Norm
AsylG 1997 §38Spruch
C5 200.059-1/2010/25Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Vorsitzenden und die Richterin Mag. PUTZER als Beisitzerin in der Rechtssache des Herrn XXXX, StA. Afghanistan, vom 30.6.2010, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Vorsitzenden und die Richterin Mag. PUTZER als Beisitzerin in der Rechtssache des Herrn römisch 40 , StA. Afghanistan, vom 30.6.2010, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG wird der Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 3.8.2000, 200.059/0-II/06/98, dahingehend berichtigt, dass der Vorname des Bescheidadressaten im Anschreiben, im Kopf und im Spruch jeweils statt "XXXX" zu lauten hat: "XXXX".Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG wird der Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 3.8.2000, 200.059/0-II/06/98, dahingehend berichtigt, dass der Vorname des Bescheidadressaten im Anschreiben, im Kopf und im Spruch jeweils statt "XXXX" zu lauten hat: "XXXX".
Text
BEGRÜNDUNG:
1.1. Der Einschreiter, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 21.1.1997 den Antrag, ihm Asyl zu gewähren. Am 14.6.2000 führte der unabhängige Bundesasylsenat eine Berufungsverhandlung durch, im Anschluss daran verkündete der Verhandlungsleiter den dieses Verfahren abschließenden Bescheid; nach der Niederschrift darüber wird der Einschreiter im Spruch des verkündeten Bescheides als "XXXX" bezeichnet.
Die schriftliche Ausfertigung dieses Bescheides (Bescheid vom 3.8.2000, 200.059/0-II/06/98) bezeichnet dagegen den Einschreiter im Anschreiben, im Kopf und im Spruch als "XXXX" bzw. als "XXXX".
1.2. Am 30.6.2010 erschien der Einschreiter persönlich beim Asylgerichtshof und legte ein mit 28.6.2010 datiertes Schreiben vor, in dem er ausführte, er ersuche "um Namensänderung des Vornamens in der Schriftform von XXXX auf XXXX".1.2. Am 30.6.2010 erschien der Einschreiter persönlich beim Asylgerichtshof und legte ein mit 28.6.2010 datiertes Schreiben vor, in dem er ausführte, er ersuche "um Namensänderung des Vornamens in der Schriftform von römisch 40 auf XXXX".
1.3. Der Asylgerichtshof hat Einsicht in die Akten des Bundesasylamtes und des unabhängigen Bundesasylsenates genommen und die oben wiedergegebenen Feststellungen getroffen.
2.1. Gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 kann der Asylgerichtshof jederzeit von Amts wegen ua. Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen. Dies setzt voraus, dass eine Entscheidung fehlerhaft ist und dass diese Unrichtigkeit auf einem Versehen beruht und offenkundig ist (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2 [1998], E 180 zu § 62 AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 17.11.2004, 2004/09/0019). Dafür reicht es aus, wenn die Personen, für welche die Entscheidung bestimmt ist, ihre Unrichtigkeit hätten erkennen können und wenn sie der Asylgerichtshof - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei ihrer Erlassung hätte vermeiden können (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 182 zu § 62 AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 24.1.2006, 2005/08/0221; vgl. jedoch VwGH 5.11.1997, 95/21/0348). Es kommt dabei "letztlich auch auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile bzw. auf den Akteninhalt an. Daher ist etwa eine Berichtigung auch zulässig, wenn die schriftliche Ausfertigung eines Bescheides mit der Urschrift oder mit dem Inhalt der mündlichen Verkündung nicht übereinstimmt." (VwGH 25.3.1994, 92/17/0133)2.1. Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) in der Fassung der DienstRNov. 2008 BGBl. römisch eins 147 kann der Asylgerichtshof jederzeit von Amts wegen ua. Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen. Dies setzt voraus, dass eine Entscheidung fehlerhaft ist und dass diese Unrichtigkeit auf einem Versehen beruht und offenkundig ist vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2 [1998], E 180 zu Paragraph 62, AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 17.11.2004, 2004/09/0019). Dafür reicht es aus, wenn die Personen, für welche die Entscheidung bestimmt ist, ihre Unrichtigkeit hätten erkennen können und wenn sie der Asylgerichtshof - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei ihrer Erlassung hätte vermeiden können vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 182 zu Paragraph 62, AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 24.1.2006, 2005/08/0221; vergleiche jedoch VwGH 5.11.1997, 95/21/0348). Es kommt dabei "letztlich auch auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile bzw. auf den Akteninhalt an. Daher ist etwa eine Berichtigung auch zulässig, wenn die schriftliche Ausfertigung eines Bescheides mit der Urschrift oder mit dem Inhalt der mündlichen Verkündung nicht übereinstimmt." (VwGH 25.3.1994, 92/17/0133)
2.2.1. Genau dies ist hier der Fall, wie sich aus der Schilderung des Verfahrensganges ergibt, da die schriftliche Ausfertigung des Bescheides mit seiner mündlichen Verkündung, wie sie in der Niederschrift festgehalten ist, nicht übereinstimmt.
Der unabhängige Bundesasylsenat hätte die mit 3.8.2000 datierte Ausfertigung seines Bescheides gemäß § 62 Abs. 4 AVG berichtigen können.Der unabhängige Bundesasylsenat hätte die mit 3.8.2000 datierte Ausfertigung seines Bescheides gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG berichtigen können.
2.2.2.1.1. Gemäß § 75 Abs. 1 erster und zweiter Satz Asylgesetz 2005 (Art. 2 BG BGBl. I 100/2005, in der Folge: AsylG 2005) idF Art. I Z 63 des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 BGBl. I 122 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt."2.2.2.1.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster und zweiter Satz Asylgesetz 2005 (Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, in der Folge: AsylG 2005) in der Fassung Artikel römisch eins, Ziffer 63, des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 BGBl. römisch eins 122 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt."
Gemäß § 44 Abs. 1 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101 (in der Folge: AsylGNov. 2003) sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 idF BG BGBl. I 126/2002 zu führen.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Asylgesetz 1997 BGBl. römisch eins 76 (in der Folge: AsylG 1997) in der Fassung der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. römisch eins 101 (in der Folge: AsylGNov. 2003) sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, zu führen.
2.2.2.1.2. Der Einschreiter hat seinen Asylantrag vor dem 1.5.2004 gestellt; das Verfahren war am 31.12.2005 nicht mehr anhängig. Der Antrag des Einschreiters richtet sich aber auf ein Verfahren, das, wäre es am 31.12.2005 anhängig gewesen, nach dem AsylG 1997 idF BG BGBl. I 126/2002 zu führen gewesen wäre.2.2.2.1.2. Der Einschreiter hat seinen Asylantrag vor dem 1.5.2004 gestellt; das Verfahren war am 31.12.2005 nicht mehr anhängig. Der Antrag des Einschreiters richtet sich aber auf ein Verfahren, das, wäre es am 31.12.2005 anhängig gewesen, nach dem AsylG 1997 in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, zu führen gewesen wäre.
2.2.2.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Die sinngemäße Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG kann nichts anderes bedeuten, als dass der Asylgerichtshof eine Entscheidung, die er erlassen hat, berichtigen kann.2.2.2.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Die sinngemäße Anwendung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann nichts anderes bedeuten, als dass der Asylgerichtshof eine Entscheidung, die er erlassen hat, berichtigen kann.
Da das Berufungsverfahren nach dem AsylG 1997 vor der AsylGNov. 2003 zu führen war bzw., wäre es am 31.12.2005 noch anhängig gewesen wäre, nach dieser Fassung des AsylG 1997 zu führen (gewesen) wäre, muss dies auch für das Verfahren über den Berichtigungsbeschluss gelten.
Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofs zur Erlassung eines Berichtigungsbeschlusses stützt sich auf § 38 AsylG 1997. Diese Bestimmung spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1. Juli 2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieses Gericht gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 B-VG die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich § 38 AsylG 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht.Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofs zur Erlassung eines Berichtigungsbeschlusses stützt sich auf Paragraph 38, AsylG 1997. Diese Bestimmung spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1. Juli 2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieses Gericht gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, B-VG die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich Paragraph 38, AsylG 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht.
Das vorliegende Verfahren war am 1.7.2008 nicht anhängig, da es durch den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 3.8.2000 abgeschlossen worden war. Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass er dennoch - in analoger Anwendung des Art. 151 Abs. 39 Z 4 B-VG - zuständig ist, den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 23 AsylGHG so zu berichtigen, wie ihm dies nach dieser Bestimmung gegenüber einer Entscheidung des Asylgerichtshofes selbst zukommt. Wäre dies anders, so bliebe eine Lücke, weil es dann unmöglich wäre, Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates nach § 62 Abs. 4 AVG zu berichtigen, wenn die Notwendigkeit dazu erst nach dem 30.6.2008 offenbar wird, während dies vorher ebenso möglich war wie es seither - gegenüber Entscheidungen des Asylgerichtshofes - möglich ist. Dies kann dem Gesetzgeber nicht als gewollt unterstellt werden (vgl. AsylGH 27.8.2008, C5 314.023-2/2008/3Z; 20.10.2008, C5 262.338-0/2008/6Z).Das vorliegende Verfahren war am 1.7.2008 nicht anhängig, da es durch den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 3.8.2000 abgeschlossen worden war. Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass er dennoch - in analoger Anwendung des Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, B-VG - zuständig ist, den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG so zu berichtigen, wie ihm dies nach dieser Bestimmung gegenüber einer Entscheidung des Asylgerichtshofes selbst zukommt. Wäre dies anders, so bliebe eine Lücke, weil es dann unmöglich wäre, Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG zu berichtigen, wenn die Notwendigkeit dazu erst nach dem 30.6.2008 offenbar wird, während dies vorher ebenso möglich war wie es seither - gegenüber Entscheidungen des Asylgerichtshofes - möglich ist. Dies kann dem Gesetzgeber nicht als gewollt unterstellt werden vergleiche AsylGH 27.8.2008, C5 314.023-2/2008/3Z; 20.10.2008, C5 262.338-0/2008/6Z).
2.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Berichtigung der Entscheidung (ab 08.09.2008), Bescheidbehebung, ZuständigkeitZuletzt aktualisiert am
01.09.2010