RS Vwgh 2005/8/10 2002/13/0211

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Veröffentlicht am 10.08.2005
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §183 Abs1;
BAO §183 Abs3;

Rechtssatz

Der Antrag auf Beischaffung des Verfahrensaktes über einen Strafprozess war als Beweisantrag untauglich gestellt gewesen, weil die Angabe verabsäumt worden war, aus welchen Bestandteilen des beizuschaffenden Aktes sich welche für den Beschwerdefall relevanten konkreten Umstände ergeben sollten (Hinweis E 25. Februar 2004, 99/13/0149).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002130211.X01

Im RIS seit

09.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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