RS Vwgh 2005/8/10 2001/13/0288

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.08.2005
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Index

21/01 Handelsrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

FinStrG §28 Abs6;
GewStG §4 Abs1;
HGB §178;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2001/13/0287 E 10. August 2005

Rechtssatz

Dass die stillen Gesellschafter (wie auch Kommanditisten) als Mitunternehmer gemäß § 4 Abs. 1 Gewerbesteuergesetz Gesamtschuldner der Gewerbesteuer sind, ändert nichts daran, dass sie nach dem Gesellschaftsverhältnis unstrittig nicht zur Kostentragung verpflichtet sind und ihnen daher gegebenenfalls ein entsprechender Rückgriff gegen den Geschäftsherrn zusteht, was auch für allfällige Haftungen nach § 28 Abs. 6 FinStrG gilt (Hinweis E 5. August 1993, 93/14/0106).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001130288.X05

Im RIS seit

08.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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