TE AsylGH Beschluss 2010/9/8 E4 413011-2/2010

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Veröffentlicht am 08.09.2010
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Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

E4 413.011-2/2010/3E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn XXXX, StA. Iran, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.08.2010, FZ. 10 07.376 - EAST Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , StA. Iran, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.08.2010, FZ. 10 07.376 - EAST Ost, beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Z.1,2 und 3 iVm § 41a Asylgesetz 2005, idF BGBl. I Nr. 135/2009, rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins,,2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 41 a, Asylgesetz 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, rechtmäßig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Das erste Asylverfahren:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 31.05.2009 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz (kurz: Asylantrag). Zusammengefasst brachte der Beschwerdeführer zu seinen Ausreisegründen vor, er habe eine kurdische Frau heiraten wollen, doch sei deren Familie dagegen gewesen und habe ihn mit dem Umbringen bedroht. Man habe ihn töten wollen und ihn deshalb auch gesucht.

1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.04.2010 wurde der Antrag gemäß §§ 3, 8, 10 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, als unbegründet abgewiesen und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gem. § 38 Abs. 1 Z 6 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.04.2010 wurde der Antrag gemäß Paragraphen 3, 8, 10, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, als unbegründet abgewiesen und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gem. Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 6, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Diese Entscheidung wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner unstimmigen, divergierenden Angaben, die auf ein Konstrukt des ausreisekausalen Vorbringens schließen lassen, keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (kurz: GFK) glaubhaft gemacht habe.

1.3. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.05.2010, Zl. E2 413.011-1/2010-4E, abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine glaubwürdige Verfolgung im Sinne der GFK vorgebracht habe und wurden die Angaben des Beschwerdeführers nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt.

Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 13.05.2010 persönlich zugestellt und nicht weiter angefochten.

2. Das zweite (verfahrensgegenständliche) Asylverfahren:

2.1. Am 17.08.2010 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er am 16.08.2010 von der Schweiz nach Österreich überstellt und über diesen die Schubhaft verhängt worden war.

Er gab dazu an, er habe zusammen mit zwei Verwandten ein Geschäft zum Verkauf von CDs "mit der kurdischen Hymne und Dr. Kassemlo" betrieben.

Er habe eine sexuelle Beziehung mit der Tochter des Dorfvorstehers gehabt und habe dieser daher Anzeige gegen den BF beim Geheimdienst erstattet und diesen auch über die politischen Tätigkeiten des BF informiert, woraufhin seine Verwandten inhaftiert worden seien (Erstbefragung am 17.08.2020).

2.2. Am 31.08.2010 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt, und gab dieser in diesem Zusammenhang an, er habe neue Gründe, da er zum Christentum übertreten möchte und besitze er auch eine diesbezügliche Bestätigung der Kirche; überdies habe er viereinhalb Monate an einem Kurs der Kirche teilgenommen, welcher noch nicht abgeschlossen sei. Er beschäftige sich schon seit seiner Einreise in Österreich mit dem christlichen Glauben und besuche die Kirche in Timelkam.

Anlässlich einer Hausdurchsuchung im Iran seien die kurdische Flagge und eine Bibel von Lukas sowie CDs sichergestellt worden.

Im Anschluss an die Einvernahme wurde durch die Vertreterin des Bundesasylamtes der faktischen Abschiebeschutz des Beschwerdeführers nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben und der mündlich verkündete Bescheid in der Niederschrift gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 62 Abs. 1 AVG protokolliert.Im Anschluss an die Einvernahme wurde durch die Vertreterin des Bundesasylamtes der faktischen Abschiebeschutz des Beschwerdeführers nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben und der mündlich verkündete Bescheid in der Niederschrift gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 62, Absatz eins, AVG protokolliert.

2.3. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 07.09.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung E4 des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß § 41a Abs. 2 AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.2.3. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 07.09.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung E4 des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.

II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Zur Rechtslage:

1.1. Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wenn1.1. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

1.2. Nach der Bestimmung des § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.1.2. Nach der Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.

Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 66 Abs. 2 AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach § 40 AsylG 2005 gilt sinngemäß.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach Paragraph 40, AsylG 2005 gilt sinngemäß.

Gemäß § 41a Abs. 2 AsylG 2005 sind die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist jedoch bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. Der Asylgerichtshof entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes durch Einzelrichter mit Beschluss innerhalb von acht Wochen (vgl. § 22 Abs. 10 und § 41a Abs. 3 AsylG 2005). Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden (vgl. § 41a Abs. 1 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG 2005 sind die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist jedoch bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. Der Asylgerichtshof entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes durch Einzelrichter mit Beschluss innerhalb von acht Wochen vergleiche Paragraph 22, Absatz 10 und Paragraph 41 a, Absatz 3, AsylG 2005). Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden vergleiche Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005).

1.3. Die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2, § 22 Abs. 10 und § 41a in das AsylG 2005 wurden mit Wirksamkeit vom 01.01.2010 durch das Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, neu in das AsylG 2005 eingefügt. Nach der Übergangsregelung des § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010, anhängig waren, nicht anzuwenden.1.3. Die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2,, Paragraph 22, Absatz 10 und Paragraph 41 a, in das AsylG 2005 wurden mit Wirksamkeit vom 01.01.2010 durch das Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, neu in das AsylG 2005 eingefügt. Nach der Übergangsregelung des Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010, anhängig waren, nicht anzuwenden.

2. Zum Verfahren des Beschwerdeführers:

2.1. Der vorliegende Folgeantrag wurde am 17.08.2010 gestellt; die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 sind daher anwendbar.

2.2. Zu den Voraussetzungen des § 12a AsylG 2005:2.2. Zu den Voraussetzungen des Paragraph 12 a, AsylG 2005:

2.2.1. Gegen den Beschwerdeführer besteht nach der - nicht weiter angefochtenen - Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 11.05.2010, Zl. E2 413.011-1/2010-4E, eine aufrechte Ausweisung.

2.2.2. Der Beschwerdeführer brachte zum ersten Asylantrag vor, dass er von der Familie eines Mädchens, welches er zu heiraten beabsichtigte mit dem Tode bedroht worden sei, da die Familie mit einer Eheschließung nicht einverstanden gewesen sei.

In seinem Vorbringen zum zweiten Antrag auf internationalen Schutz erklärte der BF, vor seiner Ausreise auch wegen des Verkaufes von politischen CDs Probleme gehabt zu haben. Überdies sei er vom Vater des Mädchens, mit dem er eine Beziehung gehabt habe, beim Geheimdienst angezeigt worden.

Es sei auch zu einer Hausdurchsuchung gekommen und habe man belastendes Material gefunden.

Seit seiner Einreise in Österreich beschäftige er sich mit dem Christentum und sei er Christ.

Der BF legte eine Bestätigung des Benediktinerstiftes Lambach vor, wonach dieser im Frühjahr 2010 einen katechetischen Kurs begonnen habe und in der katholischen Kirche für erwachsene Taufbewerber eine ca. einjährige Taufvorbereitung vorgesehen sei.

Eie telefonische Rücksprache der erkennenden Richterin mit dem Aussteller der Bestätigung ergab, dass sich die Teilenahme des BF an besagtem Kurs auf ein einziges Mal beschränkte und der BF seither - abgesehen vom Ersuchen um Ausstellung einer entsprechenden Bestätigung - nicht mehr an den Aussteller der Bestätigung zwecks Fortführung des Kurses herangetreten sei.

Der BF gab jedoch an, viereinhalb Monate an einem Kurs der Kirche teilgenommen zu haben.

Dies ist schon deshalb auszuschließen, da der BF lt. Akteninhalt am 03.06.2010 in der Schweiz erkennungsdienstlich behandelt wurde und erst am 16.08.2010 nach Österreich rücküberstellt wurde. Dass der BF in der Schweiz diesen Kurs besucht hat, ist seinen Angaben nicht zu entnehmen.

Was nun die erstmalig in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt behauptete Affinität des BF zum Christentum betrifft, ist festzuhalten, dass diese nach Angaben des BF bereits im Jahr 2009 - also schon während des ersten Asylverfahrens - bestanden hat, was auch aus der Bestätigung des Benediktinerstiftes Lambach vom 20. August 2010 hervorgeht, wonach der BF im vergangenen Jahr den Wunsch geäußert habe, die Taufe zu empfangen.

Ein neuer Sachverhalt hat sich sohin im Hinblick auf das Naheverhältnis des BF zum christlichen Glauben nicht ergeben, zumal sich dieses auf die bereits geschilderten und auch im Zeitraum des Erstverfahrens existenten Handlungen (Kirchenbesuch) beschränkt.

Der BF war auch nicht in der Lage, grundsätzliche Fragen der einvernehmenden Referentin zum christlichen Glauben zu beantworten.

Von jemanden, der aus innerer Überzeugung einen Glaubenswechsel beabsichtigt, ist jedoch zu erwarten, dass sich gerade dieser von sich aus intensiven Kontakt mit einer kirchlichen Glaubensgemeinschaft sucht, sich aktiv mit den Grundsätzen seiner eigenen wie auch der angestrebten Religion umfassend auseinandersetzt, Religionsvergleiche vornimmt, den jeweiligen Glaubenslehren auf den Grund zu gehen versucht, die über den Glauben vermittelten unterschiedlichen Werte und Einstellungen in Beziehung setzt, hinterfragt, sich neue spirituelle Perspektiven verschafft und dies auch in seinem äußeren Verhalten und geäußerten Einstellungen manifestiert. Die Hinwendung zu einem neuen Glauben geht mit einer inneren persönlichen Neuorientierung eines erwachsenen Menschen einher, der bis dahin in einem völlig anderen Kulturkreis, gesellschaftlichen Kontext und unter anderen religiösen (islamischen) Grundwerten aufgewachsen ist und sozialisiert wurde. Das bedeutet, viel von den bisherigen Einstellungen abzulegen und vieles neu anzunehmen.

Dem Beschwerdeführer mangelt es jedoch an grundlegenden Kenntnissen über das Christentum, was durch das Unvermögen des BF, die grundsätzlichen Fragen das Christentum betreffend, zu beantworten, evident wurde.

Der BF gibt seine Nahebeziehung zum christlichen Glauben, welche lt. seinen Angaben schon seit dem Jahr 2009 besteht, im Lichte der Tatsache, dass dieser seinen ersten Asylantrag bereits am 31.05.2009 stellte, auch äußerst spät an, nämlich erst in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt anlässlich seines zweiten Asylverfahrens 31.08.2010; anlässlich der Erstbefragung im Zuge dieses zweiten Asylverfahrens blieben derartige Angaben bzw. Absichten des BF gänzlich unerwähnt.

Der gelegentliche Kirchenbesuch, die Absicht sich taufen lassen zu wollen und der einmalige Besuch eines entsprechenden Kurses sind jedenfalls in Verbindung mit der Tatsache, dass der BF keine grundsätzlichen Fragen zum Christentum beantworten konnte, nicht ausreichend, einen inneren Gesinnungswechsel glaubhaft zu machen.

Insgesamt erweist sich das diesbezügliche vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen zum Vorliegen einer inneren Wandlung und seinem beabsichtigten Glaubensübertritt damit als unglaubwürdig, sodass auszuschließen ist, dass der Beschwerdeführers im Heimatstaat im Falle seiner Rückkehr aufgrunddessen einer Gefährdung im Sinne des Art. 2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 ausgesetzt ist.Insgesamt erweist sich das diesbezügliche vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen zum Vorliegen einer inneren Wandlung und seinem beabsichtigten Glaubensübertritt damit als unglaubwürdig, sodass auszuschließen ist, dass der Beschwerdeführers im Heimatstaat im Falle seiner Rückkehr aufgrunddessen einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2, 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 ausgesetzt ist.

Eine Änderung der Sachlage - etwa in Form einer nach außen hin sichtbaren, formellen Konversion des BF zum christlichen Glauben - ist bis dato nicht erfolgt und ergibt sich auch aus der seitens des BF vorgelegten Bestätigung, dass eine Taufe eine rd. einjährige Vorbereitungszeit benötigt.

Soweit der BF nunmehr neue Gründe vorbringt, welche bereits vor seiner Ausreise bzw. vor Beendigung des ersten Asylverfahrens bestanden haben, ist anzumerken, dass diesbezüglich kein neuer Sachverhalt vorliegt.

Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100 mit Hinweis auf VwGH 10.06.1998, 96/20/0266 sowie VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Diese höchstgerichtliche Judikatur kommt im vorliegenden Fall zum Tragen und steht auch die erstinstanzliche Entscheidung damit in Einklang.

Der zweite Asylantrag des Beschwerdeführers ist daher voraussichtlich durch das Bundesasylamt wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, da keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen asylrelevanten Sachverhaltes eingetreten ist.

2.2.3. Im ersten Verfahren hat der Asylgerichtshof in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG).2.2.3. Im ersten Verfahren hat der Asylgerichtshof in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG).

Auch im zweiten Verfahren vor dem Bundesasylamt ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat im Sinne dieser Bestimmungen spricht. Der Beschwerdeführer ist jung, leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten und ist im erwerbsfähigen Alter. Dass sein allgemeiner Gesundheitszustand beeinträchtigt wäre, hat der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesasylamt weder behauptet, noch ist es dem erkennenden Gericht sonst wie bekannt geworden. Es ist daher anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Auskommen zu sichern und daher nicht in eine hoffnungslose Lage kommen wird.

Der Beschwerdeführer hat keine verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich und lebt auch nicht mit jemandem in einer Familie oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft, sondern ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass sämtliche Mitglieder der Familie des BF im Iran leben.

Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

2.3. Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.01.2010 rechtmäßig.2.3. Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.01.2010 rechtmäßig.

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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