Norm
AsylG 2005 §22 Abs12Spruch
D4 411960-2/2010/5E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Scherz als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.07.2010, Zl. 10 04.815-EAST-West, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Scherz als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.07.2010, Zl. 10 04.815-EAST-West, beschlossen:
Die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Russische Föderation, vom 28.07.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.07.2010, Zl. 10 04.815-EAST-West, wird gemäß § 22 Abs. 3 iVm Abs. 12 AsylG 2005 i.d.g.F. als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Russische Föderation, vom 28.07.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.07.2010, Zl. 10 04.815-EAST-West, wird gemäß Paragraph 22, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 12, AsylG 2005 i.d.g.F. als verspätet zurückgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger der Russischen Föderation, stellte am 03.06.2010 aus dem Stande der Strafhaft, einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.07.2010, Zl. 10 04.815-EAST-West, gemäß § 68Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger der Russischen Föderation, stellte am 03.06.2010 aus dem Stande der Strafhaft, einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.07.2010, Zl. 10 04.815-EAST-West, gemäß Paragraph 68
Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde (Spruchpunkt I.) und gleichzeitig die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß § 10 Abs. 1 AsylG ausgesprochen wurde (Spruchpunkt II.).Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch eins.) und gleichzeitig die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG ausgesprochen wurde (Spruchpunkt römisch zwei.).
Dieser Bescheid wurde dem in der Justizanstalt XXXX inhaftierten Beschwerdeführer nachweislich am 12.07.2010 rechtswirksam zugestellt.Dieser Bescheid wurde dem in der Justizanstalt römisch 40 inhaftierten Beschwerdeführer nachweislich am 12.07.2010 rechtswirksam zugestellt.
Am 29.07.2010 langte beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, ein Beschwerdeschreiben ein, welches mit 14.07.2010 datiert wurde. Der Brief wurde laut Poststempel erst am 28.07.2010 zur Post gegeben. Darin wurde im Wesentlichen vom Beschwerdeführer ausgeführt, dass sein Leben bei einer Rückkehr in die Heimat in Gefahr wäre und er es bereue, in Österreich straffällig geworden zu sein.
Mit Verfahrensanordnung vom 03.08.2010 bot der Asylgerichtshof dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu der am 28.07.2010 verspätet eingebrachten Beschwerde binnen zwei Wochen Stellung nehmen zu können. Dem Beschwerdeführer war darin ausdrücklich zur Kenntnis gebracht worden, dass auf Grund der Zustellung des Bescheides am 12.07.2010 an ihn persönlich - d.h. auf Grund der rechtswirksamen Zustellung - die Beschwerde verspätet eingebracht worden war, weil das Ende der gesetzlichen Beschwerdefrist eine Woche nach erfolgter Zustellung des Bescheides, somit am 19.07.2010, war.
Diese Verfahrensanordnung ist dem Beschwerdeführer laut unterfertigter Übernahmebestätigung persönlich am 05.08.2010 in der Justizanstalt XXXX ausgefolgt worden.Diese Verfahrensanordnung ist dem Beschwerdeführer laut unterfertigter Übernahmebestätigung persönlich am 05.08.2010 in der Justizanstalt römisch 40 ausgefolgt worden.
Zum Verspätungsvorhalt langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 17.08.2010 am selben Tag beim Asylgerichtshof ein. Im Wesentlichen führte der Beschwerdeführer darin aus, dass er aufgrund seines Aufenthaltes in der Justizanstalt XXXX unbeschäftigt sei und es ihm nicht möglich gewesen sei, Briefmarken zu kaufen, weil er erst zu einem späteren Zeitpunkt Geld erhalten habe.Zum Verspätungsvorhalt langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 17.08.2010 am selben Tag beim Asylgerichtshof ein. Im Wesentlichen führte der Beschwerdeführer darin aus, dass er aufgrund seines Aufenthaltes in der Justizanstalt römisch 40 unbeschäftigt sei und es ihm nicht möglich gewesen sei, Briefmarken zu kaufen, weil er erst zu einem späteren Zeitpunkt Geld erhalten habe.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes
oder soweit in Abs. 3 vorgesehen, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheideoder soweit in Absatz 3, vorgesehen, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;
wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG,wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG,
und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Es war daher durch die zuständige Einzelrichterin zu entscheiden
Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
Nach § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß § 33 Abs. 1 und 2 AVG wird der Beginn und Lauf der Frist durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postenlaufes werden gemäß § 33 Abs. 3 AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es, dass der Postenlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt wird, d.h., dass die Berufung der Post zur Beförderung - an die richtige Stelle - übergeben wird (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage 2003, Rz 237; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage 2004, S. 130ff).Nach Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß Paragraph 33, Absatz eins und 2 AVG wird der Beginn und Lauf der Frist durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postenlaufes werden gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es, dass der Postenlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt wird, d.h., dass die Berufung der Post zur Beförderung - an die richtige Stelle - übergeben wird vergleiche Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage 2003, Rz 237; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage 2004, S. 130ff).
Gemäß § 22 Abs. 3 erster Satz AsylG 2005 steht gegen abweisende und zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit der Beschwerde an den Asylgerichtshof offen, welche nach Zustellung innerhalb der gesetzlich jeweils vorgesehenen Frist beim Bundesasylamt einzubringen ist; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung (§ 61 AVG) anzugeben; §§ 61a und 63 Abs. 5 letzter Satz AVG gelten nicht.Gemäß Paragraph 22, Absatz 3, erster Satz AsylG 2005 steht gegen abweisende und zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit der Beschwerde an den Asylgerichtshof offen, welche nach Zustellung innerhalb der gesetzlich jeweils vorgesehenen Frist beim Bundesasylamt einzubringen ist; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung (Paragraph 61, AVG) anzugeben; Paragraphen 61 a und 63 Absatz 5, letzter Satz AVG gelten nicht.
Gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.Gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.
Beim bekämpften Bescheid handelt es sich um eine zurückweisende Entscheidung, die mit einer Ausweisung verbunden wurde und am 12.07.2010 an den Beschwerdeführer persönlich rechtswirksam zugestellt wurde. Somit wäre eine Beschwerde gegen diesen Bescheid eine Woche nach Zustellung des Bescheides beim Bundesasylamt einzubringen gewesen. Auch die Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides beinhaltet die Information, dass eine allfällige Beschwerde innerhalb einer Woche nach Zustellung dieses Bescheides beim Bundesasylamt einzubringen ist.
Die Rechtsmittelfrist endete somit am 19.07.2010. Die vorliegende Beschwerde wurde erst danach, nämlich am 28.07.2010 beim Bundesasylamt - und daher verspätet - eingebracht.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Fristversäumung, RechtsmittelfristZuletzt aktualisiert am
23.09.2010