RS AsylGH 2010/8/31 E6 262327-0/2008

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Veröffentlicht am 31.08.2010
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Rechtssatz

Rechtssatz 1

Obwohl der Beschwerdeführer in Österreich berufstätig ist, spricht er die deutsche Sprache nicht und hat bisher auch keine Bemühungen gezeigt, die deutsche Sprache zu erlernen. Auch sein Freundeskreis setzt sich in überwiegendem Maße aus türkischen und kurdischen Personen zusammen und spricht er mit seiner Freundin, die ebenfalls kurdischer Abstammung ist, lediglich kurdisch. Er besucht auch gelegentlich einen kurdischen Verein in XXXX, um dort mit seinen Freunden kurdisch zu reden und Tee zu trinken. Da der Beschwerdeführer sich beinahe ausschließlich innerhalb der in Österreich ansässigen kurdischen bzw. türkischen Gesellschaft bewegt, wobei auch seine Arbeitgeber mehrheitlich türkischer Abstammung sind, ist von einer berücksichtigungswürdigen besonderen Integration des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft nicht auszugehen.Obwohl der Beschwerdeführer in Österreich berufstätig ist, spricht er die deutsche Sprache nicht und hat bisher auch keine Bemühungen gezeigt, die deutsche Sprache zu erlernen. Auch sein Freundeskreis setzt sich in überwiegendem Maße aus türkischen und kurdischen Personen zusammen und spricht er mit seiner Freundin, die ebenfalls kurdischer Abstammung ist, lediglich kurdisch. Er besucht auch gelegentlich einen kurdischen Verein in römisch 40 , um dort mit seinen Freunden kurdisch zu reden und Tee zu trinken. Da der Beschwerdeführer sich beinahe ausschließlich innerhalb der in Österreich ansässigen kurdischen bzw. türkischen Gesellschaft bewegt, wobei auch seine Arbeitgeber mehrheitlich türkischer Abstammung sind, ist von einer berücksichtigungswürdigen besonderen Integration des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft nicht auszugehen.

Schlagworte

Integration, Intensität, Interessensabwägung, soziale Verhältnisse, Sprachkenntnisse (ab 12.07.2010)

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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