RS AsylGH 2010/9/6 E13 314147-3/2010

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Veröffentlicht am 06.09.2010
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Norm

AVG §69 Abs2
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Rechtssatz 1

Entsprechend der herrschenden Lehre (vgl. nur Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, 4. Teilband, Rz. 55 zu § 69 AVG) trifft den Wiederaufnahmswerber die Beweislast für die Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmebegehrens. Hierbei sind konkrete und bestimmte Ausführungen zu treffen. Diesen Anforderungen ist aber im gegenständlichen Verfahren offenkundig nicht entsprochen worden. Eine solche Begründung wäre aber umso dringlicher gewesen, als ja das Beweismittel jedenfalls dem Datum nach vor längerer Zeit entstanden ist. Die Behauptung der Beschwerdeführer bzw. deren rechtsfreundlicher Vertreter, er habe erst mit der Übersetzung der Geburtsurkunde vom Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt, stellt keine zureichende Angabe über die Rechtzeitigkeit der Antragstellung dar. Angesichts des Umstandes einer rechtsfreundlichen Vertretung, die weitergehende Belehrungen nicht als notwendig erscheinen lassen, schlägt dies wesentlich zu Lasten der Beschwerdeführer durch und war daher dessen Wiederaufnahmeantrag spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen (vgl. nur VwGH 17.12.2008, Zl. 2006/13/0146, sowie Hengstschläger/Leeb aaO, Rz 60 und die Judikaturhinweise aaO Rz 55, jeweils zu § 69 AVG).Entsprechend der herrschenden Lehre vergleiche nur Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, 4. Teilband, Rz. 55 zu Paragraph 69, AVG) trifft den Wiederaufnahmswerber die Beweislast für die Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmebegehrens. Hierbei sind konkrete und bestimmte Ausführungen zu treffen. Diesen Anforderungen ist aber im gegenständlichen Verfahren offenkundig nicht entsprochen worden. Eine solche Begründung wäre aber umso dringlicher gewesen, als ja das Beweismittel jedenfalls dem Datum nach vor längerer Zeit entstanden ist. Die Behauptung der Beschwerdeführer bzw. deren rechtsfreundlicher Vertreter, er habe erst mit der Übersetzung der Geburtsurkunde vom Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt, stellt keine zureichende Angabe über die Rechtzeitigkeit der Antragstellung dar. Angesichts des Umstandes einer rechtsfreundlichen Vertretung, die weitergehende Belehrungen nicht als notwendig erscheinen lassen, schlägt dies wesentlich zu Lasten der Beschwerdeführer durch und war daher dessen Wiederaufnahmeantrag spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen vergleiche nur VwGH 17.12.2008, Zl. 2006/13/0146, sowie Hengstschläger/Leeb aaO, Rz 60 und die Judikaturhinweise aaO Rz 55, jeweils zu Paragraph 69, AVG).

Schlagworte

Beweise, Rechtzeitigkeit, Urkunde, Wiederaufnahme, Wiederaufnahmsantrag

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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