Rechtssatz
Rechtssatz 1
Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Mutter eines minderjährigen Kindes handelt. Diese Tatsache allein bildet jedoch nach Ansicht des Asylgerichtshofes keinen Anlass davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage sein würde, ihren Lebensunterhalt zu verdienen und die Familie zu ernähren. Des Weiteren ist die Tochter mittlerweile bereits 17 Jahre alt, hat die Schule abgeschlossen und könnte damit grundsätzlich zum Lebensunterhalt beitragen.
In diesem Zusammenhang verweist der Asylgerichtshof auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174), in dem die Schwelle einer Verletzung von Art. 3 EMRK in einem Fall einer alleinstehenden Mutter eines Kleinkindes (ohne Berufserfahrung) trotz der Erwartung einer tristen finanziellen Situation ohne familiäre Unterstützung im Heimatland mangels realer Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse abgelehnt wurde.In diesem Zusammenhang verweist der Asylgerichtshof auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174), in dem die Schwelle einer Verletzung von Artikel 3, EMRK in einem Fall einer alleinstehenden Mutter eines Kleinkindes (ohne Berufserfahrung) trotz der Erwartung einer tristen finanziellen Situation ohne familiäre Unterstützung im Heimatland mangels realer Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse abgelehnt wurde.
Schlagworte
alleinstehend (ab 17.08.2010), EMRK, familiäre Situation, Lebensgrundlage, non refoulementZuletzt aktualisiert am
20.09.2010