RS AsylGH 2010/8/30 C16 253792-0/2008

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Veröffentlicht am 30.08.2010
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Hinzu kommt, dass sich das Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich im Wesentlichen auf freundschaftliche Beziehungen zu mongolischen Staatsbürgern beschränkt, welche großteils selbst Asylwerber sind und teilweise bereits aufgrund negativer Bescheide in ihr Herkunftsland zurückgekehrt sind. Soziale Kontakte sind zwar generell löblich, lassen in dieser Form das Privatleben insgesamt aber nicht als von besonderer Intensität gekennzeichnet erscheinen.

Schlagworte

Intensität, Privatleben, soziale Verhältnisse

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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