RS AsylGH 2010/9/3 D7 267215-2/2008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.2010
beobachten
merken

Rechtssatz

Rechtssatz 1

Dass die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation Verständigungsschwierigkeiten zu gewärtigen hätte, kann der Asylgerichtshof angesichts der tschetschenischen Muttersprache der Beschwerdeführerin nicht erkennen. Die Beschwerdeführerin ist in einem lernfähigen Alter und wird sich die russische Sprache, insbesondere die Schriftsprache, aneignen können. Es muss daher nicht mit unüberwindbaren Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin im schulischen bzw. später beruflichen Bereich gerechnet werden; ähnliche Herausforderungen konnte die Beschwerdeführerin offensichtlich auch in Österreich bewältigen.

Schlagworte

anpassungsfähiges Alter (ab 30.06.2010), Interessensabwägung, Sprachkenntnisse (ab 12.07.2010)

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten