Norm
AVG §69 Abs1Rechtssatz
Rechtssatz 1
Vor dem Hintergrund, dass das vom Bundesasylamt ursprünglich eingeholte Gutachten eines Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde vom 30.06.2008 substantiiert bestritten wurde und dem Bundesasylamt insbesondere die Kritik an den Untersuchungsmethoden dieses Sachverständigen bekannt hätte sein müssen, da bereits zum damaligen Zeitpunkt auch der Asylgerichtshof (insbesondere im Rahmen von sogenannten "Dublin-Verfahren") Bescheide, die sich im Hinblick auf die Altersfeststellung (vermeintlicher) Minderjähriger ausschließlich auf Gutachten dieses Sachverständigen unter Verwendung derselben Untersuchungsmethode bezogen haben, mehrfach behoben hat, ist das Unterbleiben einer Auseinandersetzung mit dieser Kritik und/oder weiterführender Ermittlungen zur Frage des tatsächlichen Alters des Beschwerdeführers als schuldhaft zu bewerten.
Schlagworte
Altersfeststellung, Gutachten, VerschuldenZuletzt aktualisiert am
29.09.2010