Rechtssatz
Rechtssatz 2
Hinzu kommt, dass sich das Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich im Wesentlichen auf freundschaftliche Beziehungen zu mongolischen Staatsbürgern beschränkt, welche großteils selbst Asylwerber sind und teilweise bereits aufgrund negativer Bescheide in ihr Herkunftsland zurückgekehrt sind. Soziale Kontakte sind zwar generell löblich, lassen in dieser Form das Privatleben insgesamt aber nicht als von besonderer Intensität gekennzeichnet erscheinen.
Schlagworte
Intensität, Privatleben, soziale VerhältnisseZuletzt aktualisiert am
20.09.2010