RS AsylGH 2010/9/6 B6 303274-1/2008

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Veröffentlicht am 06.09.2010
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Rechtssatz

Rechtssatz 1

Angesichts des Umstands, dass die Ausweisungen der Eltern sowie Geschwister der Beschwerdeführerin durch Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag als auf Dauer unzulässig erachtet wurden, und zwischen diesen und der Beschwerdeführerin ein Familienleben besteht - wobei das im Vergleich zum Privatleben stärker geschützte Recht auf Familienleben auch für junge Erwachsene, die noch nicht eine eigene Familie gegründet haben und noch bei ihren Eltern leben, gilt - musste in einer Gesamtabwägung im konkreten Fall letztlich eine Ausweisung der Beschwerdeführerin im Hinblick auf Art. 8 EMRK jedenfalls unzumutbar erscheinen.Angesichts des Umstands, dass die Ausweisungen der Eltern sowie Geschwister der Beschwerdeführerin durch Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag als auf Dauer unzulässig erachtet wurden, und zwischen diesen und der Beschwerdeführerin ein Familienleben besteht - wobei das im Vergleich zum Privatleben stärker geschützte Recht auf Familienleben auch für junge Erwachsene, die noch nicht eine eigene Familie gegründet haben und noch bei ihren Eltern leben, gilt - musste in einer Gesamtabwägung im konkreten Fall letztlich eine Ausweisung der Beschwerdeführerin im Hinblick auf Artikel 8, EMRK jedenfalls unzumutbar erscheinen.

Schlagworte

bestehendes Familienleben, Interessensabwägung

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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