Norm
AsylG 2005 §8 Abs1Rechtssatz
Rechtssatz 1
Die Mutter der Beschwerdeführerin hat vielmehr lediglich darauf hingewiesen, dass sie bei einer Rückkehr in die Mongolei ihren eigenen Lebensunterhalt selbst bestreiten werde müssen und die Betreuung der Beschwerdeführerin während der Arbeitszeiten nicht gesichert sei. Mangelnde Kinderbetreuungsplätze für berufstätige Alleinerziehende sind jedoch - selbst wenn die Angabe für die Mongolei stimmen sollte - für sich genommen nicht als unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK anzusehen.Die Mutter der Beschwerdeführerin hat vielmehr lediglich darauf hingewiesen, dass sie bei einer Rückkehr in die Mongolei ihren eigenen Lebensunterhalt selbst bestreiten werde müssen und die Betreuung der Beschwerdeführerin während der Arbeitszeiten nicht gesichert sei. Mangelnde Kinderbetreuungsplätze für berufstätige Alleinerziehende sind jedoch - selbst wenn die Angabe für die Mongolei stimmen sollte - für sich genommen nicht als unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK anzusehen.
Schlagworte
alleinstehende Frau, EMRK, Familienverband, non refoulementZuletzt aktualisiert am
17.09.2010