TE AsylGH Beschluss 2010/9/2 A12 400395-2/2010

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Veröffentlicht am 02.09.2010
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Norm

AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

A12 400.395-2/2010/3E

B E S C H L U S S

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Vorsitzenden und den Richter Mag. Huber als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Kenia, auf Bewilligung der Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.8.2009, Zahl:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Vorsitzenden und den Richter Mag. Huber als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Kenia, auf Bewilligung der Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.8.2009, Zahl:

400.395-1/2008/16E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

Der Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens vom 1.6.2010 wird gem. § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens vom 1.6.2010 wird gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Die im Spruch genannte Antragstellerin reiste am 16.8.2007 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und beantragte unter der behaupteten Staatsangehörigkeit Somalia die Gewährung internationalen Schutzes. Zentral gab die Antragstellerin erstinstanzlich im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 23.8.2007 und am 10.6.2008 zu Protokoll, Angehörige des Volkes der Bajun zu sein und Somalia verlassen zu haben, da ihr Wohnhaus von maskierten Männern angegriffen worden und ihr Mann hierbei ermordet worden sei.römisch eins. Die im Spruch genannte Antragstellerin reiste am 16.8.2007 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und beantragte unter der behaupteten Staatsangehörigkeit Somalia die Gewährung internationalen Schutzes. Zentral gab die Antragstellerin erstinstanzlich im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 23.8.2007 und am 10.6.2008 zu Protokoll, Angehörige des Volkes der Bajun zu sein und Somalia verlassen zu haben, da ihr Wohnhaus von maskierten Männern angegriffen worden und ihr Mann hierbei ermordet worden sei.

Aufgrund vorliegender Zweifel an der Richtigkeit der seitens der Antragstellerin angegebenen Staatsangehörigkeit wurde in der Folge das schwedische Sprachanalyseinstitut "Sprakab" mit der Erstellung eines Sprachanalysegutachtens beauftragt.

Im Sprachanalysegutachten kam der konkret beauftragte Analytiker sodann zum Ergebnis, dass die Antragstellerin eine Variante des Swahili spricht, die "offensichtlich NICHT Somalia", sondern vielmehr "offensichtlich Kenia" zuzuordnen sei.

Abschließend heißt es in dem Gutachten wie folgt:

"Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Person Swahili auf Muttersprachenniveau spricht. Es scheint, dass die Person den Swahili-Dialekt der Bajuni nachahmen will. Dies klingt jedoch nicht natürlich, da sie in ihrer Sprache nicht konsequent ist. Die Person spricht eine Variante von Swahili, die offensichtlich nicht Somalia zuzuordnen ist. Die Person spricht eine Variante von Swahili, die offensichtlich Kenia zuzuordnen ist, und zwar der Küstenregion um Mombasa und Malindi. Die Person hat vage Kenntnisse zu XXXX und Somalia. Es klingt, als ob die Kenntnisse möglicherweise auswendig gelernt sind.""Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Person Swahili auf Muttersprachenniveau spricht. Es scheint, dass die Person den Swahili-Dialekt der Bajuni nachahmen will. Dies klingt jedoch nicht natürlich, da sie in ihrer Sprache nicht konsequent ist. Die Person spricht eine Variante von Swahili, die offensichtlich nicht Somalia zuzuordnen ist. Die Person spricht eine Variante von Swahili, die offensichtlich Kenia zuzuordnen ist, und zwar der Küstenregion um Mombasa und Malindi. Die Person hat vage Kenntnisse zu römisch 40 und Somalia. Es klingt, als ob die Kenntnisse möglicherweise auswendig gelernt sind."

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.06.2008, Zahl: 07 07.605-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Antragstellerin der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt; weiters wurde gem. § 8 Abs. 1 Z 1 leg.cit. auch der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kenia nicht zuerkannt. Unter einem wurde gem. § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. die Antragstellerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kenia ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.06.2008, Zahl: 07 07.605-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Antragstellerin der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt; weiters wurde gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. auch der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kenia nicht zuerkannt. Unter einem wurde gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit. die Antragstellerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kenia ausgewiesen.

In erstinstanzlicher Entscheidung führte die Behörde erster Instanz begründend bzw. beweiswürdigend zentral aus: "Die Antragstellerin behauptet dem Volk der Bajun anzugehören und auf der Insel XXXX gelebt zu haben. Sie habe ihr ganzes Leben dort verbracht. Der Antragstellerin ist nicht geläufig, welche Bezeichnung der Bajuniclan auf XXXX trägt, nämlich XXXX. Sie behauptet aus XXXX oder XXXX zu stammen, beides sei dasselbe. Tatsächlich handelt es sich um zwei verschiedene Orte auf der Insel XXXX. Auf dieser Insel XXXX lebt tatsächlich das Volk der Bajun, welche als Unterclan der Bajuni die Bezeichnung XXXX tragen. Die Bajuni bezeichnen sich selbst je nach Herkunft mit dem Zusatz XXXX (von der Insel XXXX). Die Bajuni sprechen eine Form des Suaheli, die auch als Kibajuni bezeichnet wird. Die Antragstellerin selbst spricht Swahili in der kenianischen Form auf Muttersprachenniveau und versuchte offenbar den Dialekt der Bajuni nachzuahmen, fiel aber immer wieder in die kenianische Sprechweise des Swahili zurück. Die ist bewiesen durch eine telefonische Befragung durch einen Swahili sprechenden Gutachter des Sprakab-Instituts in Schweden. Die Antragstellerin spricht ebenso Arabisch, was ebenfalls laut Gutachten auf den sprachlichen Hintergrund auf die kenianische Küstenregion bei Mombasa und Malindi hinweist. Zudem spricht sie englisch. Sie spricht nicht die Variante von Swahili, die von der Volksgruppe der Bajuni gesprochen wird und sie spricht offensichtlich nicht jene Form von Swahili, die sich Somalia zuordnen lässt. Sie spricht offensichtlich eine Variante des Swahili, die sich eindeutig Kenia und zwar der Küstenregion des Landes bei Mombasa und Malindi zuordnen lässt - siehe beiliegendes Gutachten vom 13. Mai 2008.In erstinstanzlicher Entscheidung führte die Behörde erster Instanz begründend bzw. beweiswürdigend zentral aus: "Die Antragstellerin behauptet dem Volk der Bajun anzugehören und auf der Insel römisch 40 gelebt zu haben. Sie habe ihr ganzes Leben dort verbracht. Der Antragstellerin ist nicht geläufig, welche Bezeichnung der Bajuniclan auf römisch 40 trägt, nämlich römisch 40 . Sie behauptet aus römisch 40 oder römisch 40 zu stammen, beides sei dasselbe. Tatsächlich handelt es sich um zwei verschiedene Orte auf der Insel römisch 40 . Auf dieser Insel römisch 40 lebt tatsächlich das Volk der Bajun, welche als Unterclan der Bajuni die Bezeichnung römisch 40 tragen. Die Bajuni bezeichnen sich selbst je nach Herkunft mit dem Zusatz römisch 40 (von der Insel römisch 40 ). Die Bajuni sprechen eine Form des Suaheli, die auch als Kibajuni bezeichnet wird. Die Antragstellerin selbst spricht Swahili in der kenianischen Form auf Muttersprachenniveau und versuchte offenbar den Dialekt der Bajuni nachzuahmen, fiel aber immer wieder in die kenianische Sprechweise des Swahili zurück. Die ist bewiesen durch eine telefonische Befragung durch einen Swahili sprechenden Gutachter des Sprakab-Instituts in Schweden. Die Antragstellerin spricht ebenso Arabisch, was ebenfalls laut Gutachten auf den sprachlichen Hintergrund auf die kenianische Küstenregion bei Mombasa und Malindi hinweist. Zudem spricht sie englisch. Sie spricht nicht die Variante von Swahili, die von der Volksgruppe der Bajuni gesprochen wird und sie spricht offensichtlich nicht jene Form von Swahili, die sich Somalia zuordnen lässt. Sie spricht offensichtlich eine Variante des Swahili, die sich eindeutig Kenia und zwar der Küstenregion des Landes bei Mombasa und Malindi zuordnen lässt - siehe beiliegendes Gutachten vom 13. Mai 2008.

Im Vorfeld der Sprachanalyse teilte das Sprachanalyseinstitut folgendes zu den Bajuni mit: Beim Sprachanalyseinstitut Sprakab seien in den letzten eineinhalb Jahren einige hundert ähnlich gelagerte Fälle behandelt worden. Alle diese Antragsteller hätten kenianischen oder tansaniischen Ursprung gehabt. Möglicherweise würden die Schlepper eine solche Geschichte verkaufen.

Es liegt in der Natur der Sache, dass die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht nicht bloß behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden muss. Dabei steht die Vernehmung des Asylwerbers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist grundsätzlich den Angaben des Asylwerbers bei seiner ersten Befragung im Verwaltungsverfahren größere Glaubwürdigkeit zuzumessen, als späteren Vorbringen. Die Antragstellerin behauptete am 20.08.2007 sie sei vor eineinhalb Monaten, somit etwa Anfang Juli 2007, von Somalia nach Kenia geflüchtet und sie hätte ihr acht Monate altes Kind, eine Tochter, in Somalia ausgesetzt. Anlass für die Flucht sei die Ermordung des Ehegatten am XXXX gewesen. Am 24.08.2007 wurde sie neuerlich befragt und behauptete nun, gleich nach dem Tod des Mannes und nicht elf Monate danach von Somalia nach Kenia geflüchtet zu sein. Zum Aufenthalt des Kindes könne sie nichts sagen, dies sei an dem Tag, an dem auch ihr Mann getötet worden sei verschwunden. Diese Angaben widersprechen sich grob. Eine plausible Erklärung für diese Widersprüche konnte XXXX nicht abgeben. Weder Variante 1 noch Variante 2 sind vor dem Hintergrund der Sprachanalyse plausibel und lassen in Zusammenschau mit der vorliegenden Sprachanalyse einzig den Schluss zu, dass die Antragstellerin im Asylverfahren keine wahren Angaben gemacht hat.Es liegt in der Natur der Sache, dass die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht nicht bloß behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden muss. Dabei steht die Vernehmung des Asylwerbers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist grundsätzlich den Angaben des Asylwerbers bei seiner ersten Befragung im Verwaltungsverfahren größere Glaubwürdigkeit zuzumessen, als späteren Vorbringen. Die Antragstellerin behauptete am 20.08.2007 sie sei vor eineinhalb Monaten, somit etwa Anfang Juli 2007, von Somalia nach Kenia geflüchtet und sie hätte ihr acht Monate altes Kind, eine Tochter, in Somalia ausgesetzt. Anlass für die Flucht sei die Ermordung des Ehegatten am römisch 40 gewesen. Am 24.08.2007 wurde sie neuerlich befragt und behauptete nun, gleich nach dem Tod des Mannes und nicht elf Monate danach von Somalia nach Kenia geflüchtet zu sein. Zum Aufenthalt des Kindes könne sie nichts sagen, dies sei an dem Tag, an dem auch ihr Mann getötet worden sei verschwunden. Diese Angaben widersprechen sich grob. Eine plausible Erklärung für diese Widersprüche konnte römisch 40 nicht abgeben. Weder Variante 1 noch Variante 2 sind vor dem Hintergrund der Sprachanalyse plausibel und lassen in Zusammenschau mit der vorliegenden Sprachanalyse einzig den Schluss zu, dass die Antragstellerin im Asylverfahren keine wahren Angaben gemacht hat.

Die Sprachanalyse weist XXXX regional dem Staat Kenia und hier der Küstenregion Mombasa und Malindi zu. Dem widersprechend behauptet XXXX nach wie vor aus dem Süden Somalias zu stammen. Alle Asylgründe die die Antragstellerin im Verfahren behauptet, beziehen sich darauf, dass sie im Süden Somalilas gelebt habe. Sie versucht offenbar durch Vorgabe einer somalischen Staatsbürgerschaft in Österreich Asyl zu erlangen, tatsächlich spricht aber alles dafür, dass sie kenianische Staatsbürgerin ist. Zu Kenia selbst hat sie keinerlei relevantes Vorbringen erstattet.Die Sprachanalyse weist römisch 40 regional dem Staat Kenia und hier der Küstenregion Mombasa und Malindi zu. Dem widersprechend behauptet römisch 40 nach wie vor aus dem Süden Somalias zu stammen. Alle Asylgründe die die Antragstellerin im Verfahren behauptet, beziehen sich darauf, dass sie im Süden Somalilas gelebt habe. Sie versucht offenbar durch Vorgabe einer somalischen Staatsbürgerschaft in Österreich Asyl zu erlangen, tatsächlich spricht aber alles dafür, dass sie kenianische Staatsbürgerin ist. Zu Kenia selbst hat sie keinerlei relevantes Vorbringen erstattet.

XXXX hat offenbar mit dem Ziel in Österreich einen rechtmäßigen Aufenthalt über ein Asylverfahren zu erlangen, die Asylbehörden hinsichtlich ihrer Identität und Herkunft zu täuschen versucht. Das Vorbringen hinsichtlich der Fluchtgründe beruht ausschließlich auf der Herkunft der Person aus dem Süden Somalias - aus XXXX.römisch 40 hat offenbar mit dem Ziel in Österreich einen rechtmäßigen Aufenthalt über ein Asylverfahren zu erlangen, die Asylbehörden hinsichtlich ihrer Identität und Herkunft zu täuschen versucht. Das Vorbringen hinsichtlich der Fluchtgründe beruht ausschließlich auf der Herkunft der Person aus dem Süden Somalias - aus römisch 40 .

Die vom Bundesasylamt in Auftrag gegebenen Sprachanalyse (durchgeführt über Telefon von Sprakab / Schweden) zeigt klar und eindeutig auf, dass die Angaben betreffend der behaupteten Herkunft nicht korrekt sind. Dokumente oder sonstige Beweismittel, die die Herkunftsangaben der Antragstellerin ansatzweise unterstützen könnten liegen nicht vor. XXXX stammt offenbar nicht aus dem Süden Somalias, wo sie nach eigenen unbewiesenen Angaben ihr ganzes Leben verbracht haben will, sondern aus Kenia. Die Antragstellerin verwendet beim Sprechen des Swahili englische Lehnwörter wie in Kenia gebräuchlich und nicht somalische, wie in XXXX gebräuchlich. Die Antragstellerin spricht nicht ansatzweise somalisch. Die Aussprache, die verwendete Grammatik, regionaltypische Worte und die Unkenntnis zur Region, wo XXXX das ganze Leben verbracht haben will, weisen klar darauf hin dass XXXX hinsichtlich der Herkunft falsche Angaben gemacht hat. Wenn nun die Herkunftsangaben falsch sind, so kann das auf falschen Herkunftsangaben basierende Vorbringen zu den Asylgründen, den Gesetzen der Logik folgend, ebenfalls nicht den Tatsachen entsprechen. Da sie mit offenbar falschen Angaben zur Herkunft und zu den Asylgründen versucht hat, Asyl zu erlangen, kann im Umkehrschluss nur festgestellt werden, dass XXXX offenbar tatsächlich keine Gründe im Sinn der Flüchtlingskonvention oder im Sinne des § 8 AsylG hat. Hätte sie solche Gründe - zum Herkunftsstaat Kenia - wirklich, hätte sie im Asylverfahren mehrfach die Möglichkeit gehabt diese umfassend und abschließend vorzubringen und wäre nicht genötigt gewesen, ein offensichtlich falsches Vorbringen zu erstatten.Die vom Bundesasylamt in Auftrag gegebenen Sprachanalyse (durchgeführt über Telefon von Sprakab / Schweden) zeigt klar und eindeutig auf, dass die Angaben betreffend der behaupteten Herkunft nicht korrekt sind. Dokumente oder sonstige Beweismittel, die die Herkunftsangaben der Antragstellerin ansatzweise unterstützen könnten liegen nicht vor. römisch 40 stammt offenbar nicht aus dem Süden Somalias, wo sie nach eigenen unbewiesenen Angaben ihr ganzes Leben verbracht haben will, sondern aus Kenia. Die Antragstellerin verwendet beim Sprechen des Swahili englische Lehnwörter wie in Kenia gebräuchlich und nicht somalische, wie in römisch 40 gebräuchlich. Die Antragstellerin spricht nicht ansatzweise somalisch. Die Aussprache, die verwendete Grammatik, regionaltypische Worte und die Unkenntnis zur Region, wo römisch 40 das ganze Leben verbracht haben will, weisen klar darauf hin dass römisch 40 hinsichtlich der Herkunft falsche Angaben gemacht hat. Wenn nun die Herkunftsangaben falsch sind, so kann das auf falschen Herkunftsangaben basierende Vorbringen zu den Asylgründen, den Gesetzen der Logik folgend, ebenfalls nicht den Tatsachen entsprechen. Da sie mit offenbar falschen Angaben zur Herkunft und zu den Asylgründen versucht hat, Asyl zu erlangen, kann im Umkehrschluss nur festgestellt werden, dass römisch 40 offenbar tatsächlich keine Gründe im Sinn der Flüchtlingskonvention oder im Sinne des Paragraph 8, AsylG hat. Hätte sie solche Gründe - zum Herkunftsstaat Kenia - wirklich, hätte sie im Asylverfahren mehrfach die Möglichkeit gehabt diese umfassend und abschließend vorzubringen und wäre nicht genötigt gewesen, ein offensichtlich falsches Vorbringen zu erstatten.

Es kann also im vorliegenden Fall ausgeschlossen werden, dass die vorgebrachten Fluchtgründe von XXXX wahr sind.Es kann also im vorliegenden Fall ausgeschlossen werden, dass die vorgebrachten Fluchtgründe von römisch 40 wahr sind.

Die Angaben von XXXX zum Reiseweg nach Österreich sind vage und in keinem einzigen Punkt verifizierbar. Es konnte im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden, wie, wann und über welche Länder XXXX tatsächlich nach Österreich gelangt ist.Die Angaben von römisch 40 zum Reiseweg nach Österreich sind vage und in keinem einzigen Punkt verifizierbar. Es konnte im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden, wie, wann und über welche Länder römisch 40 tatsächlich nach Österreich gelangt ist.

Die Identität von XXXX steht nicht fest. Plausibel ist aufgrund der Sprachanalyse und der Unkenntnis zur angeblichen Herkunftsregion, dass XXXX aus Kenia stammt und somit die Staatsbürgerschaft von Kenia besitzt.Die Identität von römisch 40 steht nicht fest. Plausibel ist aufgrund der Sprachanalyse und der Unkenntnis zur angeblichen Herkunftsregion, dass römisch 40 aus Kenia stammt und somit die Staatsbürgerschaft von Kenia besitzt.

XXXX stellte einen Sachverhalt in den Raum, ohne diesen jedoch auf konkrete Befragung näher ausführen oder plausibel darlegen zu können. Die vor dem Bundesasylamt persönlich vorgetragenen Angaben zu den Fluchtgründen sind als nicht als glaubhaft zu bezeichnen. Ungenauigkeiten, Widersprüche zu früheren Angaben sowie Widersprüche zu Fakten sind als Indizien dafür zu werten, dass er die Unwahrheit sagte. Die Antworten auf konkrete Fragen erweckten den Eindruck, dass er nicht von wahren, eigenen Erlebnissen berichtete. Die Schilderungen wirkten flach, wie dies bei erfundenen Schilderungen häufig der Fall ist und keinesfalls detailreich und nachvollziehbar. Die vagen Behauptungen sind nicht geeignet, den geschilderten Sachverhalt auch glaubhaft zu machen.römisch 40 stellte einen Sachverhalt in den Raum, ohne diesen jedoch auf konkrete Befragung näher ausführen oder plausibel darlegen zu können. Die vor dem Bundesasylamt persönlich vorgetragenen Angaben zu den Fluchtgründen sind als nicht als glaubhaft zu bezeichnen. Ungenauigkeiten, Widersprüche zu früheren Angaben sowie Widersprüche zu Fakten sind als Indizien dafür zu werten, dass er die Unwahrheit sagte. Die Antworten auf konkrete Fragen erweckten den Eindruck, dass er nicht von wahren, eigenen Erlebnissen berichtete. Die Schilderungen wirkten flach, wie dies bei erfundenen Schilderungen häufig der Fall ist und keinesfalls detailreich und nachvollziehbar. Die vagen Behauptungen sind nicht geeignet, den geschilderten Sachverhalt auch glaubhaft zu machen.

Das Bundesasylamt kommt daher zum Schluss, dass die Angaben von XXXX (insbesondere zu ihrer behaupteten Staatsangehörigkeit) nicht realen Gegebenheiten entsprechen.Das Bundesasylamt kommt daher zum Schluss, dass die Angaben von römisch 40 (insbesondere zu ihrer behaupteten Staatsangehörigkeit) nicht realen Gegebenheiten entsprechen.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.8.2009, Zahl: 400.395-1/2008/16E, gem. §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z. 1 u. 10 Abs. 1 Z. 2, abgewiesen und die Antragstellerin nach Kenia ausgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs am 28.8.2009 in Rechtskraft.Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.8.2009, Zahl: 400.395-1/2008/16E, gem. Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins, u. 10 Absatz eins, Ziffer 2,, abgewiesen und die Antragstellerin nach Kenia ausgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs am 28.8.2009 in Rechtskraft.

Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Bescheidbeschwerde wurde sodann mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 22.9.2009, Zahl: U 2413/09-3, abgelehnt.

In der Folge stellte die Antragstellerin am 13.10.2009 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz, der sodann mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.10.2009, Zahl: 09 12.692-EAST Ost, gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Dieser Bescheid erwuchs mangels Erhebung einer Beschwerde mit 05.11.2009 in Rechtskraft.In der Folge stellte die Antragstellerin am 13.10.2009 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz, der sodann mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.10.2009, Zahl: 09 12.692-EAST Ost, gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Dieser Bescheid erwuchs mangels Erhebung einer Beschwerde mit 05.11.2009 in Rechtskraft.

Am 02.02.2010 stellte die Antragstellerin ihren nunmehr 3. Antrag auf internationalen Schutz, der gem. § 68 Abs. 1 AVG mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.2.2010, Zahl: 10 00.974-EAST Ost, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Dieser Bescheid erwuchs mangels einer Beschwerdeerhebung mit 23.3.2010 in Rechtskraft.Am 02.02.2010 stellte die Antragstellerin ihren nunmehr 3. Antrag auf internationalen Schutz, der gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.2.2010, Zahl: 10 00.974-EAST Ost, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Dieser Bescheid erwuchs mangels einer Beschwerdeerhebung mit 23.3.2010 in Rechtskraft.

Mit 01.06.2010 stellte die Genannte einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.08.2009, Zahl: A12 400.395-1/2008/16E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gem. § 69 AVG.Mit 01.06.2010 stellte die Genannte einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.08.2009, Zahl: A12 400.395-1/2008/16E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gem. Paragraph 69, AVG.

Begründend wird im Wiederaufnahmeantrag wörtlich wie folgt ausgeführt:

"Mit Erhalt des UVS-Bescheides vom 17. Mai 2010, Zahl: XXXX, zugestellt am 18. Mai 2010 kam ein neues Beweismittel bezüglich der Staatsangehörigkeit der Antragstellerin zu Tage. Aus der bezeichneten Entscheidung des UVS Niederösterreich geht folgendes hervor:"Mit Erhalt des UVS-Bescheides vom 17. Mai 2010, Zahl: römisch 40 , zugestellt am 18. Mai 2010 kam ein neues Beweismittel bezüglich der Staatsangehörigkeit der Antragstellerin zu Tage. Aus der bezeichneten Entscheidung des UVS Niederösterreich geht folgendes hervor:

"Aufgrund dieses Gutachtens [Anm: Sprachgutachten des schwedischen Sprakab-Institutes] sind die Behörden bislang zur Auffassung gelangt, dass die Beschuldigte nicht im Sinne ihrer Angaben somalische Staatsangehörige ist, sondern kenianische Staatsangehörige und hat demzufolge am XXXX die Botschaft von Kenia zu einer ID-Prüfung und Ausstellung eines Heimreisezertifikates für die Beschwerdeführerin beantragt. Am 23.12.2009 wurde die Beschwerdeführerin von einem Angehörigen der kenianischen Botschaft im PAZ Wien aufgesucht. Aufgrund der Aussage von XXXX wurde mitgeteilt, dass keine Staatsangehörigkeit von XXXX zu Kenia vorliegt, daher die Botschaft mit diesem Fall nichts zu tun hat.""Aufgrund dieses Gutachtens [Anm: Sprachgutachten des schwedischen Sprakab-Institutes] sind die Behörden bislang zur Auffassung gelangt, dass die Beschuldigte nicht im Sinne ihrer Angaben somalische Staatsangehörige ist, sondern kenianische Staatsangehörige und hat demzufolge am römisch 40 die Botschaft von Kenia zu einer ID-Prüfung und Ausstellung eines Heimreisezertifikates für die Beschwerdeführerin beantragt. Am 23.12.2009 wurde die Beschwerdeführerin von einem Angehörigen der kenianischen Botschaft im PAZ Wien aufgesucht. Aufgrund der Aussage von römisch 40 wurde mitgeteilt, dass keine Staatsangehörigkeit von römisch 40 zu Kenia vorliegt, daher die Botschaft mit diesem Fall nichts zu tun hat."

Aus dem eben Zitiertem und aus der Tatsache, dass die österreichische Botschaft bislang keine ID-Bestätigung aus Nairobi erlangt hat, ergibt sich, dass XXXX doch aus Somalia stammt und der dort lebenden Minderheit der Bajun angehört, da bereits das Sprachgutachten des schwedischen Sprakab-Institutes indiziert, dass die Antragstellerin entweder aus Kenia oder aus Somalia stammt. Somit ist das Beweismittel dazu geeignet, einen im Hauptteil des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen, da in dem Erkenntnis vom 10.8.2009 zur o. g. Zahl vom Asylgerichtshof festgehalten wurde:Aus dem eben Zitiertem und aus der Tatsache, dass die österreichische Botschaft bislang keine ID-Bestätigung aus Nairobi erlangt hat, ergibt sich, dass römisch 40 doch aus Somalia stammt und der dort lebenden Minderheit der Bajun angehört, da bereits das Sprachgutachten des schwedischen Sprakab-Institutes indiziert, dass die Antragstellerin entweder aus Kenia oder aus Somalia stammt. Somit ist das Beweismittel dazu geeignet, einen im Hauptteil des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen, da in dem Erkenntnis vom 10.8.2009 zur o. g. Zahl vom Asylgerichtshof festgehalten wurde:

"Die nunmehrige Beschwerdeführerin ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Staatsangehörige von Kenia und nicht wie von ihr behauptet Angehörige des Staats Somalia ist."

Sowohl in den Feststellungen zum Sachverhalt sowie in der Beweiswürdigung führt der Asylgerichtshof aus, dass die Antragstellerin "offensichtlich" dem Staat Kenia zuzuordnen ist. Das nunmehr vorgebrachte Beweismittel ist somit geeignet, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen, da offensichtlich keine Staatsangehörigkeit von XXXX zu Kenia vorliegt.Sowohl in den Feststellungen zum Sachverhalt sowie in der Beweiswürdigung führt der Asylgerichtshof aus, dass die Antragstellerin "offensichtlich" dem Staat Kenia zuzuordnen ist. Das nunmehr vorgebrachte Beweismittel ist somit geeignet, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen, da offensichtlich keine Staatsangehörigkeit von römisch 40 zu Kenia vorliegt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.

Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gem. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.Gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gem. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel,Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") vergleiche z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel,

Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher dem Asylgerichtshof, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel ein anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätte (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher dem Asylgerichtshof, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel ein anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätte vergleiche VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).

Der Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ist gemäß § 69 Abs. 2 AVG binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat.Der Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ist gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat.

Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, in gegenständlichem Fall somit dem Asylgerichtshof.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, in gegenständlichem Fall somit dem Asylgerichtshof.

Der von der Wiederaufnahmewerberin vorgelegte Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Niederösterreich, Zahl: XXXX, auf dessen Inhalt die Wiederaufnahmewerberin ihren Antrag zentral stützt, ist mit 17.05.2010 datiert und wurde der Antragstellerin am 18.05.2010 per Telefax übermittelt (vgl. Faxdeckblatt des o. a. Bescheides, erstinstanzlicher Verwaltungsakt) und ist somit angesichts des binnen zwei Wochen nach behaupteten Erhalt des Beweismittels - konkret am 01.06.2010 - eingebrachten Wiederaufnahmeantrages von einer fristgerechten Antragstellung iSd § 69 Abs. 2 AVG auszugehen.Der von der Wiederaufnahmewerberin vorgelegte Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Niederösterreich, Zahl: römisch 40 , auf dessen Inhalt die Wiederaufnahmewerberin ihren Antrag zentral stützt, ist mit 17.05.2010 datiert und wurde der Antragstellerin am 18.05.2010 per Telefax übermittelt vergleiche Faxdeckblatt des o. a. Bescheides, erstinstanzlicher Verwaltungsakt) und ist somit angesichts des binnen zwei Wochen nach behaupteten Erhalt des Beweismittels - konkret am 01.06.2010 - eingebrachten Wiederaufnahmeantrages von einer fristgerechten Antragstellung iSd Paragraph 69, Absatz 2, AVG auszugehen.

Hinsichtlich des vorgelegten Schriftstückes ist zum Einen darauf zu verweisen, es sich dabei um ein Beweismittel handelt, das erst nach rechtskräftigem Abschluss des gegenständlichen Asylverfahrens entstanden ist und demgemäß eine Tatbestandsvoraussetzung für eine erfolgreiche Wiederaufnahme nicht erfüllt ist. Diesem Umstand folgend liegt dem vorliegenden Antrag schon deshalb kein tauglicher Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG zu Grunde, da im Falle der Wiederaufnahme Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen müssen, die bereits im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bestanden haben, aber ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten. Tatsachen, die erst nach Erlassung des Bescheides entstanden sind ("nova producta"), sind von der Rechtskraft des Bescheides nicht erfasst und ermöglichen in keinem Fall eine Wiederaufnahme des Verfahrens.Hinsichtlich des vorgelegten Schriftstückes ist zum Einen darauf zu verweisen, es sich dabei um ein Beweismittel handelt, das erst nach rechtskräftigem Abschluss des gegenständlichen Asylverfahrens entstanden ist und demgemäß eine Tatbestandsvoraussetzung für eine erfolgreiche Wiederaufnahme nicht erfüllt ist. Diesem Umstand folgend liegt dem vorliegenden Antrag schon deshalb kein tauglicher Wiederaufnahmegrund im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG zu Grunde, da im Falle der Wiederaufnahme Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen müssen, die bereits im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bestanden haben, aber ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten. Tatsachen, die erst nach Erlassung des Bescheides entstanden sind ("nova producta"), sind von der Rechtskraft des Bescheides nicht erfasst und ermöglichen in keinem Fall eine Wiederaufnahme des Verfahrens.

Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass durch das vorgelegte Schriftstück (Bescheid des UVS Niederösterreich) auch deshalb keine Neuerung in der Beurteilung des Asylantrages der Wiederaufnahmewerberin gegeben sein kann, da sich aus dem Sprachanalysegutachten des schwedischen Sprakab-Institutes zweifelsfrei ergibt, dass die Wiederaufnahmewerberin ihren sprachlichen Hintergrund offensichtlich nicht in Somalia, sondern offensichtlich in Kenia hat. Der Umstand, dass die kenianische Botschaft bis dato kein Heimreisezertifikat für die Antragstellerin ausgestellt hat, vermag an der sich aus dem Sprachanalysegutachten sohin eindeutig ergebenden Herkunft der Wiederaufnahmewerberin nichts zu ändern, weshalb ein im Hauptinhalt des Spruches anders lautendes Erkenntnis durch das vorgelegte Beweismittel, das konkrete Anhaltspunkte für eine somalische Staatsangehörigkeit der Wiederaufnahmewerberin letztlich nicht zulässt, nicht herbeigeführt werden kann.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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