RS Vwgh 2005/8/10 2001/13/0288

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Veröffentlicht am 10.08.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §200 Abs1;
BAO §200 Abs2;
BAO §279 Abs1;
BAO §289 Abs2;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2001/13/0287 E 10. August 2005

Rechtssatz

Als verfehlt erweist sich die Rüge der Beschwerdeführer, die belangte Behörde habe die gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig erlassenen Einheitswertbescheide mit dem angefochtenen Bescheid zu Unrecht für endgültig erklärt. Bereits in seinem Erkenntnis vom 26. Jänner 1994, 92/13/0097, hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer solchen Endgültigerklärung durch die Berufungsbehörde bejaht. Eine Verkürzung des Instanzenzuges ist in einer solchen Vorgangsweise nicht zu erkennen. Die im Schrifttum (Hinweis Sutter, AnwBl 2003/4, 224ff) in diesem Zusammenhang gesehene Judikaturdivergenz besteht nicht, weil die an der genannten Stelle wiedergegebenen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes zu Bestimmungen verschiedener Landesabgabenordnungen ergangen sind.

Schlagworte

Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001130288.X07

Im RIS seit

08.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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