Norm
AsylG 2005 §3Spruch
C6 410.592-1/2009/3E
Analoge Engscheidung betreffend Familienmitglieder:
C6 410.593-1/2009/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. PUTZER als Vorsitzende und den Richter Dr. SCHADEN als Beisitzer über die Beschwerde des mj. XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 3.12.2009, 09 13.327-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. PUTZER als Vorsitzende und den Richter Dr. SCHADEN als Beisitzer über die Beschwerde des mj. römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 3.12.2009, 09 13.327-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und dem mj. XXXX gemäß § 3 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und dem mj. römisch 40 gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Text
Entscheidungsgründe:
1.1. Der Vater des Beschwerdeführers, Herr XXXX, stellte am 17.3.2004 den Antrag, ihm Asyl zu gewähren. Der Beschwerdeführer, der erst nach der Einreise seiner Eltern nach Österreich geboren worden ist, stellte mit Schreiben vom 22.10.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden als Asylantrag bezeichnet).1.1. Der Vater des Beschwerdeführers, Herr römisch 40 , stellte am 17.3.2004 den Antrag, ihm Asyl zu gewähren. Der Beschwerdeführer, der erst nach der Einreise seiner Eltern nach Österreich geboren worden ist, stellte mit Schreiben vom 22.10.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden als Asylantrag bezeichnet).
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 3.12.2009, 09 13.327-BAT, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Zif 13 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt I); gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Zif 13 AsylG 2005 erkannte es ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zu (Spruchpunkt II); gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wies es ihn aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 3.12.2009, 09 13.327-BAT, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Zif 13 des Asylgesetzes 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (in der Folge: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt römisch eins); gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Zif 13 AsylG 2005 erkannte es ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei); gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 wies es ihn aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei).
Dieser Bescheid wurde dem Vater des Beschwerdeführers als dessen gesetzlicher Vertreter am 9.12.2009 zugestellt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde.
1.2. Das Verfahren, das den Vater des Beschwerdeführers betrifft (und das beim Asylgerichtshof zu 252.565 geführt wird), hat ergeben, dass ihm auf Grund seiner Verfolgung Asyl zu gewähren ist.
2. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
2.1. Die Feststellungen über den Verfahrensgang ergeben sich aus den Akten des Beschwerdeführers und seiner Eltern.
Es gibt - wie schon angesichts des Alters des Beschwerdeführers kaum hervorgehoben werden muss, aber der Vollständigkeit halber erwähnt wird - keinen Anhaltspunkt dafür, dass sich der Beschwerdeführer im Zuge von Kriegshandlungen eines Verbrechens schuldig gemacht hätte. Es gibt weiters keinen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer "straffällig" iSd § 2 Abs. 3 AsylG 2005 geworden wäre, dh. dass er rechtskräftig verurteilt worden wäre, und zwar wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist.Es gibt - wie schon angesichts des Alters des Beschwerdeführers kaum hervorgehoben werden muss, aber der Vollständigkeit halber erwähnt wird - keinen Anhaltspunkt dafür, dass sich der Beschwerdeführer im Zuge von Kriegshandlungen eines Verbrechens schuldig gemacht hätte. Es gibt weiters keinen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer "straffällig" iSd Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 geworden wäre, dh. dass er rechtskräftig verurteilt worden wäre, und zwar wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist.
2.2. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.2.2. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß § 73 Abs. 7 AsylG 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 BGBl. I 122 (in der Folge: FrÄG 2009) sind ua. § 2 Abs. 3, § 7 Abs. 2 bis 4 und § 34 Abs. 2 bis 4 und 6 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 am 1.1.2010 in Kraft getreten. Gemäß § 73 Abs. 8 AsylG 2005 idF des BG BGBl. I 135/2009 sind ua. § 2 Abs. 1 Z 22 und § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG 2005 idF des BG BGBl. I 135/2009 am 1.1.2010 in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 ist ua. § 34 Abs. 6 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 1.1.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.Gemäß Paragraph 73, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 BGBl. römisch eins 122 (in der Folge: FrÄG 2009) sind ua. Paragraph 2, Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz 2 bis 4 und Paragraph 34, Absatz 2 bis 4 und 6 AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 am 1.1.2010 in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 73, Absatz 8, AsylG 2005 in der Fassung des BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009, sind ua. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22 und Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung des BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009, am 1.1.2010 in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 ist ua. Paragraph 34, Absatz 6, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 1.1.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.
Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 [AsylGH-EinrichtungsG]) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, [AsylGH-EinrichtungsG]) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2.3. § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 idF des BG BGBl. I 135/2009 definiert als "Familienangehörigen": "wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat."2.3. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 in der Fassung des BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009, definiert als "Familienangehörigen": "wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat."
§ 34 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 und des BG BGBl. I 135/2009 steht unter der Überschrift "Familienverfahren im Inland" und lautet:Paragraph 34, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 und des BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009, steht unter der Überschrift "Familienverfahren im Inland" und lautet:
"(1) Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von"(1) Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind."
2.4. Der Beschwerdeführer ist "Familienangehöriger" (iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005) seines Vaters; dies gilt auch umgekehrt.2.4. Der Beschwerdeführer ist "Familienangehöriger" (iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005) seines Vaters; dies gilt auch umgekehrt.
2.5. Dem Vater des Beschwerdeführers ist Asyl gewährt worden, daher ist gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 auch ihm selbst Asyl zu gewähren, ohne dass allfällige eigene Fluchtgründe untersucht werden mussten.2.5. Dem Vater des Beschwerdeführers ist Asyl gewährt worden, daher ist gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 auch ihm selbst Asyl zu gewähren, ohne dass allfällige eigene Fluchtgründe untersucht werden mussten.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 idF Art. 2 Z 44 AsylGH-EinrichtungsG (der auch im Verfahren nach dem AsylG 1997 anzuwenden ist, vgl. AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E) unterbleiben.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung Artikel 2, Ziffer 44, AsylGH-EinrichtungsG (der auch im Verfahren nach dem AsylG 1997 anzuwenden ist, vergleiche AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E) unterbleiben.
Schlagworte
FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
06.10.2010