RS Vwgh 2005/8/22 AW 2005/05/0081

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Veröffentlicht am 22.08.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs4 Z4;
VwGG §30 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0499/53 E VS 14. Oktober 1953 VwSlg 3141 A/1953 RS 3

Stammrechtssatz

Die Tatsache, dass ein Bescheid für nichtig erklärt worden ist, rechtfertigt für sich allein noch nicht die Versagung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Nichtigerklärung gerichteten Verwaltungsgerichtshofbeschwerde.

Schlagworte

Entscheidung über den Anspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:AW2005050081.A01

Im RIS seit

23.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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