Rechtssatz
Rechtssatz 1
Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass ihn sein Bruder mit Taschengeld finanziell unterstütze, ihm Essen und Trinken kaufe und ihm auch hinsichtlich seiner medizinischen Probleme Unterstützung biete sowie dass er nun in Österreich bei diesem wohne, ist dem entgegenzuhalten, dass diese Umstände noch keine ausreichend intensive Bindung darstellen.
Schlagworte
familiäre Situation, IntensitätZuletzt aktualisiert am
17.09.2010