TE AsylGH Beschluss 2010/9/8 S22 415171-1/2010

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Veröffentlicht am 08.09.2010
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Spruch

S22 415.171-1/2010-4Z

Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:

S22 415.169-1/2010-4Z

S22 415.173-1/2010-4Z

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.07.2010, Zl. 10 05.409-EAST-Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.07.2010, Zl. 10 05.409-EAST-Ost, beschlossen:

Der Beschwerde wird gemäß § 37Abs.1 AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 37 A, b, s, Punkt eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden auch: BF), eine StA von Afghanistan, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 21.6.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden auch: BF), eine StA von Afghanistan, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 21.6.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Antrag der BF wurde mit dem in der Präambel genannten Bescheid des Bundesasylamtes gem. § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist Griechenland zuständig (Spruchpunkt I). Weiters wurde die BF gem. § 10 (1) 1 AsylG nach Griechenland ausgewiesen; demzufolge ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF gem. § 10 (4) AsylG nach Griechenland zulässig (Spruchpunkt II).Der Antrag der BF wurde mit dem in der Präambel genannten Bescheid des Bundesasylamtes gem. Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005 zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist Griechenland zuständig (Spruchpunkt römisch eins). Weiters wurde die BF gem. Paragraph 10, (1) 1 AsylG nach Griechenland ausgewiesen; demzufolge ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF gem. Paragraph 10, (4) AsylG nach Griechenland zulässig (Spruchpunkt römisch zwei).

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 5.8.2010 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Weiters wurde beantragt, der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes II die aufschiebende Wirkung zuzuerkennenGegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 5.8.2010 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Weiters wurde beantragt, der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen

II. Der AsylGH hat durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und Folgendes festgestellt:römisch zwei. Der AsylGH hat durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und Folgendes festgestellt:

Die BF reiste am 21.6.2010 von Griechenland kommend illegal nach Österreich ein und stellte am 22.6.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Außer der BF befinden sich im Bundesgebiet deren Ehegatte und das gemeinsame 2-jährige Kind. In deren Verfahren wurde gegen die erstinstanzlichen Bescheide ebenfalls Beschwerde erhoben und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.

III. Der AsylGH hat Folgendes erwogen:römisch drei. Der AsylGH hat Folgendes erwogen:

Entscheidung durch den Einzelrichter des AsylGH

2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a)...

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5

c)

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde gem. § 61 Abs. 4 durch den Einzelrichter zu entscheiden.Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde gem. Paragraph 61, Absatz 4, durch den Einzelrichter zu entscheiden.

Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Die hier maßgebliche gesetzliche Bestimmung des AsylG 2005 lautet:

"Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

§ 37. (1) Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Paragraph 37, (1) Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung nach § 5 verbunden ist, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Art. 19 Abs. 2 und 20 Abs. 1 lit. e der Dublin - Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts Bedacht zu nehmen.(2) Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung nach Paragraph 5, verbunden ist, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Artikel 19, Absatz 2 und 20 Absatz eins, Litera e, der Dublin - Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts Bedacht zu nehmen.

(3) Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1, der in Bezug auf die Ausweisung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, hat der Asylgerichtshof binnen zwei Wochen zu entscheiden.(3) Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Absatz eins,, der in Bezug auf die Ausweisung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, hat der Asylgerichtshof binnen zwei Wochen zu entscheiden.

(4) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 1 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen."(4) Ein Ablauf der Frist nach Absatz eins, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen."

Im Rahmen einer Verfassungskonformen Interpretation wird die aufschiebende Wirkung auch zuzuerkennen sein, wenn die Nichtzuerkennung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Im Rahmen einer Verfassungskonformen Interpretation wird die aufschiebende Wirkung auch zuzuerkennen sein, wenn die Nichtzuerkennung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.

Die BF hat sich im Zuge der Flucht die Hand gebrochen und war deswegen von 15. bis 17.7.2010 stationär im Krankenhaus. Bei einer Operation im rechten Unterarm wurde ihr eine Platte implantiert, weiters wurde eine Therapie verordnet. Das gemeinsame mj. Kind wurde am 31. 7.2010 2 Jahre. Da es sich bei der BF und beim Kind um besonders vulnerable Personen handelt, war die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Es war daher auch unter Einbeziehung der gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Art. 19 Abs. 2 und 20 Abs. 1 lit. e der Dublin - Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts spruchgemäß zu entscheiden.Es war daher auch unter Einbeziehung der gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Artikel 19, Absatz 2 und 20 Absatz eins, Litera e, der Dublin - Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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