TE AsylGH Beschluss 2010/9/8 C7 414912-1/2010

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Veröffentlicht am 08.09.2010
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Norm

AVG §63 Abs5
AVG §66 Abs4
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

C7 414912-1/2010/4E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Vorsitzende und den Richter Mag. Felseisen als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.06.2010, FZ: 09 09.871-BAS, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Vorsitzende und den Richter Mag. Felseisen als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.06.2010, FZ: 09 09.871-BAS, beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG :

1. Verfahrensgang:

Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, brachte am 17.08.2009 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz ein, welcher mit angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.06.2010 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen wurde. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt II gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 der Status des subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat nicht zuerkannt. In Spruchpunkt III wurde er gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakstan ausgewiesen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am Donnerstag, den 29.07.2010, persönlich zugestellt.Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, brachte am 17.08.2009 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz ein, welcher mit angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.06.2010 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen wurde. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt römisch zwei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 der Status des subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat nicht zuerkannt. In Spruchpunkt römisch drei wurde er gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakstan ausgewiesen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am Donnerstag, den 29.07.2010, persönlich zugestellt.

Am Freitag, den 13.08.2010, wurde eine Beschwerdeschrift, datiert mit 12.08.2010, beim Bundesasylamt eingebracht (Seite 231 des Verwaltungsaktes).

Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 20.08.2010 wurde dem Beschwerdeführer im Zuge des Verwaltungsverfahrens in Wahrung des Parteieingehörs gemäß § 45 Abs 3 AVG Gelegenheit gegeben, sich binnen 2 Wochen ab Zustellung des Schreibens zur Frage der verspäteten Beschwerdeeinbringung zu äußern und einen Nachweis über die erfolgte Zustellung der Beschwerde vorzulegen. Der diesbezüglich vorläufig als gegeben angesehene Sachverhalt wurde darin der Partei dargelegt. Die Beschwerde erweise sich demnach als verspätet.Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 20.08.2010 wurde dem Beschwerdeführer im Zuge des Verwaltungsverfahrens in Wahrung des Parteieingehörs gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG Gelegenheit gegeben, sich binnen 2 Wochen ab Zustellung des Schreibens zur Frage der verspäteten Beschwerdeeinbringung zu äußern und einen Nachweis über die erfolgte Zustellung der Beschwerde vorzulegen. Der diesbezüglich vorläufig als gegeben angesehene Sachverhalt wurde darin der Partei dargelegt. Die Beschwerde erweise sich demnach als verspätet.

Am 03.09.2010 langte eine Stellungnahme ein, in welcher ausgeführt wurde, dass es die Schuld des Beschwerdeführers sei, dass er die Beschwerde verspätet eingebracht habe, da er sich nicht wohl gefühlt hätte und die Frist übersehen habe.

2. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 17.08.2009 gestellt. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 17.08.2009 gestellt. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung. anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung. anzuwenden.

Gemäß § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

Entsprechend obigen Bestimmungen ist die Beschwerdefrist, ausgehend von der Zustellung des Bescheides am 29.07.2010, sohin bereits am 12.08.2010, 24:00 Uhr, abgelaufen. Die am 13.08.2010 eingebrachte Beschwerde erweist sich sohin offenkundig als verspätet, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wurde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Fristversäumung, Rechtsmittelfrist

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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