Norm
AVG §71 Abs1Rechtssatz
Rechtssatz 1
Mit seinen Angaben konnte der Wiedereinsetzungswerber jedoch nicht glaubhaft machen, dass die zur Fristversäumung führende Untätigkeit seinerseits bloß auf einem minderen Grad des Versehens beruht.
Das Vorbringen des Wiedereinsetzungswerbers, ihm sei deshalb kein Verschulden zur Last zu legen, weil ihm sein Unterkunftgeber gesagt habe, die Meldung beim AMS würde ausreichen bzw. der Unterkunftgeber würde sich darum kümmern, vermag vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht darzustellen, es handle sich nur um einen minderen Grad des Versehens (vgl. hiezu etwa VwGH 22. Dezember 2005, Zlen. 2005/20/0367, 0518, VwGH 18. April 2002, Zl. 2001/01/0559). Gerade bezüglich der im Verkehr mit Gerichten (und Behörden) und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderlichen Sorgfalt wird ein sehr hoher Sorgfaltsmaßstab aufgestellt. Auch der Maßstab, welche bei rechtsunkundigen Personen angelegt wird, ist zwar ein auf die persönlichen Fähigkeiten abgestimmter, aber dennoch strenger Maßstab.Das Vorbringen des Wiedereinsetzungswerbers, ihm sei deshalb kein Verschulden zur Last zu legen, weil ihm sein Unterkunftgeber gesagt habe, die Meldung beim AMS würde ausreichen bzw. der Unterkunftgeber würde sich darum kümmern, vermag vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht darzustellen, es handle sich nur um einen minderen Grad des Versehens vergleiche hiezu etwa VwGH 22. Dezember 2005, Zlen. 2005/20/0367, 0518, VwGH 18. April 2002, Zl. 2001/01/0559). Gerade bezüglich der im Verkehr mit Gerichten (und Behörden) und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderlichen Sorgfalt wird ein sehr hoher Sorgfaltsmaßstab aufgestellt. Auch der Maßstab, welche bei rechtsunkundigen Personen angelegt wird, ist zwar ein auf die persönlichen Fähigkeiten abgestimmter, aber dennoch strenger Maßstab.
Schlagworte
Fristversäumung, Meldepflicht, Unterkunft, Verschulden, WiedereinsetzungZuletzt aktualisiert am
29.09.2010