Norm
AsylG 2005 §7 Abs1Rechtssatz
Rechtssatz 1
Die freiwillige Niederlassung im bisherigen Verfolgerstaat verlangt einen auf Dauer angelegten Aufenthalt, eine auf Dauer angelegte Wohnsitznahme und den Entfall der Schutzbedürftigkeit. Die Rückkehr in den Heimatstaat muss freiwillig erfolgen. Auch kurze Besuche im Heimatstaat - etwa aus familiären, politischen oder wirtschaftlichen Gründen oder zur Sammlung von Informationen über allfällige Rückkehrmöglichkeiten- erfüllen, selbst wenn sie wiederholt vorkommen, und der Hauptwohnsitz im Asylstaat bleibt, nicht die Voraussetzungen. Die Flüchtlingseigenschaft kann wiederaufleben, wenn die freiwillige Niederlassung wieder aufgegeben wird und die Verfolgungsgefahr noch besteht oder neu entsteht.
(Feßl/Holzschuster, Kommentar Asylgesetz 2005, S 262)
Schlagworte
Aberkennungstatbestand, Asylaberkennung, dauernder Aufenthalt, Herkunftsstaat, UnterkunftZuletzt aktualisiert am
30.09.2010