RS AsylGH 2010/9/9 C18 406565-2/2010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.2010
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Norm

AVG §69 Abs1
§1294
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Rechtssatz 1

Vor dem Hintergrund, dass das vom Bundesasylamt ursprünglich eingeholte Gutachten eines Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde vom 30.06.2008 substantiiert bestritten wurde und dem Bundesasylamt insbesondere die Kritik an den Untersuchungsmethoden dieses Sachverständigen bekannt hätte sein müssen, da bereits zum damaligen Zeitpunkt auch der Asylgerichtshof (insbesondere im Rahmen von sogenannten "Dublin-Verfahren") Bescheide, die sich im Hinblick auf die Altersfeststellung (vermeintlicher) Minderjähriger ausschließlich auf Gutachten dieses Sachverständigen unter Verwendung derselben Untersuchungsmethode bezogen haben, mehrfach behoben hat, ist das Unterbleiben einer Auseinandersetzung mit dieser Kritik und/oder weiterführender Ermittlungen zur Frage des tatsächlichen Alters des Beschwerdeführers als schuldhaft zu bewerten.

Schlagworte

Altersfeststellung, Gutachten, Verschulden

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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