TE AsylGH Erkenntnis 2010/8/30 E12 317344-4/2010

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Veröffentlicht am 30.08.2010
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Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

E12 317.344-4/2010-3E

Analoge Entscheidung zu

E12 307.054-4/2010/5E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde des mj. XXXX, StA. Aserbaidschan, vertreten durch die Mutter und gesetzliche Vertreterin XXXX alias XXXX, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.08.2010, Zl. 10 07.197-EAST-Ost beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde des mj. römisch 40 , StA. Aserbaidschan, vertreten durch die Mutter und gesetzliche Vertreterin römisch 40 alias römisch 40 , gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.08.2010, Zl. 10 07.197-EAST-Ost beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Z.1, 2 und 3 iVm § 41a AsylG 2005 idgF. rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 idgF. rechtmäßig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der in Österreich geborene Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF), ein Staatsangehöriger von Aserbaidschan, stellte am 7.11.2007 durch seine Mutter und gesetzliche Vertreterin erstmals einen Asylantrag (Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Eigene Fluchtgründe für den mj. BF wurden nicht vorgebracht.römisch eins.1. Der in Österreich geborene Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF), ein Staatsangehöriger von Aserbaidschan, stellte am 7.11.2007 durch seine Mutter und gesetzliche Vertreterin erstmals einen Asylantrag (Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Eigene Fluchtgründe für den mj. BF wurden nicht vorgebracht.

I. 2. Dieser Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.1.2008, FZ: 07 10.440, abgewiesen und unter einem festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat zulässig ist. Diese Entscheidung wurde mit einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet verbunden. Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass es der Mutter des BF nicht gelungen sei, glaubhaft zu machen, dass sie ihren Herkunftsstaat tatsächlich aus Furcht vor Beeinträchtigung von Leib und Leben verlassen habe.römisch eins. 2. Dieser Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.1.2008, FZ: 07 10.440, abgewiesen und unter einem festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat zulässig ist. Diese Entscheidung wurde mit einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet verbunden. Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass es der Mutter des BF nicht gelungen sei, glaubhaft zu machen, dass sie ihren Herkunftsstaat tatsächlich aus Furcht vor Beeinträchtigung von Leib und Leben verlassen habe.

I. 3.Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 23.11.2009, Zl. E12 317.344-2/2009-3E, die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde abgewiesen und hervorgehoben, dass auch im Beschwerdeverfahren keine andere Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes getroffen werden konnte.römisch eins. 3.Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 23.11.2009, Zl. E12 317.344-2/2009-3E, die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde abgewiesen und hervorgehoben, dass auch im Beschwerdeverfahren keine andere Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes getroffen werden konnte.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 23.2.2010, Zl. U2,3/10-3 zurückgewiesen.

Am 6.4.2010 stellte die gesetzliche Vertreterin des BF neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz und behauptete, dass die gleichen Gründe wie beim ersten Asylantrag nach wie vor gelten würden. Dieser Asylantrag wurde mit Bescheid des BAA vom 7.5.2010 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.7.2010, E12 317.344-3/2010-4E, als unbegründet abgewiesen.

I.4. Am 12.8.2010 stellte die gesetzliche Vertreterin des BF für diesen neuerlich einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz und gab in diesem Zusammenhang an, Österreich am 20.7.2010 zusammen mit ihrer Familie verlassen zu haben. Sie seien für einen Tag nach Aserbaidschan zurückgekehrt. An diesem Tag habe es eine Auseinandersetzung mit 4 Polizisten gegeben. Nachdem man ihr gesagt habe, dass es für sie und ihr Kind nicht gut aussehe, habe sie beschlossen, Aserbaidschan wieder zu verlassen. Ihr Mann sei in Aserbaidschan in Haft.römisch eins.4. Am 12.8.2010 stellte die gesetzliche Vertreterin des BF für diesen neuerlich einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz und gab in diesem Zusammenhang an, Österreich am 20.7.2010 zusammen mit ihrer Familie verlassen zu haben. Sie seien für einen Tag nach Aserbaidschan zurückgekehrt. An diesem Tag habe es eine Auseinandersetzung mit 4 Polizisten gegeben. Nachdem man ihr gesagt habe, dass es für sie und ihr Kind nicht gut aussehe, habe sie beschlossen, Aserbaidschan wieder zu verlassen. Ihr Mann sei in Aserbaidschan in Haft.

I.5. Am 19.8.2010 fand eine niederschriftliche Einvernahme der Mutter des BF vor dem Bundesasylamt statt, in deren Rahmen das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des BF und seiner Mutter aufgrund von § 12 a Abs.2 Z. 1 bis 3 AsylG 2005 idgF. aufhob.römisch eins.5. Am 19.8.2010 fand eine niederschriftliche Einvernahme der Mutter des BF vor dem Bundesasylamt statt, in deren Rahmen das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des BF und seiner Mutter aufgrund von Paragraph 12, a Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 idgF. aufhob.

I.6. Die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 26.8.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß § 41 a Abs.2 leg.cit. mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.römisch eins.6. Die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 26.8.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß Paragraph 41, a Absatz 2, leg.cit. mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.

II. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei. Rechtliche Beurteilung

II.1. Am 1.1.2010 ist das AsylG 2005 idF der Novelle BGBl. 135/2009 in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs. 9 sind die §§12 a, 22 Abs.12, 31 Abs.4, 34 Abs.6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1.Jänner 2010, anhängig waren, nicht anzuwenden.römisch zwei.1. Am 1.1.2010 ist das AsylG 2005 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt 135 aus 2009, in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, sind die §§12 a, 22 Absatz 12, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1.Jänner 2010, anhängig waren, nicht anzuwenden.

Gegenständlicher Folgeantrag wurde am 12.8.2010 gestellt, wodurch die in § 75 Abs.9 genannten Bestimmungen auf ihn Anwendung finden.Gegenständlicher Folgeantrag wurde am 12.8.2010 gestellt, wodurch die in Paragraph 75, Absatz 9, genannten Bestimmungen auf ihn Anwendung finden.

II.2.Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl.I Nr. 2008/4 nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.2.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl.I Nr. 2008/4 nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.

II.3. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

II.4. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.5. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 61 Abs. 3 a entscheidet der Asylgerichtshof weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41 a.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, a entscheidet der Asylgerichtshof weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41, a.

II.6. Gemäß § 12 a AsylG kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs.1. Z. 23 leg.cit. gestellt hat, aufheben, wennrömisch zwei.6. Gemäß Paragraph 12, a AsylG kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, leg.cit. gestellt hat, aufheben, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

II.7. Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG idgF ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12 a Abs.2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs.2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs.3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41 a zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41 a mit Beschluss zu entscheiden.römisch zwei.7. Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG idgF ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41, a zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41, a mit Beschluss zu entscheiden.

II.8. Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12 a Abs.2), ist gemäß § 41 a Abs.1 vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 40 gilt sinngemäß. § 66 Abs.2 ist nicht anzuwenden.römisch zwei.8. Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12, a Absatz 2,), ist gemäß Paragraph 41, a Absatz eins, vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 40, gilt sinngemäß. Paragraph 66, Absatz 2, ist nicht anzuwenden.

Gemäß § 41 a Abs.2 sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12 a Abs.2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12 a Abs.2 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs.10 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs.1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.Gemäß Paragraph 41, a Absatz 2, sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12, a Absatz 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

Gemäß § 41a Abs. 3 hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs.1 binnen acht Wochen zu entscheiden.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, binnen acht Wochen zu entscheiden.

Der BF beruft sich im Zuge des ggst. 3. Asylverfahrens zur Gänze auf die bereits im ersten und zweiten Asylverfahren vorgebrachten Gründe seiner Mutter. Darüber wurde jedoch bereits mit den angeführten Erkenntnissen des Asylgerichtshofes entschieden und der Mutter des BF die Glaubwürdigkeit abgesprochen, weil sie zum einen nicht in der Lage war, Sachverhalte konkret zu schildern und zum anderen in entscheidungswesentlichen Punkten massive Widersprüche auftraten. Soweit sich die Mutter des BF nunmehr darauf beruft, im Juli dieses Jahres mit der gesamten Familie freiwillig für einen Tag nach Aserbaidschan zurückgekehrt zu sein, war sie nicht in der Lage, dafür Beweise vorzulegen. Es ist auch absolut unglaubwürdig, dass die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ein Schreiben, in dem die Mutter des BF ihre Fluchtgründe anführte, an das aserbaidschanische Konsulat in Österreich weitergeleitet hätte und die Mutter des BF deshalb in Aserbaidschan als Landesverräterin angesehen werde. Im Übrigen war sie auch nicht in der Lage, glaubhaft darzulegen, wie die Polizei überhaupt binnen 1 Tag von ihrer Rückkehr erfahren hätte sollen, zumal sie angab, illegal über die Türkei nach Aserbaidschan gereist zu sein. Somit geht der Asylgerichtshof ebenfalls davon aus, dass der BF und seine Mutter Österreich seit ihrer erstmaligen Einreise im Jahr 2005 nicht verlassen haben.

Überdies besteht gegenüber dem BF eine aufrechte Ausweisung.

Im Zuge des 3. Asylverfahrens traten auch keine Umstände zutage, wonach die Abschiebung des BF die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Im Zuge des 3. Asylverfahrens traten auch keine Umstände zutage, wonach die Abschiebung des BF die reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Bei Verfahren zur Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005 ist die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich nicht vorgesehen.Bei Verfahren zur Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, Asylgesetz 2005 ist die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich nicht vorgesehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

aufrechte Ausweisung, faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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