RS AsylGH 2010/8/30 D7 304549-1/2008

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Veröffentlicht am 30.08.2010
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Rechtssatz

Rechtssatz 1

Der Beschwerdeführer spricht Tschetschenisch und Deutsch. Die Eltern des Beschwerdeführers sprechen neben Tschetschenisch auch Russisch. Die Reintegration des Beschwerdeführers und der Übergang zu einem Leben in der Russischen Föderation wird für den nunmehr zwölfjährigen Beschwerdeführer nicht mit unzumutbaren Härten verbunden sein, zumal der Beschwerdeführer über ein soziales Netzwerk verfügt und sich in einem jugendlichen, lernfähigen Alter befindet, wohingegen er in Österreich keine Verwandten hat. Der Asylgerichtshof übersieht dabei nicht, dass der Vater des Beschwerdeführers angegeben hat, dass seine Kinder nicht Russisch sprechen würden, wobei festzuhalten ist, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nur im Familienverband erfolgen wird, ihm seine gesetzlichen Vertreter und die Verwandten im Herkunftsstaat die russische Sprache vermitteln werden und ihm damit die Eingliederung im Herkunftsstaat erleichtern können. Damit erscheint eine Sozialisation im Herkunftsstaat nicht unmöglich oder unzumutbar. Dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation Verständigungsschwierigkeiten zu gewärtigen hätte, kann der Asylgerichtshof angesichts der tschetschenischen Muttersprache des Beschwerdeführers nicht erkennen. Der Beschwerdeführer ist in einem lernfähigen Alter und wird sich die russische Sprache, insbesondere die Schriftsprache, aneignen können. Es muss daher nicht mit unüberwindbaren Schwierigkeiten des Beschwerdeführers im schulischen bzw. beruflichen Bereich gerechnet werden; ähnliche Herausforderungen konnte der Beschwerdeführer offensichtlich auch in Österreich bewältigen.

Schlagworte

anpassungsfähiges Alter (ab 30.06.2010), Interessensabwägung, Sprachkenntnisse (ab 12.07.2010)

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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