Rechtssatz
Rechtssatz 1
Angesichts des Umstands, dass die Ausweisungen der Eltern sowie Geschwister der Beschwerdeführerin durch Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag als auf Dauer unzulässig erachtet wurden, und zwischen diesen und der Beschwerdeführerin ein Familienleben besteht - wobei das im Vergleich zum Privatleben stärker geschützte Recht auf Familienleben auch für junge Erwachsene, die noch nicht eine eigene Familie gegründet haben und noch bei ihren Eltern leben, gilt - musste in einer Gesamtabwägung im konkreten Fall letztlich eine Ausweisung der Beschwerdeführerin im Hinblick auf Art. 8 EMRK jedenfalls unzumutbar erscheinen.Angesichts des Umstands, dass die Ausweisungen der Eltern sowie Geschwister der Beschwerdeführerin durch Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag als auf Dauer unzulässig erachtet wurden, und zwischen diesen und der Beschwerdeführerin ein Familienleben besteht - wobei das im Vergleich zum Privatleben stärker geschützte Recht auf Familienleben auch für junge Erwachsene, die noch nicht eine eigene Familie gegründet haben und noch bei ihren Eltern leben, gilt - musste in einer Gesamtabwägung im konkreten Fall letztlich eine Ausweisung der Beschwerdeführerin im Hinblick auf Artikel 8, EMRK jedenfalls unzumutbar erscheinen.
Schlagworte
bestehendes Familienleben, InteressensabwägungZuletzt aktualisiert am
20.09.2010