TE AsylGH Beschluss 2010/8/20 C5 414673-1/2010

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Veröffentlicht am 20.08.2010
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §38
AsylGHG §23 Abs1
AVG §64 Abs1
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013

Spruch

C5 414.673-1/2010/2Z

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Vorsitzenden über die Beschwerde des Herrn XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.7.2010, 10 00.419-BAT, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Vorsitzenden über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.7.2010, 10 00.419-BAT, beschlossen:

Der Antrag des Herrn XXXX, seiner Beschwerde vom 2.8.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.7.2010, 10 00.419-BAT, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß § 64 Abs. 1 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zurückgewiesen.Der Antrag des Herrn römisch 40 , seiner Beschwerde vom 2.8.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.7.2010, 10 00.419-BAT, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß Paragraph 64, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 14.1.2010 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet).

1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I); gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wies es den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt II); gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wies es ihn aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III).1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt römisch eins); gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wies es den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt römisch zwei); gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wies es ihn aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt römisch drei).

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 20.7.2010 persönlich zugestellt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 2.8.2010, in der ua. der Antrag gestellt wird, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird der Antrag damit, der Asylgerichtshof habe gemäß § 37 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen sei, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme in Algerien (sic) die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 MRK bedeuten würde.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 2.8.2010, in der ua. der Antrag gestellt wird, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird der Antrag damit, der Asylgerichtshof habe gemäß Paragraph 37, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen sei, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme in Algerien (sic) die reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 MRK bedeuten würde.

2. Der Asylgerichtshof hat über diesen Antrag erwogen:

2.1.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.2.1.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.

2.1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.2.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

2.2.1. Gemäß § 64 Abs. 1 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG haben rechtzeitig eingebrachte Beschwerden aufschiebende Wirkung; gemäß § 64 Abs. 2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Im Verfahren nach dem AsylG 2005 ist § 64 Abs. 2 AVG freilich gar nicht anzuwenden, weil die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung hier nur in jenen Fällen zulässig ist, die im Gesetz (§ 38 Abs. 1 AsylG 2005) ausdrücklich aufgezählt sind (vgl. die Erläut. zur RV des AsylG 2005, 952 BlgNR 22. GP, 56: "§ 38 stellt eine lex specialis zu § 64 Abs. 2 AVG dar; in nicht in § 38 geregelten Fällen ist die2.2.1. Gemäß Paragraph 64, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG haben rechtzeitig eingebrachte Beschwerden aufschiebende Wirkung; gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Im Verfahren nach dem AsylG 2005 ist Paragraph 64, Absatz 2, AVG freilich gar nicht anzuwenden, weil die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung hier nur in jenen Fällen zulässig ist, die im Gesetz (Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005) ausdrücklich aufgezählt sind vergleiche die Erläut. zur Regierungsvorlage des AsylG 2005, 952 BlgNR 22. GP, 56: "§ 38 stellt eine lex specialis zu Paragraph 64, Absatz 2, AVG dar; in nicht in Paragraph 38, geregelten Fällen ist die

Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung nicht möglich"); Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen (und die damit verbundenen Ausweisungen) kommt die aufschiebende Wirkung schon kraft Gesetzes nicht zu (§ 36 Abs. 1 AsylG 2005). Allen anderen Beschwerden aber kommt die aufschiebende Wirkung gemäß § 36 Abs. 2 AsylG 2005 zu.Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung nicht möglich"); Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen (und die damit verbundenen Ausweisungen) kommt die aufschiebende Wirkung schon kraft Gesetzes nicht zu (Paragraph 36, Absatz eins, AsylG 2005). Allen anderen Beschwerden aber kommt die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 36, Absatz 2, AsylG 2005 zu.

2.2.2. Die Beschwerde ist rechtzeitig eingebracht worden und hat daher gemäß § 36 Abs. 2 AsylG 2005 von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung. Die Behörde erster Instanz hat die aufschiebende Wirkung auch nicht gemäß § 38 Abs. 1 AVG ausgeschlossen.2.2.2. Die Beschwerde ist rechtzeitig eingebracht worden und hat daher gemäß Paragraph 36, Absatz 2, AsylG 2005 von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung. Die Behörde erster Instanz hat die aufschiebende Wirkung auch nicht gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AVG ausgeschlossen.

Der Beschwerde gemäß § 37 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen - wie dies die Beschwerde begehrt -, kommt schon deshalb nicht in Frage, weil diese Vorschrift nur dann anzuwenden ist, wenn der Asylantrag zurückgewiesen worden ist; dies ist aber mit dem angefochtenen Bescheid nicht geschehen.Der Beschwerde gemäß Paragraph 37, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen - wie dies die Beschwerde begehrt -, kommt schon deshalb nicht in Frage, weil diese Vorschrift nur dann anzuwenden ist, wenn der Asylantrag zurückgewiesen worden ist; dies ist aber mit dem angefochtenen Bescheid nicht geschehen.

Einen Antrag, einer Berufung (bzw. hier: Beschwerde) die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, kennt weder das AVG noch - im Zusammenhang mit einem Bescheid wie dem vorliegenden - das AsylG 2005. Der ausdrücklich gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ist daher unzulässig und zurückzuweisen (VwGH 24.3.1999, 99/11/0007).

2.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Antragsrecht, aufschiebende Wirkung

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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