Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Rechtssatz
Rechtssatz 1
Es sind im Beschwerdeverfahren auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG hervorgekommen, zumal sich die Beschwerdeführerin erst im ersten Drittel ihrer Schwangerschaft befindet und ein Geburtstermin erst für XXXX errechnet wurde und die Schwangerschaft darüber hinaus komplikationslos verläuft.Es sind im Beschwerdeverfahren auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG hervorgekommen, zumal sich die Beschwerdeführerin erst im ersten Drittel ihrer Schwangerschaft befindet und ein Geburtstermin erst für römisch 40 errechnet wurde und die Schwangerschaft darüber hinaus komplikationslos verläuft.
Schlagworte
Ausweisung aufgeschoben, SchwangerschaftZuletzt aktualisiert am
25.08.2010