Norm
AVG §71 Abs1Spruch
C1 400011-3/2010/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, vom 17.03.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.01.2010, Zl. 07 10.087-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, vom 17.03.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.01.2010, Zl. 07 10.087-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat:
"Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des XXXX vom 26.01.2010 wird gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG), als unbegründet abgewiesen.""Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des römisch 40 vom 26.01.2010 wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (AVG), als unbegründet abgewiesen."
Text
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 27.05.2008, Zl. 07 10.087-BAI, wurde der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 29.10.2007 gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG), abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.05.2009 erteilt.Mit Bescheid vom 27.05.2008, Zl. 07 10.087-BAI, wurde der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 29.10.2007 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (AsylG), abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.05.2009 erteilt.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 29.05.2008 (erster Tag der Abholfrist) durch Hinterlegung zugestellt.
Am 13.06.2008 langte beim Bundesasylamt die Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid ein.
Nach einer Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 18.01.2010 betreffend die verspätete Beschwerdevorlage stellte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.01.2010 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und führte aus, dass die Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.05.2008 ohne sein Verschulden und ohne seine Kenntnis von seinem damaligen Heimbetreuer zu spät gefaxt worden sei.
Mit hg. Beschluss vom 09.02.2010, Zl. C1 400011-1/2008/8E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2008 gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.Mit hg. Beschluss vom 09.02.2010, Zl. C1 400011-1/2008/8E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2008 gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 26.01.2010 gemäß § 71 Abs. 2 AVG zurückgewiesen.Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 26.01.2010 gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG zurückgewiesen.
Hiegegen wurde Rechtsmittel eingebracht und im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich "termingerecht und frühzeitig" um die Beschwerde gekümmert. Am 12.06.2008 sei seine Beschwerde von der Caritas Flüchtlingsstelle per Fax an sein Flüchtlingsheim gesendet worden. Er habe die Beschwerde noch am selben Tage unterzeichnet, der Betreuer habe diese allerdings nicht mehr fristgerecht versandt.
Zwischen dem Beschwerdeführer und dem Betreuer bestehe kein Vertretungsverhältnis. Er habe auch keinen Grund gehabt, an der Verlässlichkeit des Betreuers zu zweifeln. An der verspäteten Einreichung der Beschwerde treffe ihn daher kein Verschulden und könne ihm dieser Umstand nicht angelastet werden.
Von der verspäteten Einbringung des Rechtsmittels habe er überdies keine Kenntnis gehabt und erst durch das Schreiben des Asylgerichtshofes vom 18.01.2010 hievon erfahren. Der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung sei daher innerhalb der in § 71 Abs. 2 AVG normierten Frist gestellt worden.Von der verspäteten Einbringung des Rechtsmittels habe er überdies keine Kenntnis gehabt und erst durch das Schreiben des Asylgerichtshofes vom 18.01.2010 hievon erfahren. Der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung sei daher innerhalb der in Paragraph 71, Absatz 2, AVG normierten Frist gestellt worden.
In der Anlage der Rechtsmittelschrift übermittelte der Beschwerdeführer ein Schreiben des vorgenannten Heimbetreuers, der darin ausführte, dass der Beschwerdeführer selbst keinen direkten Zugang zum Faxgerät gehabt habe, da sich dieses in einem versperrten Zimmer, zu dem nur die Wirtsleute Zugang gehabt hätten, befunden habe. Daher hätten weder der Beschwerdeführer noch der Heimbetreuer die Möglichkeit gehabt, sich jederzeit über ein erhaltenes Fax zu informieren bzw. ein Fax zu versenden.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis "unabwendbar", wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Ein Ereignis ist "unvorhergesehen", wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (bzw. ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft. Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (§ 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht.Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis "unabwendbar", wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Ein Ereignis ist "unvorhergesehen", wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (bzw. ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft. Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (Paragraph 1332, ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht.
Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligten Personen.
Eine Partei, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist stellt, hat den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen bzw. bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beizubringen (VwGH 22.01.1987, Zl. 86/16/0245; 21.03.1997, Zl. 97/02/0093). Auf nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist geltend gemachte Wiedereinsetzungsgründe und neue, den Wiedereinsetzungsgrund untermauernde Argumente hat die Behörde nicht einzugehen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 RZ 117; vgl. VwGH 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223).Eine Partei, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist stellt, hat den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen bzw. bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beizubringen (VwGH 22.01.1987, Zl. 86/16/0245; 21.03.1997, Zl. 97/02/0093). Auf nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist geltend gemachte Wiedereinsetzungsgründe und neue, den Wiedereinsetzungsgrund untermauernde Argumente hat die Behörde nicht einzugehen (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, RZ 117; vergleiche VwGH 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223).
Der abweisende asylrechtliche Bescheid vom 27.05.2008 wurde dem Beschwerdeführer am 29.05.2008 (erster Tag der Abholfrist) durch Hinterlegung zugestellt. Der letzte Tag der Rechtsmittelfrist war sohin der 12.06.2008. Die hiegegen gerichtete Beschwerde wurde am 13.06.2008 (Datum der Postaufgabe) - somit nach Eintritt der Rechtskraft des bekämpften Bescheides - eingebracht.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und den damit in Einklang stehenden Angaben des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer hat seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließlich dahingehend begründet, dass die Beschwerde (gegen den Bescheid vom 27.05.2008) ohne sein Verschulden und ohne seine Kenntnis von seinem damaligen Heimbetreuer zu spät gefaxt worden sei. Der Rechtsmittelschrift ist allerdings keinerlei substantiiertes Vorbringen zu entnehmen, warum den Beschwerdeführer an der Verspätung kein über einen minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden treffen sollte. Der Beschwerdeführer hat (in seinem Antrag) weder die fehlende Bevollmächtigung des Heimbetreuers angegeben noch Ausführungen dahingehend gemacht, ob und in welcher Form er Vorkehrungen getroffen hat um sicherzustellen, dass die Beschwerde fristgerecht versendet würde.
Auch wenn eine allfällige Fahrlässigkeit der Caritas Mitarbeiter oder des Heimbetreuers dem Beschwerdeführer mangels Vertretungsverhältnisses nicht zurechenbar wäre, hätte der Beschwerdeführer bereits im Wiedereinsetzungsantrag behaupten sowie auch glaubhaft machen müssen, ob und mit welchen Maßnahmen er der ihm diesbezüglich obliegenden Überwachungspflicht nachgekommen ist.
Auch wenn im gegenständlichen Fall eine Nachfrage am folgenden Tag, ob die beauftragen Hilfspersonen bzw. Boten die Versendung fristgerecht vorgenommen haben, aufgrund der geplanten Durchführung am letzten Tag der Rechtsmittelfrist kaum zweckmäßig und im Ergebnis nicht erforderlich ist (vgl. VwGH 24.07.2001, Zl. 2001/21/0045), so begründet alleine das Zuwarten bis zum letzten Tag der Beschwerdefrist andererseits auch keine Verringerung des gebotenen und zumutbaren Maßes an Aufmerksamkeit und Mühe, sondern bewirkt lediglich eine dahingehende Verlagerung der Überwachungspflicht des Beschwerdeführers, die termingerechte Ausführung der beauftragten Handlung durch anderen geeignete Maßnahmen sicherzustellen. Hierbei kommen insbesondere die Auswahl bekanntermaßen besonders verlässlicher und gewissenhafter Personen sowie deren Zusicherung, die Versendung noch am selben Tage vorzunehmen, in Betracht (vgl. VwGH 10.11.1998, Zl. 98/11/0141).Auch wenn im gegenständlichen Fall eine Nachfrage am folgenden Tag, ob die beauftragen Hilfspersonen bzw. Boten die Versendung fristgerecht vorgenommen haben, aufgrund der geplanten Durchführung am letzten Tag der Rechtsmittelfrist kaum zweckmäßig und im Ergebnis nicht erforderlich ist vergleiche VwGH 24.07.2001, Zl. 2001/21/0045), so begründet alleine das Zuwarten bis zum letzten Tag der Beschwerdefrist andererseits auch keine Verringerung des gebotenen und zumutbaren Maßes an Aufmerksamkeit und Mühe, sondern bewirkt lediglich eine dahingehende Verlagerung der Überwachungspflicht des Beschwerdeführers, die termingerechte Ausführung der beauftragten Handlung durch anderen geeignete Maßnahmen sicherzustellen. Hierbei kommen insbesondere die Auswahl bekanntermaßen besonders verlässlicher und gewissenhafter Personen sowie deren Zusicherung, die Versendung noch am selben Tage vorzunehmen, in Betracht vergleiche VwGH 10.11.1998, Zl. 98/11/0141).
Da dem Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers weder zu entnehmen ist, dass er die beauftragten Boten darauf hingewiesen hat, dass die Beschwerde noch am selben Tag versendet werden müsse, noch im Antrag Ausführungen zur Gewissenhaftigkeit der ausgewählten Personen bzw. allfällige Zusagen hinsichtlich unverzüglicher Durchführung enthalten sind, ist dem Beschwerdeführer jedenfalls die Glaubhaftmachung der Einhaltung des gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG gebotenen Sorgfaltsmaßstabes nicht gelungen, umso mehr als er diese in seinem Antrag vom 26.01.2010 nicht einmal substantiiert behauptet hat.Da dem Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers weder zu entnehmen ist, dass er die beauftragten Boten darauf hingewiesen hat, dass die Beschwerde noch am selben Tag versendet werden müsse, noch im Antrag Ausführungen zur Gewissenhaftigkeit der ausgewählten Personen bzw. allfällige Zusagen hinsichtlich unverzüglicher Durchführung enthalten sind, ist dem Beschwerdeführer jedenfalls die Glaubhaftmachung der Einhaltung des gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG gebotenen Sorgfaltsmaßstabes nicht gelungen, umso mehr als er diese in seinem Antrag vom 26.01.2010 nicht einmal substantiiert behauptet hat.
Hinsichtlich der mit gegenständlicher Beschwerde übermittelten Ausführungen des Heimbetreuers ist im Übrigen festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer die Schwierigkeiten hinsichtlich des Zugangs zu dem in einem versperrten Privatraum seiner Unterkunftgeber befindlichen Faxgerät hätten bekannt sein müssen und es ihm daher wohl möglich und zumutbar gewesen wäre, geeignete Vorkehrungen zur Sicherstellung eines fristgerechten Versandes zu treffen. Weder im Wiedereinsetzungsantrag noch in der Rechtsmittelschrift wurde dahingehendes Vorbringen erstattet.
Auch ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben hat, die Beschwerde noch am 12.06.2008 erhalten und unterfertigt zu haben. Dies zeigt aber, dass er noch innerhalb offener Frist vom Eintreffen des Schreibens der Caritas Flüchtlingsstelle Kenntnis erlangt haben muss, sowie offenbar auch Zugang zum Faxgerät hatte. Dem Beschwerdeführer wäre es nach Aktenlage daher möglich gewesen, die Rechtsmittelschrift im Anschluss an die Unterfertigung unverzüglich - und damit rechtzeitig - an die zuständige Behörde abzusenden.
Da der Beschwerdeführer sohin nicht durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, an dem ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, gehindert war, die Frist einzuhalten, war der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Erfolg zu versagen.
Soweit die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 2 AVG - als verspätet - zurückgewiesen hat, ist darauf hinzuweisen, dass die in der angeführten Bestimmung genannte Frist von zwei Wochen für den Beschwerdeführer erst mit Erhalt der mit 18.01.2010 datierten Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes am 21.01.2010 zu Laufen beginnen konnte, zumal der Beschwerdeführer erst zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von der Verspätung des Rechtsmittels erlangt hat (vgl. VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/07/0126). Dass der Beschwerdeführer diesen Umstand bei gehöriger Aufmerksamkeit bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätte erkennen können und müssen, wurde vom Bundesasylamt nicht dargelegt.Soweit die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG - als verspätet - zurückgewiesen hat, ist darauf hinzuweisen, dass die in der angeführten Bestimmung genannte Frist von zwei Wochen für den Beschwerdeführer erst mit Erhalt der mit 18.01.2010 datierten Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes am 21.01.2010 zu Laufen beginnen konnte, zumal der Beschwerdeführer erst zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von der Verspätung des Rechtsmittels erlangt hat vergleiche VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/07/0126). Dass der Beschwerdeführer diesen Umstand bei gehöriger Aufmerksamkeit bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätte erkennen können und müssen, wurde vom Bundesasylamt nicht dargelegt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF, zu führen.Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF, zu führen.
Schlagworte
Verschulden, WiedereinsetzungZuletzt aktualisiert am
12.11.2010