RS AsylGH 2010/9/8 D12 406056-3/2010

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Veröffentlicht am 08.09.2010
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Rechtssatz

Rechtssatz 1

Allein der Aufenthalt im Bundesgebiet seit März 2009 kann aber einen Verbleib der Beschwerdeführerin und ihrer Familie in Österreich nicht rechtfertigen, zumal die Beschwerdeführerin mit rund zweieinhalb Jahren in einem anpassungsfähigen Alter ist und in Begleitung ihrer Eltern und Geschwister in die Russische Föderation zurückkehren wird, wodurch eine Wiedereingliederung in den Herkunftsstaat erleichtert wird.

Schlagworte

anpassungsfähiges Alter (ab 30.06.2010), Aufenthalt im Bundesgebiet, Dauer (ab 24.08.2010), Familienverband, Interessensabwägung

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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