Norm
AsylG 1997 §38Rechtssatz
Rechtssatz 1
Das vorliegende Verfahren war am 1.7.2008 nicht anhängig, da es durch den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 3.8.2000 abgeschlossen worden war. Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass er dennoch - in analoger Anwendung des Art. 151 Abs. 39 Z 4 B-VG - zuständig ist, den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 23 AsylGHG so zu berichtigen, wie ihm dies nach dieser Bestimmung gegenüber einer Entscheidung des Asylgerichtshofes selbst zukommt. Wäre dies anders, so bliebe eine Lücke, weil es dann unmöglich wäre, Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates nach § 62 Abs. 4 AVG zu berichtigen, wenn die Notwendigkeit dazu erst nach dem 30.6.2008 offenbar wird, während dies vorher ebenso möglich war wie es seither - gegenüber Entscheidungen des Asylgerichtshofes - möglich ist. Dies kann dem Gesetzgeber nicht als gewollt unterstellt werden (vgl. AsylGH 27.8.2008, C5 314.023-2/2008/3Z; 20.10.2008, C5 262.338-0/2008/6Z).Das vorliegende Verfahren war am 1.7.2008 nicht anhängig, da es durch den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 3.8.2000 abgeschlossen worden war. Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass er dennoch - in analoger Anwendung des Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, B-VG - zuständig ist, den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG so zu berichtigen, wie ihm dies nach dieser Bestimmung gegenüber einer Entscheidung des Asylgerichtshofes selbst zukommt. Wäre dies anders, so bliebe eine Lücke, weil es dann unmöglich wäre, Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG zu berichtigen, wenn die Notwendigkeit dazu erst nach dem 30.6.2008 offenbar wird, während dies vorher ebenso möglich war wie es seither - gegenüber Entscheidungen des Asylgerichtshofes - möglich ist. Dies kann dem Gesetzgeber nicht als gewollt unterstellt werden vergleiche AsylGH 27.8.2008, C5 314.023-2/2008/3Z; 20.10.2008, C5 262.338-0/2008/6Z).
Schlagworte
Berichtigung der Entscheidung (ab 08.09.2008), Bescheidbehebung, ZuständigkeitZuletzt aktualisiert am
01.09.2010