hinblick auf Nigeria wäre auch im Bezug auf die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht erfolgt. Der Beschwerdeführer würde in Nigeria in eine existentielle Notlage geraten. Im Zusammenhang mit der Ausweisung wurde ausgeführt, dass nicht berücksichtigt worden sei, dass der Beschwerdeführer, seit November 2008 in Österreich aufhältig, schon gute Integrationsschritte unternommen hätte. So hätte er beispielsweise in Villach einen Deutschkurs absolviert. Er sei auch Mitglied der Adventistenkirche und im hiesigen Tischtennisverein engagiert. Gerichtlich sei er noch nicht verurteilt. Auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid wäre rechtswidrig.

11. Gegenständliche Beschwerde langte am 13.08.2010 bei der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung des erkennenden Gerichtshofes ein. Der Asylgerichtshof brachte in Erfahrung, dass der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten wegen Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz (§§ 27 und 28 SMG) verurteilt worden ist.11. Gegenständliche Beschwerde langte am 13.08.2010 bei der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung des erkennenden Gerichtshofes ein. Der Asylgerichtshof brachte in Erfahrung, dass der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten wegen Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz (Paragraphen 27 und 28 SMG) verurteilt worden ist.

12. Am 17.08.2010 übermittelte das Bundesasylamt auch eine handschriftliche Beschwerde des Beschwerdeführers, in welcher dieser bekräftigte, aus dem Sudan (wörtlich: "SUDA") zu stammen, wo es weiterhin zu Kämpfen und Morden komme. Im Falle seiner Rückkehr dorthin drohe ihm der Tod.

II. Über diese Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:römisch zwei. Über diese Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:

1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind im gegenständlichen, am 01.01.2010 anhängig gewesenen, Verfahren die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005, jedoch nicht anzuwenden sondern die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind im gegenständlichen, am 01.01.2010 anhängig gewesenen, Verfahren die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005, jedoch nicht anzuwenden sondern die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

2. Spruchpunkt I des Bescheides des BAA:2. Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des BAA:

2.1. Das Bundesasylamt hat hinsichtlich der Frage der Asylgewährung (Spruchpunkt I des Bescheides) nunmehr ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.2.1. Das Bundesasylamt hat hinsichtlich der Frage der Asylgewährung (Spruchpunkt römisch eins des Bescheides) nunmehr ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.

2.2. Der erkennende Gerichtshof teilt die Ansicht des Bundesasylamtes, wonach der Beschwerdeführer - entsprechend den Ergebnissen des verhaltungsbehördlichen Beweisverfahrens - Staatsbürger von Nigeria ist. Wie in der Verfahrenserzählung dargestellt, hat das diesbezüglich eingeholte nunmehrige zweite Sprachanalysegutachten - vom Beschwerdeführer in der ersten Beschwerde ja noch ausdrücklich beantragt - diesbezüglich ein eindeutiges und schlüssiges Ergebnis erbracht. Diesem Sprachanalysegutachten von Dr. XXXX ist der Beschwerdeführervertreter nicht einmal ansatzweise substantiiert entgegengetreten, insbesondere auch nicht auf selber fachlicher Ebene. In diesem Kontext ist näher wie folgt auszuführen:2.2. Der erkennende Gerichtshof teilt die Ansicht des Bundesasylamtes, wonach der Beschwerdeführer - entsprechend den Ergebnissen des verhaltungsbehördlichen Beweisverfahrens - Staatsbürger von Nigeria ist. Wie in der Verfahrenserzählung dargestellt, hat das diesbezüglich eingeholte nunmehrige zweite Sprachanalysegutachten - vom Beschwerdeführer in der ersten Beschwerde ja noch ausdrücklich beantragt - diesbezüglich ein eindeutiges und schlüssiges Ergebnis erbracht. Diesem Sprachanalysegutachten von Dr. römisch 40 ist der Beschwerdeführervertreter nicht einmal ansatzweise substantiiert entgegengetreten, insbesondere auch nicht auf selber fachlicher Ebene. In diesem Kontext ist näher wie folgt auszuführen:

2.2.1. Es ist grundsätzlich zutreffend, dass Sprachanalysegutachten oft geeignet sind, die Herkunft oder die Hauptsozialisation eines Beschwerdeführers aus einem bestimmten Gebiet auszuschließen, dass es aber in viel weniger Fällen möglich ist, auch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine andere Herkunftsregion, beziehungsweise einen anderen Herkunftsstaat zu bestimmen (diesfalls läge ein Anwendungsbereich von § 8 Abs 6 AsylG 2005 vor). Im vorliegenden Fall ist dies aber möglich gewesen. Das Gutachten Dr. XXXX hat eindeutig ergeben, dass der Beschwerdeführer Englisch in einer Weise spricht, wie eine Person aus dem südlichen Teil Nigerias und dass der Beschwerdeführer auch über Kompetenz in der Sprache Igbo, die im Süden Nigerias verbreitet ist, verfügt. Andererseits hat das Gutachten ebenso ergeben, dass der Beschwerdeführer keine Kompetenz in der Sprache verfügt, die er angeblich im Sudan gesprochen hat. Im Gegenteil kam das Gutachten ja sogar zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in offensichtlicher Täuschungsabsicht eine Sprache konstruierte, die aber ihn wiederum als einen Igbo-Sprecher ausweist.2.2.1. Es ist grundsätzlich zutreffend, dass Sprachanalysegutachten oft geeignet sind, die Herkunft oder die Hauptsozialisation eines Beschwerdeführers aus einem bestimmten Gebiet auszuschließen, dass es aber in viel weniger Fällen möglich ist, auch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine andere Herkunftsregion, beziehungsweise einen anderen Herkunftsstaat zu bestimmen (diesfalls läge ein Anwendungsbereich von Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 vor). Im vorliegenden Fall ist dies aber möglich gewesen. Das Gutachten Dr. römisch 40 hat eindeutig ergeben, dass der Beschwerdeführer Englisch in einer Weise spricht, wie eine Person aus dem südlichen Teil Nigerias und dass der Beschwerdeführer auch über Kompetenz in der Sprache Igbo, die im Süden Nigerias verbreitet ist, verfügt. Andererseits hat das Gutachten ebenso ergeben, dass der Beschwerdeführer keine Kompetenz in der Sprache verfügt, die er angeblich im Sudan gesprochen hat. Im Gegenteil kam das Gutachten ja sogar zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in offensichtlicher Täuschungsabsicht eine Sprache konstruierte, die aber ihn wiederum als einen Igbo-Sprecher ausweist.

Im Unterschied zu vergleichbaren Asylverfahren vermochte der Beschwerdeführer aber auch nicht einmal ansatzweise zu erklären, wie die erhobene Sprachkompetenz dennoch in Einklang mit einer Sozialisation oder zumindest einem längeren Aufenthalt im Sudan zu bringen seien. Letztlich beließ es ja der Beschwerdeführer wie auch der rechtsfreundliche Vertreter diesbezüglich nur mit einer pauschalen Bestreitung (siehe dazu wie schon ausgeführt zentral Punkt 4.5 des Gutachtens). Bei dieser Sachlage kann der Verwaltungsbehörde nicht mehr entgegengetreten werden, wenn sie als plausiblste Erklärung des Verhaltens des Beschwerdeführers annimmt, dass dieser fälschlicherweise die Herkunft aus dem Sudan angibt, weil er sich erhofft, dadurch leichter Asyl zu erlangen oder jedenfalls eine Abschiebung in den wahren Herkunftsstaat zu verunmöglichen. Diese Annahme stünde ja auch mit anderen Passagen des Gutachtens über strategisches Verhalten des Beschwerdeführers während der Befundaufnahme, wie in der Verfahrenserzählung dargestellt, in guter Übereinstimmung.

2.2.2. Als ergänzende Argumente zu denen in 2.2.1 genannten hat das Gutachten darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer örtliche Gegebenheiten im Sudan nicht richtig benennen konnte und auch bei der Benennung von Gegenständen des täglichen Gebrauchs keinen Zusammenhang zur im Sudan bestehenden Situation erkennen hat lassen. Damit steht auch, worauf das Bundesasylamt zu Recht hingewiesen hat, im Einklang, dass der Beschwerdeführer generell nur relativ vage und unbestimmte Angaben zur Situation im Sudan und zu den verfolgungsauslösenden Geschehnissen machen hat können, was ebenfalls offensichtlich aus der Verfahrenserzählung folgt. Wenn nun in der ersten Beschwerde des rechtsfreundlichen Vertreters davon die Rede ist, dass der Beschwerdeführer Analphabet sei und über geringe Bildung verfüge, so geht dieses Argument anlässlich der Methodologie der Befundaufnahme von Dr. XXXX, wie in der Verfahrenserzählung dargestellt, ins Leere; wurden doch keine kognitiven Fähigkeiten abgefragt, sondern etwa um die Benennung von Gegenständen des täglichen Gebrauchs ersucht, was auch einer Person mit geringerem Bildungsgrand offensichtlich zumutbar ist.2.2.2. Als ergänzende Argumente zu denen in 2.2.1 genannten hat das Gutachten darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer örtliche Gegebenheiten im Sudan nicht richtig benennen konnte und auch bei der Benennung von Gegenständen des täglichen Gebrauchs keinen Zusammenhang zur im Sudan bestehenden Situation erkennen hat lassen. Damit steht auch, worauf das Bundesasylamt zu Recht hingewiesen hat, im Einklang, dass der Beschwerdeführer generell nur relativ vage und unbestimmte Angaben zur Situation im Sudan und zu den verfolgungsauslösenden Geschehnissen machen hat können, was ebenfalls offensichtlich aus der Verfahrenserzählung folgt. Wenn nun in der ersten Beschwerde des rechtsfreundlichen Vertreters davon die Rede ist, dass der Beschwerdeführer Analphabet sei und über geringe Bildung verfüge, so geht dieses Argument anlässlich der Methodologie der Befundaufnahme von Dr. römisch 40 , wie in der Verfahrenserzählung dargestellt, ins Leere; wurden doch keine kognitiven Fähigkeiten abgefragt, sondern etwa um die Benennung von Gegenständen des täglichen Gebrauchs ersucht, was auch einer Person mit geringerem Bildungsgrand offensichtlich zumutbar ist.

2.2.3. Das Gutachten von Dr. XXXX steht nun auch im Einklang mit dem vorangegangenen Gutachten von XXXX. Der Asylgerichtshof hat in seinem ersten behebenden Erkenntnis darauf hingewiesen, dass dieses Gutachten deswegen insofern mangelhaft war, weil keine geeignete Überprüfung der Kompetenz des Beschwerdeführers in der von ihm angeblich gesprochenen sudanesischen Sprache erfolgt. war. Im nunmehrigen Gutachten Dr. XXXX wurde aber richtig darauf hingewiesen, dass das Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und einem Experten aus Nigeria bei der Befundaufnahme für XXXX ebenfalls insofern ein Indiz für die Richtigkeit der Schlussfolgerungen des Gutachters XXXX ist, als ja auch dieser Experte aus Nigeria erkannt hat, dass der Beschwerdeführer das typische Sprachprofil eines Menschen aus Nigeria aufweise. Wenn man also diesem Gutachten auch nicht denselben Beweiswert zumessen kann, wie dem Gutachten von Dr. XXXX (zu den Schwächen von Befunden von XXXX und ähnlichen Instituten, siehe Bericht XXXX zur Sprachanalyse im Asylverfahren in besonderer Berücksichtigung des laiendialektologischen Verfahrens vom 17.01.2010, insbesondere Kapitel 2 und Kapitel 7) so kommt ihm doch auch ein bestimmter (wenn auch geringerer) eigener Beweiswert im vorliegenden Verfahren zu.2.2.3. Das Gutachten von Dr. römisch 40 steht nun auch im Einklang mit dem vorangegangenen Gutachten von römisch 40 . Der Asylgerichtshof hat in seinem ersten behebenden Erkenntnis darauf hingewiesen, dass dieses Gutachten deswegen insofern mangelhaft war, weil keine geeignete Überprüfung der Kompetenz des Beschwerdeführers in der von ihm angeblich gesprochenen sudanesischen Sprache erfolgt. war. Im nunmehrigen Gutachten Dr. römisch 40 wurde aber richtig darauf hingewiesen, dass das Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und einem Experten aus Nigeria bei der Befundaufnahme für römisch 40 ebenfalls insofern ein Indiz für die Richtigkeit der Schlussfolgerungen des Gutachters römisch 40 ist, als ja auch dieser Experte aus Nigeria erkannt hat, dass der Beschwerdeführer das typische Sprachprofil eines Menschen aus Nigeria aufweise. Wenn man also diesem Gutachten auch nicht denselben Beweiswert zumessen kann, wie dem Gutachten von Dr. römisch 40 (zu den Schwächen von Befunden von römisch 40 und ähnlichen Instituten, siehe Bericht römisch 40 zur Sprachanalyse im Asylverfahren in besonderer Berücksichtigung des laiendialektologischen Verfahrens vom 17.01.2010, insbesondere Kapitel 2 und Kapitel 7) so kommt ihm doch auch ein bestimmter (wenn auch geringerer) eigener Beweiswert im vorliegenden Verfahren zu.

Wenn man nun wiederum die Kritik in der Beschwerde gegen den Erstbescheid im Interesse des Beschwerdeführers mitberücksichtigt, so beschränkt sich diese auf eine pauschale Ablehnung der Sprachanalyse, welche der derzeitigen Praxis in diesem Zusammenhang, wie sie beispielsweise in dem eben erwähnten Bericht vom 17.01.2010 dargestellt wird, in ihrer ganzen Komplexität überhaupt nicht gerecht wird. Das in der Erstbeschwerde zitierte Schreiben aus Schweden bezieht sich offensichtlich auf die (seinerzeitige) schwedische Praxis, als eben ausschließlich Sprachanalysen wie von XXXX verwendet wurden, und vermag daher für das nunmehr vorliegende Verfahren nichts Entscheidendes beizutragen. Wie ersichtlich gibt es in der nunmehrigen Beschwerde gegen den aktuellen Bescheid des Bundesasylamtes überhaupt keine nähere Auseinandersetzung mit dem Gutachten von Dr. XXXX mehr. Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers hat es auch unterlassen bereits im Verwaltungsverfahren trotz Stellungnahmemöglichkeit dazu Ausführungen zu treffen oder Anträge zu stellen.Wenn man nun wiederum die Kritik in der Beschwerde gegen den Erstbescheid im Interesse des Beschwerdeführers mitberücksichtigt, so beschränkt sich diese auf eine pauschale Ablehnung der Sprachanalyse, welche der derzeitigen Praxis in diesem Zusammenhang, wie sie beispielsweise in dem eben erwähnten Bericht vom 17.01.2010 dargestellt wird, in ihrer ganzen Komplexität überhaupt nicht gerecht wird. Das in der Erstbeschwerde zitierte Schreiben aus Schweden bezieht sich offensichtlich auf die (seinerzeitige) schwedische Praxis, als eben ausschließlich Sprachanalysen wie von römisch 40 verwendet wurden, und vermag daher für das nunmehr vorliegende Verfahren nichts Entscheidendes beizutragen. Wie ersichtlich gibt es in der nunmehrigen Beschwerde gegen den aktuellen Bescheid des Bundesasylamtes überhaupt keine nähere Auseinandersetzung mit dem Gutachten von Dr. römisch 40 mehr. Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers hat es auch unterlassen bereits im Verwaltungsverfahren trotz Stellungnahmemöglichkeit dazu Ausführungen zu treffen oder Anträge zu stellen.

2.3. Aufgrund der Erwägungen unter Punkt 2.2. war das Bundesasylamt daher berechtigt, vom Herkunftsstaat Nigeria in Bezug auf den Beschwerdeführer auszugehen. Wie sich aus den Feststellungen des Bundesasylamtes zu Nigeria ergibt, besteht dort grundsätzlich keine Situation eines allgemeinen Bürgerkriegs oder einer Hungersnot oder dergleichen, welche Abschiebungen in dieses Land allgemein verunmöglichen würde. Auch die wirtschaftliche Situation ist nicht dergestalt, dass sie jede Abschiebung im Sinne des Art. 3 EMRK verunmöglichen würde. Auch sonst ergeben sich aus den verwendeten Feststellungen keine Hinweise darauf, dass etwa abgewiesene Asylwerber aufgrund der Abweisung ihrer Asylanträge oder aufgrund anderer Vorfälle in europäischen Staaten bei ihrer Rückkehr in Nigeria verhaftet würden oder sonst einer Situation ausgesetzt wären, die einer Verletzung von Art. 3 EMRK gleich käme.2.3. Aufgrund der Erwägungen unter Punkt 2.2. war das Bundesasylamt daher berechtigt, vom Herkunftsstaat Nigeria in Bezug auf den Beschwerdeführer auszugehen. Wie sich aus den Feststellungen des Bundesasylamtes zu Nigeria ergibt, besteht dort grundsätzlich keine Situation eines allgemeinen Bürgerkriegs oder einer Hungersnot oder dergleichen, welche Abschiebungen in dieses Land allgemein verunmöglichen würde. Auch die wirtschaftliche Situation ist nicht dergestalt, dass sie jede Abschiebung im Sinne des Artikel 3, EMRK verunmöglichen würde. Auch sonst ergeben sich aus den verwendeten Feststellungen keine Hinweise darauf, dass etwa abgewiesene Asylwerber aufgrund der Abweisung ihrer Asylanträge oder aufgrund anderer Vorfälle in europäischen Staaten bei ihrer Rückkehr in Nigeria verhaftet würden oder sonst einer Situation ausgesetzt wären, die einer Verletzung von Artikel 3, EMRK gleich käme.

Die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Lage in Nigeria im letzten Bescheid sind als aktuell zu bezeichnen und stehen in Einklang mit den Feststellungen, wie sie im Erstbescheid erfolgt sind. In allen diesen Bescheiden wurden entsprechende Quellenangaben angeführt. Sofern also ein Verfahrensfehler dahingehend vorgelegen sein mag, dass die Feststellungen zu Nigeria dem Beschwerdeführer nicht auch in den Einvernahmen explizit vorgehalten wurden, sind diese Verfahrensfehler jedenfalls dadurch geheilt, dass die Feststellungen mit den jeweiligen Quellen in den Bescheiden des Bundesasylamtes angeführt waren. Im konkreten Fall heißt das, dass bereits aus dem Erstbescheid des Bundesasylamtes im Erstverfahren für den Beschwerdeführer offenkundig sein musste, welche Sichtweise das Bundesasylamt zur Situation in Nigeria hat. Dem Beschwerdeführer wurde, wie nun aus der Verfahrenserzählung hervorgeht, in den Einvernahmen vor der Außenstelle Graz des Bundesasylamtes jeweils ausdrücklich die Gelegenheit eingeräumt, sein Vorbringen in jedweder Weise zu ergänzen und damit auch zu Nigeria ein Vorbringen zu erstatten; dies also bereits zu einem Zeitpunkt, als dem Beschwerdeführer die vom Bundesasylamt verwendeten Feststellungen und die vom Bundesasylamt zugrunde gelegte Sichtweise zur allgemeinen Lage in Nigeria bekannt sein musste. Auch wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers anlässlich der Übermittlung des letzten Sprachanalysegutachtens im Juli 2010 die Möglichkeit einer Stellungnahme gegeben, was natürlich auch die Möglichkeit beinhaltet hätte, zu Nigeria Ausführungen zu treffen. Wie aus der Verfahrenserzählung ersichtlich hat nun weder der Beschwerdeführer, noch der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers zu irgendeinem Zeitpunkt des Verwaltungsverfahrens Ausführungen zu Nigeria erstattet. Auch in der Beschwerde werden ja keine Fluchtgründe in Bezug auf Nigeria dargestellt, letztlich beschränken sich die entsprechenden Ausführungen neben der Rüge von Verfahrensfehlern darauf, zu behaupten, dass dem Beschwerdeführer eine existentielle Notlage drohen würde. Wenn man aber voraussetzt, dass der Beschwerdeführer Staatsbürger von Nigeria ist, ist nicht daran zu zweifeln, dass er bei einer Rückkehr eine Aufenthaltserlaubnis als Staatsbürger hätte. Es wurde auch im ganzen Verfahren nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer gesund ist. Legt man wiederum das Ergebnis der Sprachanalyse zu Grunde, so spricht er Igbo und stammt aus dem südlichen Teil von Nigeria, das ist auch der Teil Nigerias, in der die christliche Religion dominant ist, welcher er anzugehören angibt Sofern es, und das ergibt sich auch aus den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes, in letzter Zeit zu Auseinandersetzungen und lokal begrenzten blutigen Konflikten in Nigeria gekommen ist, so beschränkten sich diese mit Ausnahmen des Niger-Deltas in der Regel auf die Mitte und den Norden des Landes, nicht jedoch auf den Süden, in dem sich die größten Städte des Landes befinden und in dem eben die Volksgruppe der Igbo beheimatet ist.

Es spricht also aufgrund der allgemeinen Situation in Nigeria, die dem Beschwerdeführer spätestens mit dem ersten Bescheid des Bundesasylamtes bekannt sein musste und die sich im Allgemeinen bis zur Erlassung des zweiten Bescheides und auch bis zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt nicht geändert hat, nichts gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nigeria, hält man sich die Substanzlosigkeit seines Vorbringens in diesem Zusammenhang noch einmal vor Augen. Das Bundesasylamt hat demnach diesbezüglich keine Verfahrensfehler begangen, denen entscheidende Bedeutung hinsichtlich der Integrität des Verfahrens oder hinsichtlich einer Rechtsverkürzung des Beschwerdeführers zukäme. Diese Aussage betrifft jedoch nur diesen individuellen Fall und relativiert nicht die grundsätzliche Notwendigkeit einer genauen Auseinandersetzung mit dem jeweiligen Beschwerdeführer bezüglich der Situation im Herkunftsstaat und den diese beschreibenden entsprechenden Quellen.

2.4. Sofern in der Beschwerde weitergehende Vorwürfe gegen den verfahrensführenden Referenten des Bundesasylamtes hinsichtlich unzureichender Fragestellung oder unzulänglicher Protokollierung erhoben werden, sind diese völlig in den Raum gestellten Behauptungen substanzlos und durch nichts belegt, ihnen stehen die vollen Beweis begründenden Niederschriften gegenüber. Auch hat der Asylgerichtshof bereits in seinem Ersterkenntnis darauf hingewiesen, dass schon zum damaligen Zeitpunkt dem Beschwerdeführer hinreichend Gelegenheit gegeben war, ein ausreichendes Vorbringen zu erstatten.

2.5. Nur vollständigkeitshalber wird darauf verwiesen, dass es auch zutrifft, wie das Bundesasylamt kurz ausgeführt hat, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund an sich in Bezug auf den Sudan ebenfalls ungenau und vage waren, schon insbesondere hinsichtlich des unmittelbaren Auslösers der Gewalttaten gegen die Moslems in XXXX. Eine nähere Auseinandersetzung mit diesen Aspekten ist aber deswegen entbehrlich, weil sich aus den Erwägungen unter 2.1. ja schon ergibt, dass der Beschwerdeführer nicht Staatsbürger von Sudan ist und insbesondere sich daraus auch keinerlei Hinweis auf einen auch nur kürzeren Aufenthalt in diesem Land ergeben hat. Daher brauchte auch keine nähere Auseinandersetzung mit der Frage eines Asylausschlusses erfolgen, die ansonsten jedenfalls zu stellen gewesen wäre, als der Beschwerdeführer ja behauptet hat, mehrere Menschen gezielt ermordet zu haben.2.5. Nur vollständigkeitshalber wird darauf verwiesen, dass es auch zutrifft, wie das Bundesasylamt kurz ausgeführt hat, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund an sich in Bezug auf den Sudan ebenfalls ungenau und vage waren, schon insbesondere hinsichtlich des unmittelbaren Auslösers der Gewalttaten gegen die Moslems in römisch 40 . Eine nähere Auseinandersetzung mit diesen Aspekten ist aber deswegen entbehrlich, weil sich aus den Erwägungen unter 2.1. ja schon ergibt, dass der Beschwerdeführer nicht Staatsbürger von Sudan ist und insbesondere sich daraus auch keinerlei Hinweis auf einen auch nur kürzeren Aufenthalt in diesem Land ergeben hat. Daher brauchte auch keine nähere Auseinandersetzung mit der Frage eines Asylausschlusses erfolgen, die ansonsten jedenfalls zu stellen gewesen wäre, als der Beschwerdeführer ja behauptet hat, mehrere Menschen gezielt ermordet zu haben.

2.6. Aus rechtlicher Sicht zusammenfassend war dem Beschwerdeführer daher schon mangels Glaubwürdigkeit der Asylstatus nicht zu gewähren.

3. Spruchpunkte II. und III. des Bescheides des BAA:3. Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des Bescheides des BAA:

3.1. Dem Bundesasylamt ist dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG).3.1. Dem Bundesasylamt ist dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG).

3.2. Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermaßen ein junger, gesunder Erwachsener. Er zählt zu einer der am meisten verbreiteten Ethnien in Nigeria. Er spricht seine Muttersprache I(g)bo, die eine in Nigeria weit verbreitete Sprache ist und die englische Sprache. Angesichts der völligen Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Person kann auch als wahrscheinlich angenommen werden, dass der Beschwerdeführer sehr wohl familiäre oder sonstige Bezugspunkte in Nigeria hätte. Wenn man seine Angaben folgt, dass er ein aktiv der christlichen Religion zugehöriger Mensch ist, den auch Missionare bei seiner Flucht unterstützt hätten, so könnte ihn doch zumindest die christliche Glaubensgemeinschaft bei der Rückkehr nach Nigeria eine Unterstützung sein. Letztlich ist aber das Vorhandensein eines sozialen Bezugsnetzes im Falle einer Person wie des Beschwerdeführers, der nicht vulnerabel ist und eben ein junger, gesunder Erwachsener auch nicht entscheidend. In diesem Zusammenhang muss man sich die Feststellungen des Bundesasylamtes vor Augen halten, wonach Nigeria zwar ein armes Land ist, aber es zu einer gewissen wirtschaftlichen Stabilisierung gekommen ist und zeigt keiner der im Verfahren verwendeten Berichte und ergibt sich dies auch nicht aus der sonstigen Kenntnis des Gerichtshofes, dass in Nigeria etwa Hungersnöte oder sonst existenzbedrohende Situationen für weite Bevölkerungsschichten herrschen würden. Hinzu kommt, dass in Nigeria Bewegungsfreiheit besteht und man einer allfälligen krisenhaften Situation in einem Teil in der Regel durch Relokation in einen anderen Landesteil entgehen kann, was der ständigen Rechtssprechung des Asylgerichtshofes entspricht. Irgendwelche Gründe die individuell dagegen sprächen oder welche die Vulnerabilität des Beschwerdeführers als solche belegen könnten, sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen.

3.3. Es sind somit zusammengefasst keine Umstände ersichtlich, die dafür sprächen, dass dem Beschwerdeführer eine existenzbedrohende Notlage im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria drohte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Davon, dass praktisch jedem, der nach Nigeria abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene, kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht die Rede sein (entspricht der ständigen Rechtsprechung des Asylgerichtshofes, vgl nur Erkenntnisse vom 28.10.2009, A11 409.484; 18.11.2009, B10, 227414).3.3. Es sind somit zusammengefasst keine Umstände ersichtlich, die dafür sprächen, dass dem Beschwerdeführer eine existenzbedrohende Notlage im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria drohte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Davon, dass praktisch jedem, der nach Nigeria abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene, kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht die Rede sein (entspricht der ständigen Rechtsprechung des Asylgerichtshofes, vergleiche nur Erkenntnisse vom 28.10.2009, A11 409.484; 18.11.2009, B10, 227414).

Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

3.4. Auch die Entscheidung des Bundesasylamtes zur Ausweisung war nicht zu beanstanden, als sich der Antragsteller erst seit November 2008 in Österreich befindet und dessen ungeachtet außergewöhnliche Hinweise auf Integration (Kernfamilienangehörige in Österreich o.ä.) nicht bestehen und auch im gesamten Beschwerdeverfahren nicht geltend gemacht wurden. Der Beschwerdeführer wurde überdies in Nigeria hauptsozialisiert. Ein schützenswertes Familien- oder. Privatleben iSd Art. 8 EMRK (§ 10 Abs. 2 AsylG 2005 idgF) ist nicht hervorgekommen, zuletzt in der zeitnahen Einvernahme des Beschwerdeführers am 12.04.2010. Selbst, wenn man ein relevantes Privatleben in Österreich annähme (wie in der Beschwerde, wenn auch mit schwachen Argumenten, behauptet), geht das öffentliche Interesse an der Effektuierung der gegenständlichen Abweisung des (eindeutig) unbegründeten Asylantrages vor, wie sich aus den obigen Erwägungen erschließt.3.4. Auch die Entscheidung des Bundesasylamtes zur Ausweisung war nicht zu beanstanden, als sich der Antragsteller erst seit November 2008 in Österreich befindet und dessen ungeachtet außergewöhnliche Hinweise auf Integration (Kernfamilienangehörige in Österreich o.ä.) nicht bestehen und auch im gesamten Beschwerdeverfahren nicht geltend gemacht wurden. Der Beschwerdeführer wurde überdies in Nigeria hauptsozialisiert. Ein schützenswertes Familien- oder. Privatleben iSd Artikel 8, EMRK (Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 idgF) ist nicht hervorgekommen, zuletzt in der zeitnahen Einvernahme des Beschwerdeführers am 12.04.2010. Selbst, wenn man ein relevantes Privatleben in Österreich annähme (wie in der Beschwerde, wenn auch mit schwachen Argumenten, behauptet), geht das öffentliche Interesse an der Effektuierung der gegenständlichen Abweisung des (eindeutig) unbegründeten Asylantrages vor, wie sich aus den obigen Erwägungen erschließt.

Zusätzlich spricht aber gegen den Beschwerdeführer auch der - unbestrittene - Umstand, dass er nunmehr in Österreich wegen Suchtmittelkriminalität rechtskräftig landesgerichtlich verurteilt worden ist (zu einer längeren unbedingten Freiheitsstrafe), sodass der Beschwerdeführer im Sinne des Asylgesetzes 2005 in der geltenden Fassung (§ 2 Abs. 3 AsylG) als "straffällig" anzusehen ist. Aufgrund dieses Umstandes scheint eine hinreichend verfestigte positive Zukunftsprognose jedenfalls zur Zeit nicht möglich.Zusätzlich spricht aber gegen den Beschwerdeführer auch der - unbestrittene - Umstand, dass er nunmehr in Österreich wegen Suchtmittelkriminalität rechtskräftig landesgerichtlich verurteilt worden ist (zu einer längeren unbedingten Freiheitsstrafe), sodass der Beschwerdeführer im Sinne des Asylgesetzes 2005 in der geltenden Fassung (Paragraph 2, Absatz 3, AsylG) als "straffällig" anzusehen ist. Aufgrund dieses Umstandes scheint eine hinreichend verfestigte positive Zukunftsprognose jedenfalls zur Zeit nicht möglich.

4. Der Sachverhalt ist insgesamt, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des § 41 Abs 7 AsylG verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Schon gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser, wie dargestellt, kein neues beziehungsweise kein ausreichend konkretes zu berücksichtigendes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Verwaltungsbehörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen. Dargelegt wurde auch nicht, welche Angaben der Beschwerdeführer in einer mündlichen Verhandlung treffen hätte können, welche ein anderes Verfahrensergebnis möglich erscheinen ließen.4. Der Sachverhalt ist insgesamt, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu Paragraph 67 d, AVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Schon gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser, wie dargestellt, kein neues beziehungsweise kein ausreichend konkretes zu berücksichtigendes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Verwaltungsbehörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen. Dargelegt wurde auch nicht, welche Angaben der Beschwerdeführer in einer mündlichen Verhandlung treffen hätte können, welche ein anderes Verfahrensergebnis möglich erscheinen ließen.

5. Die vom Bundesasylamt vorgenommene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde erwies sich im gegenständlichen fortgesetzten Verfahren als rechtskonform, da jedenfalls die Voraussetzung des § 38 Abs. 1 Z 3 (in eventu Z 5) AsylG 2005 vorliegt; dies ergibt sich bereits aus der Verfahrenserzählung und den Erwägungen insbesondere zu Punkt 2.2. im gegenständlichen Erkenntnis. Wie sich ebenso aus den obigen Erwägungen ergibt, haben sich für den Asylgerichtshof in seiner Prüfung des vorliegenden Beschwerdefalles auch keine Anhaltspunkte ergeben, dass ein sofortiger Vollzug der Ausweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria diesen wahrscheinlich in Rechten der EMRK verletzen würde, weshalb auch der Asylgerichtshof keine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorzunehmen hatte. Angesichts der nunmehr getroffenen Entscheidung erübrigen sich weitere Ausführungen in diesem Zusammenhang.5. Die vom Bundesasylamt vorgenommene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde erwies sich im gegenständlichen fortgesetzten Verfahren als rechtskonform, da jedenfalls die Voraussetzung des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, (in eventu Ziffer 5,) AsylG 2005 vorliegt; dies ergibt sich bereits aus der Verfahrenserzählung und den Erwägungen insbesondere zu Punkt 2.2. im gegenständlichen Erkenntnis. Wie sich ebenso aus den obigen Erwägungen ergibt, haben sich für den Asylgerichtshof in seiner Prüfung des vorliegenden Beschwerdefalles auch keine Anhaltspunkte ergeben, dass ein sofortiger Vollzug der Ausweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria diesen wahrscheinlich in Rechten der EMRK verletzen würde, weshalb auch der Asylgerichtshof keine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorzunehmen hatte. Angesichts der nunmehr getroffenen Entscheidung erübrigen sich weitere Ausführungen in diesem Zusammenhang.

In diesem Sinne war also insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Gutachten, Herkunftsstaat, kriminelle Delikte, non refoulement, strafrechtliche Verurteilung

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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