Rechtssatz
Rechtssatz 1
Wenngleich die letzte strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers nunmehr fast fünf Jahre zurückliegt und das, wegen der weiteren Verurteilungen, über ihn verhängte Aufenthaltsverbot mit fünf Jahren befristet wurde, welche längst abgelaufen sind, reichen diese Umstände reichen nach Ansicht des erkennenden Senats nach wie vor aus aus, dass die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen und der Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers jedenfalls notwendig und auch verhältnismäßig ist.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot, Interessensabwägung, strafrechtliche VerurteilungZuletzt aktualisiert am
20.09.2010