Rechtssatz
Rechtssatz 1
Allein der Aufenthalt im Bundesgebiet seit März 2009 kann aber einen Verbleib der Beschwerdeführerin und ihrer Familie in Österreich nicht rechtfertigen, zumal die Beschwerdeführerin mit rund zweieinhalb Jahren in einem anpassungsfähigen Alter ist und in Begleitung ihrer Eltern und Geschwister in die Russische Föderation zurückkehren wird, wodurch eine Wiedereingliederung in den Herkunftsstaat erleichtert wird.
Schlagworte
anpassungsfähiges Alter (ab 30.06.2010), Aufenthalt im Bundesgebiet, Dauer (ab 24.08.2010), Familienverband, InteressensabwägungZuletzt aktualisiert am
20.09.2010