Norm
AVG §66 Abs4Spruch
D10 414733-2/2010/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX auch XXXX, StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25. August 2010, Zl. 10 05.477-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 auch römisch 40 , StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25. August 2010, Zl. 10 05.477-EAST Ost, zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, idgF ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, idgF ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Beschwerdeführerin, eigenen Angaben zu Folge eine Staatsangehörige der Ukraine und der ukrainischen Volksgruppe zugehörig, gelangte gemeinsam mit einem als ihren Ehegatten ausgegebenen Mann (in der Folge: "Ehemann" oder "Ehegatte") auf österreichisches Bundesgebiet und stellte am 27. September 2009 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.
Gelegentlich ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST am gleichen Tage führte die Beschwerdeführerin nach Angaben zu ihrem Fluchtweg aus, ihr Ex-Mann habe sie und ihren nunmehrigen Ehegatten immer wieder mit dem Umbringen bedroht und sie geschlagen. Auch habe der Exgatte, der aus einer reichen Familie stamme und sich alles erlauben könnte, den von ihr und ihrem Mann betriebenen Kiosk "abgebrannt". Aus diesen Gründen hätten sie sich zur Flucht aus dem Herkunftsstaat entschlossen.
Noch vor einer weiteren Einvernahme vor der belangten Behörde, entzogen sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann dem Verfahren und stellten am 15. Dezember 2009 in der Schweizerischen Eidgenossenschaft Anträge auf Gewährung von internationalem Schutz.
Nach gepflogenem Konsultationsverfahren zwischen den österreichischen und den eidgenössischen Behörden akzeptierte die belangte Behörde mit mittels Telefax übermittelter Note vom 5. Januar 2010 gemäß Art.16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-VO) deren Wiederaufnahme.Nach gepflogenem Konsultationsverfahren zwischen den österreichischen und den eidgenössischen Behörden akzeptierte die belangte Behörde mit mittels Telefax übermittelter Note vom 5. Januar 2010 gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin II-VO) deren Wiederaufnahme.
Mit Erledigung vom 1. Februar 2010, Zl. 09 11.758-BAE, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ab- und diese gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine aus.Mit Erledigung vom 1. Februar 2010, Zl. 09 11.758-BAE, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 ab- und diese gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine aus.
Hinsichtlich der Ausfertigung dieser Erledigung verfügte die belangte Behörde am 1. Februar 2010 unter Berufung auf § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustellG die Hinterlegung im Akt ohne vorangehenden Zustellversuch. Die Beurkundung der Hinterlegung führt diesbezüglich aus, die Beschwerdeführerin sei an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig, eine neuerliche Abgabestelle sei "nicht ohne Schwierigkeiten festzustellen" gewesen und erscheine "aufgrund des unbekannten Aufenthaltes" der Beschwerdeführerin eine Verständigung gem. § 23 Abs. 3 ZustellG nicht zweckmäßig.Hinsichtlich der Ausfertigung dieser Erledigung verfügte die belangte Behörde am 1. Februar 2010 unter Berufung auf Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustellG die Hinterlegung im Akt ohne vorangehenden Zustellversuch. Die Beurkundung der Hinterlegung führt diesbezüglich aus, die Beschwerdeführerin sei an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig, eine neuerliche Abgabestelle sei "nicht ohne Schwierigkeiten festzustellen" gewesen und erscheine "aufgrund des unbekannten Aufenthaltes" der Beschwerdeführerin eine Verständigung gem. Paragraph 23, Absatz 3, ZustellG nicht zweckmäßig.
Mit Note des "Federal Office for Immigration" vom 7. Juni 2010 ersuchte die Schweizerische Eidgenossenschaft um Verlängerung der Frist gemäß Art. 20 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-VO) auf zwölf Monate, da sich die Beschwerdeführerin gegenwärtig in Haft befinde.Mit Note des "Federal Office for Immigration" vom 7. Juni 2010 ersuchte die Schweizerische Eidgenossenschaft um Verlängerung der Frist gemäß Artikel 20, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin II-VO) auf zwölf Monate, da sich die Beschwerdeführerin gegenwärtig in Haft befinde.
Schließlich wurde die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Ehemann am 23. Juni 2010 auf dem Luftwege nach Österreich rücküberstellt und ersuchte am selben Tage erneut um die Gewährung von internationalem Schutz, welches Begehren von der belangten Behörde als Folgeantrag qualifiziert worden ist.
Bei ihrer Befragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Schwechat am gleichen Tage sowie ihrer Einvernahme durch die belangte Behörde am 7. Juli 2010 erklärten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann im Wesentlichen sie hätten keinerlei neue Fluchtgründe und hielten die "alten Gründe" aufrecht. Der Ehemann der Beschwerdeführerin leide an Hepatitis C und Asthma, die Beschwerdeführerin selbst an Hepatitis A, Herzbeschwerden und ebenfalls Asthma.
Bei seiner im Beisein einer gewillkürten Vertreterin erfolgten Einvernahme durch das Bundesasylamt am 7. Juli 2010 erklärte der Ehegatte der Beschwerdeführerin im Wesentlichen erneut, es gäbe keinerlei neuen Fluchtgründe, seine alten Gründe seien nach wie vor aufrecht, er könne aber keinerlei Beweismittel vorlegen. Die Beschwerdeführerin sei vergewaltigt worden. Er sei mitten in der Stadt verprügelt worden. Auch die Beschwerdeführerin sei geschlagen worden, niemand habe ihnen geholfen. Als er sich an die Polizei gewandt habe, habe ihm diese einen Aschenbecher nachgeworfen. Das Geschäft sei niedergebrannt und "auf die Fenster geschossen worden".
Die Beschwerdeführerin selbst erklärte bei ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde unter anderem, sie habe große Angst vor ihrem Ex-Mann. Dieser sei zu allem fähig. Als ihr Ehemann und sie ("wir") sich an die Polizei gewandt hätten, sei ihnen gesagt worden, dass man ihnen nicht helfen könne. Sie habe Anzeigen erstattet. Kurz vor ihrer Ausreise habe sie Kopien ihrer Anzeigen von der Polizei erbeten und habe man ihr mitgeteilt, dass keinerlei Anzeigen vorlägen, sie solle doch besser wegfahren.
Mit "Erledigung" der belangten Behörde vom 30. Juli 2010 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von internationalem Schutz "vom 23.6.2010" gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen (Spruchpunkt II).Mit "Erledigung" der belangten Behörde vom 30. Juli 2010 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von internationalem Schutz "vom 23.6.2010" gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei).
Begründend führte die belangte Behörde aus, das erste zu Zl. 09 11.758-BAE protokollierte Asylverfahren der Beschwerdeführerin sei rechtskräftig abgeschlossen worden und seien in diesem Verfahren alle bis zur Entscheidung entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden, sodass hierüber nicht neuerlich zu entscheiden sei. Ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt könne auf Grundlage des neuerlichen Vorbringens nicht festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin habe sich hinsichtlich ihrer Motivation zum Verlassen des Herkunftsstaates auf dieselben Beweggründe wie bereits im rechtkräftig entschiedenen Asylverfahren gestützt. Auch seien im Verfahren keinerlei Hinweise auf das Vorliegen einer schweren körperlichen Erkrankung bzw. psychischen Störung hervorgekommen.
Die hiergegen erhobene Beschwerde vom 5. August 2010 wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 16. August 2010, Zl. D10 414733-1/2010/2E, zurückgewiesen, nachdem die vorzitierte "Erledigung" vom 30. Juli 2010 der Beschwerdeführerin bzw. deren Vertreterin nicht rechtswirksam zugestellt und somit auch nicht erlassen worden war.
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von internationalem Schutz "vom 23.6.2010" folglich gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache erneut zurück (Spruchpunkt I.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine aus (Spruchpunkt II). Die Begründung des angefochtenen Bescheides gleicht dabei in ihrem Wortlaut der bereits oben behandelten Erledigung vom 30. Juli 2010.Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von internationalem Schutz "vom 23.6.2010" folglich gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache erneut zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine aus (Spruchpunkt römisch zwei). Die Begründung des angefochtenen Bescheides gleicht dabei in ihrem Wortlaut der bereits oben behandelten Erledigung vom 30. Juli 2010.
Hinsichtlich der Zustellung an die Beschwerdeführerin verfügte die belangte Behörde am 25. August 2010 die Hinterlegung gemäß § 23 Abs. 2 ZustellG. Die Übermittlung an die im Akt ausgewiesene Vertreterin der Beschwerdeführerin erfolgte auf postalischem Wege in Form eines RSa-Briefes, welcher nach vorausgehendem Zustellversuch mit Wirksamkeit zum 30. August 2010 zur Abholung hinterlegt wurde.Hinsichtlich der Zustellung an die Beschwerdeführerin verfügte die belangte Behörde am 25. August 2010 die Hinterlegung gemäß Paragraph 23, Absatz 2, ZustellG. Die Übermittlung an die im Akt ausgewiesene Vertreterin der Beschwerdeführerin erfolgte auf postalischem Wege in Form eines RSa-Briefes, welcher nach vorausgehendem Zustellversuch mit Wirksamkeit zum 30. August 2010 zur Abholung hinterlegt wurde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 30. August 2010 per Telefax bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Der Asylgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakte erwogen:
Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG 2005), sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, (AsylG 2005), sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen.
Daraus folgt, dass der am 23. Juni 2010 gestellte, gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nach den Bestimmungen des AsylG 2005 zu führen ist.
Die gegenständliche Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelangt, die beschwerdeführende Partei legitimiert. Auf die Beschwerde war mithin einzutreten.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 23 AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist.
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen. Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen. Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen.
Aus dem Neuerungsverbot im Berufungsverfahren (hier: Beschwerdeverfahren) folgt, dass die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes zu kontrollieren hat.
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 AsylGHG bildet somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt den neuerlichen Asylantrag zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG bildet somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt den neuerlichen Asylantrag zu Recht gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
In diesem Zusammenhang bleibt in einem ersten Schritt zunächst zu prüfen, ob der nunmehr bekämpfte Bescheid rechtswirksam erlassen worden ist.
Wie oben dargestellt, hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung im Akt mit 25. August 2010 gemäß § 23 Abs. 2 ZustellG zugestellt, nachdem diese sich nach ihrer Entlassung aus der Schubhaft dem Verfahren entzogen hatte.Wie oben dargestellt, hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung im Akt mit 25. August 2010 gemäß Paragraph 23, Absatz 2, ZustellG zugestellt, nachdem diese sich nach ihrer Entlassung aus der Schubhaft dem Verfahren entzogen hatte.
Zuvor hatte die belangte Behörde ergebnislos sowohl Abfragen des Zentralem Melderegisters als auch der Anhalte-Vollzugsverwaltung vorgenommen und auch die Vertreterin der Beschwerdeführerin zu deren Aufenthaltsort befragt, sodass die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 ZustellG als erfüllt anzusehen sind und sich die Hinterlegung somit als rechtmäßig und rechtswirksam erweist.Zuvor hatte die belangte Behörde ergebnislos sowohl Abfragen des Zentralem Melderegisters als auch der Anhalte-Vollzugsverwaltung vorgenommen und auch die Vertreterin der Beschwerdeführerin zu deren Aufenthaltsort befragt, sodass die Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz 2, ZustellG als erfüllt anzusehen sind und sich die Hinterlegung somit als rechtmäßig und rechtswirksam erweist.
Die Zustellung an die Vertreterin der Beschwerdeführerin erfolgte mittels RSa-Brief auf postalischem Wege und wurde das Schriftstück nach vorausgehendem Zustellversuch mit 30. August 2010 zur Abholung hinterlegt, sodass auch die Zustellung an die Vertreterin gemäß § 17 Abs. 3 ZustellG mit vorgenanntem Tage als bewirkt zu betrachten ist.Die Zustellung an die Vertreterin der Beschwerdeführerin erfolgte mittels RSa-Brief auf postalischem Wege und wurde das Schriftstück nach vorausgehendem Zustellversuch mit 30. August 2010 zur Abholung hinterlegt, sodass auch die Zustellung an die Vertreterin gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustellG mit vorgenanntem Tage als bewirkt zu betrachten ist.
Abgesehen vom Nichtvorliegen einer wesentlichen Änderung des Sachverhaltes bildet aber Grundvoraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung eines Anbringens wegen entschiedener Sache, dass über ein entsprechendes Parteibegehren überhaupt schon (einmal) entschieden worden ist. In diesem Zusammenhang verweist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auf ihre "Erledigung" vom 1. Februar 2010, mit dem das Erstverfahren des Beschwerdeführers rechtskräftig abgeschlossen worden sei.
Nun hat die belangte Behörde die vorzitierte Erledigung vom 1. Februar 2010 der Beschwerdeführerin ohne vorangehenden Zustellversuch durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Ein derartiges Vorgehen setzt nach § 8 Abs. 2 ZustG voraus, dass ein Antragsteller seine Meldepflicht in einem laufenden Verfahren verletzt hat und eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.Nun hat die belangte Behörde die vorzitierte Erledigung vom 1. Februar 2010 der Beschwerdeführerin ohne vorangehenden Zustellversuch durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Ein derartiges Vorgehen setzt nach Paragraph 8, Absatz 2, ZustG voraus, dass ein Antragsteller seine Meldepflicht in einem laufenden Verfahren verletzt hat und eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
Die Behörde darf also, wie der Asylgerichtshof bereits in seinem bereits oben angeführten Beschluss vom 16. August 2010 festgestellt hat, im Falle einer nicht bekanntgegebenen Änderung der Zustelladresse oder mangels einer solchen nicht sofort durch Hinterlegung gemäß § 23 Abs. 2 ZustG zustellen, sondern muss einfache Erkundigungen anstellen. Dazu gehören nach der Rechtsprechung etwa die Einholung von Meldeauskünften, von Auskünften der Gewerbebehörden, telefonische Anfragen bei Verwandten oder etwa eine Rückfrage bei einem elektronischen Zustelldienst (vgl. hiezu etwa E VwGH 19.2.2002, 2000/01/0113).Die Behörde darf also, wie der Asylgerichtshof bereits in seinem bereits oben angeführten Beschluss vom 16. August 2010 festgestellt hat, im Falle einer nicht bekanntgegebenen Änderung der Zustelladresse oder mangels einer solchen nicht sofort durch Hinterlegung gemäß Paragraph 23, Absatz 2, ZustG zustellen, sondern muss einfache Erkundigungen anstellen. Dazu gehören nach der Rechtsprechung etwa die Einholung von Meldeauskünften, von Auskünften der Gewerbebehörden, telefonische Anfragen bei Verwandten oder etwa eine Rückfrage bei einem elektronischen Zustelldienst vergleiche hiezu etwa E VwGH 19.2.2002, 2000/01/0113).
Im gegenständlichen Falle hat die belangte Behörde die Hinterlegung des angefochtenen "Bescheides" im Akt ohne vorausgehenden Zustellversuch nach ergebnisloser Einholung einer Zentralen Melderegister-Auskunft am 27. Januar 2010 verfügt.
Aus dem Inhalt der Verwaltungsakte (siehe hiezu die Verwaltungsakte im Zweitverfahren, Seiten 33ff) ist jedoch ersichtlich, dass es der belangten Behörde seit spätestens 28. Dezember 2009 bekannt war, dass sich die Beschwerdeführerin in der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufhält und dort am 15. Dezember 2009 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz gestellt hatte. Nach gepflogenem Konsultationsverfahren zwischen den österreichischen und den eidgenössischen Behörden akzeptierte die belangte Behörde sogar, wie im Sachverhalt bereits dargestellt, mit mittels Telefax übermittelter Note vom 5. Januar 2010 gemäß Art.16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-VO) deren Wiederaufnahme.Aus dem Inhalt der Verwaltungsakte (siehe hiezu die Verwaltungsakte im Zweitverfahren, Seiten 33ff) ist jedoch ersichtlich, dass es der belangten Behörde seit spätestens 28. Dezember 2009 bekannt war, dass sich die Beschwerdeführerin in der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufhält und dort am 15. Dezember 2009 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz gestellt hatte. Nach gepflogenem Konsultationsverfahren zwischen den österreichischen und den eidgenössischen Behörden akzeptierte die belangte Behörde sogar, wie im Sachverhalt bereits dargestellt, mit mittels Telefax übermittelter Note vom 5. Januar 2010 gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin II-VO) deren Wiederaufnahme.
Aus dem Akteninhalt ist jedoch nicht ersichtlich, dass sich das Bundesasylamt - dem zu diesem Zeitpunkt bekannt war, dass eine Überstellung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz nach Österreich noch nicht erfolgt war - im Rahmen der Zustellung des angefochtenen "Bescheides" mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob den (Asyl)behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu diesem Zeitpunkt der Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin bekannt war. Die belangte Behörde hat sohin von der wohl am naheliegendsten und einfach zu bewerkstelligen gewesenen Erkundigung abgesehen.
Daraus folgt aber, dass die belangte Behörde eine Hinterlegung im Akt ohne vorangehenden Zustellversuch verfügt hat, ohne dass sie zu diesem Zeitpunkt der ihr zumutbaren Ermittlungspflicht in ausreichendem Maße nachgekommen wäre, sodass die Hinterlegung am 1. Februar 2010 nicht rechtmäßig erfolgt und der "Bescheid" vom gleichen Tage der Beschwerdeführerin somit nicht wirksam zugestellt worden ist.
Nachdem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von internationalem Schutz vom 27. September 2009 sohin noch gar keiner Erledigung zugeführt worden ist, konnten die Voraussetzungen für eine Zurückweisung gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen "entschiedener Sache" sohin schon per se nicht vorliegen.Nachdem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von internationalem Schutz vom 27. September 2009 sohin noch gar keiner Erledigung zugeführt worden ist, konnten die Voraussetzungen für eine Zurückweisung gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen "entschiedener Sache" sohin schon per se nicht vorliegen.
Da die belangte Behörde dies verkannt hat, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts ersatzlos zu beheben.
Eine öffentlich mündliche Verhandlung konnte gemäß § 67d Abs. 2 Z.1 AVG entfallen.Eine öffentlich mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 67 d, Absatz 2, Ziffer eins, AVG entfallen.
Schlagworte
Bescheidbehebung, Bescheidqualität, Zustellmangel, ZustellungZuletzt aktualisiert am
29.09.2010