Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
A7 415.140-1/2010/3Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Kopp als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, angebl. StA. von Angola, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.8.2010, Zl. 08 10.497-BAW, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Kopp als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , angebl. StA. von Angola, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.8.2010, Zl. 08 10.497-BAW, beschlossen:
Der Beschwerde wird gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG:
Der Beschwerdeführer stellte am 24.10.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er als sein Nationale XXXX, StA. von Angola, angab.Der Beschwerdeführer stellte am 24.10.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er als sein Nationale römisch 40 , StA. von Angola, angab.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.8.2010, Zahl: 08 10.497-BAW, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I), weiters wurde gemäß § 8 Abs. 6 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II) und der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 6 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III). Gleichzeitig wurde der Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.8.2010, Zahl: 08 10.497-BAW, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins), weiters wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Gleichzeitig wurde der Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier).
Gegen den zuletzt genannten Bescheid erhob der Asylwerber fristgerecht Beschwerde.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
§ 38 Abs. 2 AsylG 2005 lautet:Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 lautet:
"Der Asylgerichtshof hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle"Der Asylgerichtshof hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle
Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."
Eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne des § 38 Abs. 2 AsylG 2005 ist derzeit nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit von vornherein auszuschließen. Dem Beschwerdeführer kommt daher die Rechtsstellung zu, die er aufgrund der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz vor Erlassung des angefochtenen Bescheides hatte, wobei damit im Besonderen jede Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus Österreich für die Dauer des Beschwerdeverfahrens unzulässig ist.Eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 ist derzeit nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit von vornherein auszuschließen. Dem Beschwerdeführer kommt daher die Rechtsstellung zu, die er aufgrund der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz vor Erlassung des angefochtenen Bescheides hatte, wobei damit im Besonderen jede Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus Österreich für die Dauer des Beschwerdeverfahrens unzulässig ist.
Schlagworte
aufschiebende WirkungZuletzt aktualisiert am
05.10.2010