Rechtssatz
Rechtssatz 1
Dass die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation Verständigungsschwierigkeiten zu gewärtigen hätte, kann der Asylgerichtshof angesichts der tschetschenischen Muttersprache der Beschwerdeführerin nicht erkennen. Die Beschwerdeführerin ist in einem lernfähigen Alter und wird sich die russische Sprache, insbesondere die Schriftsprache, aneignen können. Es muss daher nicht mit unüberwindbaren Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin im schulischen bzw. später beruflichen Bereich gerechnet werden; ähnliche Herausforderungen konnte die Beschwerdeführerin offensichtlich auch in Österreich bewältigen.
Schlagworte
anpassungsfähiges Alter (ab 30.06.2010), Interessensabwägung, Sprachkenntnisse (ab 12.07.2010)Zuletzt aktualisiert am
17.09.2010