Norm
AVG §69 Abs1Spruch
C18 406.565-2/2010/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. LEONHARTSBERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. BRAUCHART als Beisitzerin über den Antrag des Bundesasylamtes auf Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens zu GZ. C18 406.565-1/2009/3E in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Aus dem Akteninhalt ergibt sich folgender Verfahrensgang und Sachverhalt:
Herr XXXX (in der Folge: S.D.), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 02.06.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Niederschrift über die Erstbefragung durch Organe der Polizeiinspektion Traiskirchen - EAST Traiskirchen am Tag der Antragstellung wurde als Geburtsdatum von S.D. der "00.00.1992" angegeben.Herr römisch 40 (in der Folge: S.D.), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 02.06.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Niederschrift über die Erstbefragung durch Organe der Polizeiinspektion Traiskirchen - EAST Traiskirchen am Tag der Antragstellung wurde als Geburtsdatum von S.D. der "00.00.1992" angegeben.
Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 05.06.2008 im Beisein eines Dolmetschers für Dari gab S.D. zu seinem Alter befragt an, sein genaues Geburtsdatum nicht zu kennen. Seine Stiefeltern hätten ihm gesagt, dass er 16 Jahre alt sei. Er könne aber nicht beweisen, dass er 16 Jahre alt sei, weil er kein Dokument besitze, in welchem das Geburtsdatum eingetragen sei.
Das Bundesasylamt gab bei einem Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde ein Gutachten bezüglich der Altersangabe von S.D. in Auftrag. Mit Gutachten vom 30.06.2008 wurde "aufgrund der äußeren Inspektion, des äußeren Eindruckes sowie der sonographischen Messgrößen von Nieren und Schilddrüse" zusammenfasst, dass das Alter von S.D. "auf 19 bis 21 Jahre eingeschätzt" werde, "jedoch über dem 18. Lebensjahr".
Dieses Gutachten wurde S.D. anlässlich einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15.10.2008 unter Mitwirkung eines Dolmetschers für Dari zur Kenntnis gebracht. Er sprach sich dabei gegen das Ergebnis des Gutachtens aus und betonte, er sei 16 Jahre alt. Auch der bei der Einvernahme anwesende Rechtsberater sprach sich wegen grundsätzlicher Ungenauigkeiten bei jeder Form der Altersfeststellung gegen dieses Ergebnis aus und stellte eine schriftliche Stellungnahme in Aussicht, welche noch am gleichen Tag beigebracht wurde. In dieser Stellungnahme wurde nicht nur ein Zeitungsartikel betreffend die umstrittene Methodik der Altersfeststellung mittels Nieren- und Schilddrüsenuntersuchung sowie Zahnzählung zitiert, sondern auch eine Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 24.07.2008, wonach ein vom gleichen Sachverständigen beigebrachtes Gutachten nur ausgesprochen kursorisch gehalten gewesen sei. Der vom Sachverständigen angewandten Methodik wurde in der Stellungnahme vom 15.10.2008 auch mit einer ärztlichen Stellungnahme eines Arztes vom Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums XXXX substantiiert entgegengetreten. Schließlich wurde eine Stellungnahme der Ärztekammer XXXX über die notwendige Berücksichtigung auch der psychischen Reife angeschlossen.Dieses Gutachten wurde S.D. anlässlich einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15.10.2008 unter Mitwirkung eines Dolmetschers für Dari zur Kenntnis gebracht. Er sprach sich dabei gegen das Ergebnis des Gutachtens aus und betonte, er sei 16 Jahre alt. Auch der bei der Einvernahme anwesende Rechtsberater sprach sich wegen grundsätzlicher Ungenauigkeiten bei jeder Form der Altersfeststellung gegen dieses Ergebnis aus und stellte eine schriftliche Stellungnahme in Aussicht, welche noch am gleichen Tag beigebracht wurde. In dieser Stellungnahme wurde nicht nur ein Zeitungsartikel betreffend die umstrittene Methodik der Altersfeststellung mittels Nieren- und Schilddrüsenuntersuchung sowie Zahnzählung zitiert, sondern auch eine Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 24.07.2008, wonach ein vom gleichen Sachverständigen beigebrachtes Gutachten nur ausgesprochen kursorisch gehalten gewesen sei. Der vom Sachverständigen angewandten Methodik wurde in der Stellungnahme vom 15.10.2008 auch mit einer ärztlichen Stellungnahme eines Arztes vom Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums römisch 40 substantiiert entgegengetreten. Schließlich wurde eine Stellungnahme der Ärztekammer römisch 40 über die notwendige Berücksichtigung auch der psychischen Reife angeschlossen.
Am 01.04.2009 wurde S.D. neuerlich einvernommen; ein Rechtsberater wurde dieser Einvernahme nicht beigezogen, eine Flüchtlingsberaterin war anwesend. Bei dieser Einvernahme vor dem Bundesasylamt wurde das Alter von S.D. nicht thematisiert.
Mit Bescheid vom 30.04.2009, FZ. 08 04.814-BAE, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 02.06.2008 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde S.D. der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.04.2010 erteilt (Spruchpunkt III.). Dieser Bescheid des Bundesasylamtes wies als Adressaten S.D. mit dem Geburtsdatum "geboren 1992 (festgestellte Volljährigkeit)" aus und wurde diesem durch Hinterlegung am 05.05.2009 zugestellt.Mit Bescheid vom 30.04.2009, FZ. 08 04.814-BAE, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 02.06.2008 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde S.D. der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.04.2010 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Dieser Bescheid des Bundesasylamtes wies als Adressaten S.D. mit dem Geburtsdatum "geboren 1992 (festgestellte Volljährigkeit)" aus und wurde diesem durch Hinterlegung am 05.05.2009 zugestellt.
7. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, die von S.D. persönlich unterfertigt war. Die Beschwerde wandte sich gegen die mittels Gutachtens vorgenommene Altersfeststellung des Bundesasylamtes und verwies diesbezüglich auf die im erstinstanzlichen Verfahren bereits eingebrachte - und im Bescheid unberücksichtigt gebliebene - Stellungnahme. Weiters wurde beantragt u. a. zu erkennen, dass S.D. noch minderjährig sei und somit weiters, dass der erstinstanzliche Bescheid ordnungsgemäß dem gesetzlichen Vertreter zugestellt werden müsse.
8. Mit Beschluss vom 16.12.2009, GZ. C18 406.565-1/2009/3E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß § 63 Abs. 5 AVG als unzulässig zurück und führte diesbezüglich mit näherer Begründung und unter Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aus, dass die Feststellung der Volljährigkeit von S.D. durch das Bundesasylamt im genannten Bescheid zweifelhaft sei, da das eingeholte Sachverständigengutachten keine ausreichend zuverlässige Grundlage dafür biete, von der Volljährigkeit von S.D. ausgehen zu können, zumal S.D. diesem Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sei und sohin im Zweifel vom behaupteten Alter des Asylwerbers ausgegangen werden hätte müssen. Da jedoch der Bescheid S.D. selbst und nicht etwa seinem gesetzlichen Vertreter zugestellt worden sei, und sich kein Hinweis darauf finde, dass dieser Zustellmangel geheilt sei, sei der Bescheid nicht wirksam zugestellt worden; die Beschwerde richte sich daher gegen eine Erledigung, die kein tauglicher Anfechtungsgegenstand für eine Beschwerde sei, weshalb sie als unzulässig zurückzuweisen sei.8. Mit Beschluss vom 16.12.2009, GZ. C18 406.565-1/2009/3E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als unzulässig zurück und führte diesbezüglich mit näherer Begründung und unter Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aus, dass die Feststellung der Volljährigkeit von S.D. durch das Bundesasylamt im genannten Bescheid zweifelhaft sei, da das eingeholte Sachverständigengutachten keine ausreichend zuverlässige Grundlage dafür biete, von der Volljährigkeit von S.D. ausgehen zu können, zumal S.D. diesem Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sei und sohin im Zweifel vom behaupteten Alter des Asylwerbers ausgegangen werden hätte müssen. Da jedoch der Bescheid S.D. selbst und nicht etwa seinem gesetzlichen Vertreter zugestellt worden sei, und sich kein Hinweis darauf finde, dass dieser Zustellmangel geheilt sei, sei der Bescheid nicht wirksam zugestellt worden; die Beschwerde richte sich daher gegen eine Erledigung, die kein tauglicher Anfechtungsgegenstand für eine Beschwerde sei, weshalb sie als unzulässig zurückzuweisen sei.
9. Im fortgesetzten - wieder beim Bundesasylamt anhängigen - Verfahren holte das Bundesasylamt ein fachradiologisches Gutachten zur Alterseingrenzung anhand der Röntgenuntersuchung der linken Hand sowie ein gerichtsmedizinisches Gutachten zur forensischen Altersschätzung ("Gesamtgutachten") ein. Das fachradiologische Gutachten vom XXXX kam zu dem Schluss, dass die Röntgenaufnahme der linken Hand von S.D. ein Skelettalter von über 19 Jahren zeige (vgl. AS 303f). Dem "Gesamtgutachten" (im Sinne eines "Obergutachtens") vom 12.02.2010, beim Bundesasylamt am 15.02.2010 eingelangt, ist zu entnehmen, dass sich auf Basis der Ergebnisse der körperlichen, zahnärztlichen und radiologischen Untersuchungen unter Berücksichtigung der Schwankungsbreiten bei S.D. zum Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter von 19 Jahren oder älter ergeben habe. Das geltend gemachte chronologische Alter von 17 Jahren könne aus gerichtsmedizinischer Sicht ausgeschlossen werden (vgl. AS 307ff).9. Im fortgesetzten - wieder beim Bundesasylamt anhängigen - Verfahren holte das Bundesasylamt ein fachradiologisches Gutachten zur Alterseingrenzung anhand der Röntgenuntersuchung der linken Hand sowie ein gerichtsmedizinisches Gutachten zur forensischen Altersschätzung ("Gesamtgutachten") ein. Das fachradiologische Gutachten vom römisch 40 kam zu dem Schluss, dass die Röntgenaufnahme der linken Hand von S.D. ein Skelettalter von über 19 Jahren zeige vergleiche AS 303f). Dem "Gesamtgutachten" (im Sinne eines "Obergutachtens") vom 12.02.2010, beim Bundesasylamt am 15.02.2010 eingelangt, ist zu entnehmen, dass sich auf Basis der Ergebnisse der körperlichen, zahnärztlichen und radiologischen Untersuchungen unter Berücksichtigung der Schwankungsbreiten bei S.D. zum Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter von 19 Jahren oder älter ergeben habe. Das geltend gemachte chronologische Alter von 17 Jahren könne aus gerichtsmedizinischer Sicht ausgeschlossen werden vergleiche AS 307ff).
10. Ohne weitere Verfahrensschritte legte das Bundesasylamt dem Asylgerichtshof die Verwaltungsakten mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag vom 17.02.2010 auf Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens vor. Zur Begründung wurde auf das gerichtsmedizinische Gutachten (vom 12.02.2010) verwiesen und ausgeführt, dass dieses zum Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter des S.D. von 19 Jahren festgestellt habe. Daher sei als Geburtsdatum der XXXX festzulegen. S.D. habe daher zum Zeitpunkt der Bescheidzustellung am 05.05.2009 das 18. Lebensjahr bereits vollendet gehabt, weshalb eine rechtswirksame Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides vorliege.10. Ohne weitere Verfahrensschritte legte das Bundesasylamt dem Asylgerichtshof die Verwaltungsakten mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag vom 17.02.2010 auf Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens vor. Zur Begründung wurde auf das gerichtsmedizinische Gutachten (vom 12.02.2010) verwiesen und ausgeführt, dass dieses zum Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter des S.D. von 19 Jahren festgestellt habe. Daher sei als Geburtsdatum der römisch 40 festzulegen. S.D. habe daher zum Zeitpunkt der Bescheidzustellung am 05.05.2009 das 18. Lebensjahr bereits vollendet gehabt, weshalb eine rechtswirksame Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides vorliege.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gem. § 75 Abs. 1 leg.cit. auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Wiederaufnahmeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005, BGBl I Nr. 2005/100 idF BGBl I Nr. 135/2009 (in der Folge: AsylG), zu führen.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gem. Paragraph 75, Absatz eins, leg.cit. auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Wiederaufnahmeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005, BGBl römisch eins Nr. 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (in der Folge: AsylG), zu führen.
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Durch Einzelrichter entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 AsylG über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG und nach § 68 Abs. 1 AVG sowie gemäß § 61 Abs. 3a AsylG über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a leg.cit. Da es sich im gegenständlichen Fall nicht um eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid nach den §§ 4 und 5 AsylG bzw. § 68 Abs. 1 AVG oder um die Überprüfung einer Aufhebung des Abschiebeschutzes handelt, ist im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Durch Einzelrichter entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG und nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie gemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, leg.cit. Da es sich im gegenständlichen Fall nicht um eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG bzw. Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder um die Überprüfung einer Aufhebung des Abschiebeschutzes handelt, ist im Senat zu entscheiden.
Gemäß § 22 Abs. 1 AsylG haben Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses zu ergehen. Da es sich bei der gegenständlichen Entscheidung um eine "in der Sache selbst" ergehende handelt, ist mittels Erkenntnisses zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AsylG haben Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses zu ergehen. Da es sich bei der gegenständlichen Entscheidung um eine "in der Sache selbst" ergehende handelt, ist mittels Erkenntnisses zu entscheiden.
2.1. Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:2.1. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.3. der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
2.2. Zur Zulässigkeit des gegenständlichen Wiederaufnahmeantrags ist auszuführen, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht auf eine bestimmte Art von Verwaltungsverfahren oder Bescheiden beschränkt ist. Die Vorschriften des AVG über die Wiederaufnahme des Verfahrens unterscheiden nicht zwischen materiellrechtlichen und (bloß) verfahrensrechtlichen Bescheiden (vgl. VwGH vom 24.11.1993, Zl. 93/02/0272). Daher kann beispielsweise bei einer Zurückweisung einer Berufung (hier: Beschwerde) gegen eine meritorische Entscheidung eine Wiederaufnahme sowohl hinsichtlich des durch die verfahrensrechtliche Zurückweisung abgeschlossenen Verfahrens als auch des meritorischen Bescheides erfolgen, je nachdem, ob die verfahrensrechtliche oder die materiellrechtliche Entscheidung angefochten werden soll (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 69, Rz 4). Der Antrag des Bundesasylamtes ist erkennbar auf Wiederaufnahme des durch die verfahrensrechtliche Zurückweisung abgeschlossenen Verfahrens gerichtet und insofern zulässig. Der Antrag ist auch rechtzeitig; er wurde drei Tage nach Einlangen des antragsbegründenden gerichtsmedizinischen Gutachtens vom 12.02.2010 eingebracht.2.2. Zur Zulässigkeit des gegenständlichen Wiederaufnahmeantrags ist auszuführen, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht auf eine bestimmte Art von Verwaltungsverfahren oder Bescheiden beschränkt ist. Die Vorschriften des AVG über die Wiederaufnahme des Verfahrens unterscheiden nicht zwischen materiellrechtlichen und (bloß) verfahrensrechtlichen Bescheiden vergleiche VwGH vom 24.11.1993, Zl. 93/02/0272). Daher kann beispielsweise bei einer Zurückweisung einer Berufung (hier: Beschwerde) gegen eine meritorische Entscheidung eine Wiederaufnahme sowohl hinsichtlich des durch die verfahrensrechtliche Zurückweisung abgeschlossenen Verfahrens als auch des meritorischen Bescheides erfolgen, je nachdem, ob die verfahrensrechtliche oder die materiellrechtliche Entscheidung angefochten werden soll vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 69,, Rz 4). Der Antrag des Bundesasylamtes ist erkennbar auf Wiederaufnahme des durch die verfahrensrechtliche Zurückweisung abgeschlossenen Verfahrens gerichtet und insofern zulässig. Der Antrag ist auch rechtzeitig; er wurde drei Tage nach Einlangen des antragsbegründenden gerichtsmedizinischen Gutachtens vom 12.02.2010 eingebracht.
3.1. Das Bundesasylamt stützt seinen Wiederaufnahmeantrag auf das gerichtsmedizinische Gutachten vom 12.02.2010, welches zum Zeitpunkt der Untersuchung des S.D. von einem Mindestalter des S.D. von 19 Jahren ausgehe. Daher habe S.D. zum Zeitpunkt der Zustellung des erstinstanzlichen (inhaltlichen) Bescheides am 05.05.2009 das 18. Lebensjahr bereits vollendet gehabt, weshalb [entgegen der Rechtsansicht des Asylgerichtshofes im wiederaufzunehmenden Verfahren] eine rechtswirksame Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides vorliege. Anhand dieses Wiederaufnahmevorbringens ist als möglicher Wiederaufnahmegrund das Hervorkommen neuer Tatsachen oder Beweismittel iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG zu prüfen.3.1. Das Bundesasylamt stützt seinen Wiederaufnahmeantrag auf das gerichtsmedizinische Gutachten vom 12.02.2010, welches zum Zeitpunkt der Untersuchung des S.D. von einem Mindestalter des S.D. von 19 Jahren ausgehe. Daher habe S.D. zum Zeitpunkt der Zustellung des erstinstanzlichen (inhaltlichen) Bescheides am 05.05.2009 das 18. Lebensjahr bereits vollendet gehabt, weshalb [entgegen der Rechtsansicht des Asylgerichtshofes im wiederaufzunehmenden Verfahren] eine rechtswirksame Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides vorliege. Anhand dieses Wiederaufnahmevorbringens ist als möglicher Wiederaufnahmegrund das Hervorkommen neuer Tatsachen oder Beweismittel iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG zu prüfen.
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nur auf solche Tatsachen oder Beweismittel gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. VwGH vom 18.12.1996, Zl. 95/20/0672; siehe auch Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I² (1998), S. 1492 mwN). Mit Tatsachen sind Geschehnisse im Seinsbereich, mit Beweismitteln Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint (vgl. VwGH vom 24.04.2007, Zl. 2005/11/0127 u.a.).Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nur auf solche Tatsachen oder Beweismittel gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") vergleiche VwGH vom 18.12.1996, Zl. 95/20/0672; siehe auch Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I² (1998), S. 1492 mwN). Mit Tatsachen sind Geschehnisse im Seinsbereich, mit Beweismitteln Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint vergleiche VwGH vom 24.04.2007, Zl. 2005/11/0127 u.a.).
Grundsätzlich gilt für Beweismittel das Gleiche wie für Tatsachen, nämlich dass sie nur dann einen Wiederaufnahmegrund darstellen, wenn sie schon bei Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, aber nicht bekannt waren und daher - ohne Verschulden der Partei - nicht geltend gemacht werden konnten. Sind sie nach Abschluss des Verfahrens (neu) entstanden, erfüllen sie die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nicht (vgl. Hengstschläge/Leeb, AVG, § 69, Rz 34).Grundsätzlich gilt für Beweismittel das Gleiche wie für Tatsachen, nämlich dass sie nur dann einen Wiederaufnahmegrund darstellen, wenn sie schon bei Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, aber nicht bekannt waren und daher - ohne Verschulden der Partei - nicht geltend gemacht werden konnten. Sind sie nach Abschluss des Verfahrens (neu) entstanden, erfüllen sie die Voraussetzungen des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nicht vergleiche Hengstschläge/Leeb, AVG, Paragraph 69,, Rz 34).
Zu Sachverständigengutachten in Zusammenhang mit Wiederaufnahmeanträgen ist Folgendes auszuführen:
Gutachten von Sachverständigen, die erst nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides eingeholt wurden, sind nicht neu hervorgekommen, sondern neu entstanden, und können damit auch nicht als neue Beweismittel Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens sein. Nur wenn ein Sachverständiger Tatsachen, die zur Zeit der Sachverhaltsverwirklichung bereits bestanden, erst nach Rechtskraft des Bescheides "feststellt" oder wenn ihm solche Daten erst später zur Kenntnis kommen, können diese bzw. die daraus resultierenden neuen Befundergebnisse, die sich auf die zuvor bestandenen Tatsachen beziehen, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - wie insbesondere des mangelnden Verschuldens - als neue Tatsachen einen Grund für die Wiederaufnahme darstellen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 69, Rz 33).Gutachten von Sachverständigen, die erst nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides eingeholt wurden, sind nicht neu hervorgekommen, sondern neu entstanden, und können damit auch nicht als neue Beweismittel Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens sein. Nur wenn ein Sachverständiger Tatsachen, die zur Zeit der Sachverhaltsverwirklichung bereits bestanden, erst nach Rechtskraft des Bescheides "feststellt" oder wenn ihm solche Daten erst später zur Kenntnis kommen, können diese bzw. die daraus resultierenden neuen Befundergebnisse, die sich auf die zuvor bestandenen Tatsachen beziehen, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - wie insbesondere des mangelnden Verschuldens - als neue Tatsachen einen Grund für die Wiederaufnahme darstellen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 69,, Rz 33).
3.2. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich unzweifelhaft, dass das antragsbegründende gerichtsmedizinische Gutachten, welches seitens des Bundesasylamtes erst nach Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses des Asylgerichtshofes vom 16.12.2009 veranlasst wurde, keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund im Sinne eines neu hervorgekommenen Beweismittels darzustellen vermag, da es erst nach Beendigung des vorangegangenen Verfahrens entstanden ist.
Unabhängig von der Frage, ob die hier in Rede stehende Tatsache (das Alter des S.D.) im Hinblick auf den Umstand, dass die Frage des Alters des S.D. bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt Gegenstand von (wenn auch im Ergebnis untauglichen) Erhebungen war, als neu hervorgekommene Tatsache zu bewerten ist, ist dem Bundesasylamt als Wiederaufnahmewerber jedenfalls eigenes Verschulden entgegen zu halten: Tatsachen, die aus Verschulden der Behörde nicht ermittelt wurden, können nicht von dieser selbst als Wiederaufnahmegrund verwendet werden (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, E 62 zu § 69 Abs. 1 AVG, Seite 1050, sowie E 22 zu § 69 Abs. 1 AVG, Seite 1044, wonach dann, wenn in einem [Bauauftrags]Verfahren trotz gegebener Möglichkeit ein Gutachten nicht eingeholt wurde, ein später eingeholtes Gutachten mangels des Tatbestandmerkmals "ohne Verschulden der Partei" keinen Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs. 1 lit. b [nun Z 2] AVG bilden kann). Unter Verschulden ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB zu verstehen und es kommt hierbei nicht auf den Grad des Verschuldens an - auch leichte Fahrlässigkeit genügt (vgl. VwGH vom 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Vor dem Hintergrund, dass das vom Bundesasylamt ursprünglich eingeholte Gutachten eines Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde vom 30.06.2008 substantiiert bestritten wurde und dem Bundesasylamt insbesondere die Kritik an den Untersuchungsmethoden dieses Sachverständigen bekannt hätte sein müssen, da bereits zum damaligen Zeitpunkt auch der Asylgerichtshof (insbesondere im Rahmen von sogenannten "Dublin-Verfahren") Bescheide, die sich im Hinblick auf die Altersfeststellung (vermeintlicher) Minderjähriger ausschließlich auf Gutachten dieses Sachverständigen unter Verwendung derselben Untersuchungsmethode bezogen haben, mehrfach behoben hat, ist das Unterbleiben einer Auseinandersetzung mit dieser Kritik und/oder weiterführender Ermittlungen zur Frage des tatsächlichen Alters des Beschwerdeführers als schuldhaft zu bewerten.Unabhängig von der Frage, ob die hier in Rede stehende Tatsache (das Alter des S.D.) im Hinblick auf den Umstand, dass die Frage des Alters des S.D. bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt Gegenstand von (wenn auch im Ergebnis untauglichen) Erhebungen war, als neu hervorgekommene Tatsache zu bewerten ist, ist dem Bundesasylamt als Wiederaufnahmewerber jedenfalls eigenes Verschulden entgegen zu halten: Tatsachen, die aus Verschulden der Behörde nicht ermittelt wurden, können nicht von dieser selbst als Wiederaufnahmegrund verwendet werden vergleiche Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, E 62 zu Paragraph 69, Absatz eins, AVG, Seite 1050, sowie E 22 zu Paragraph 69, Absatz eins, AVG, Seite 1044, wonach dann, wenn in einem [Bauauftrags]Verfahren trotz gegebener Möglichkeit ein Gutachten nicht eingeholt wurde, ein später eingeholtes Gutachten mangels des Tatbestandmerkmals "ohne Verschulden der Partei" keinen Wiederaufnahmegrund nach Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, [nun Ziffer 2 ], AVG bilden kann). Unter Verschulden ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Verschulden im Sinne des Paragraph 1294, ABGB zu verstehen und es kommt hierbei nicht auf den Grad des Verschuldens an - auch leichte Fahrlässigkeit genügt vergleiche VwGH vom 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Vor dem Hintergrund, dass das vom Bundesasylamt ursprünglich eingeholte Gutachten eines Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde vom 30.06.2008 substantiiert bestritten wurde und dem Bundesasylamt insbesondere die Kritik an den Untersuchungsmethoden dieses Sachverständigen bekannt hätte sein müssen, da bereits zum damaligen Zeitpunkt auch der Asylgerichtshof (insbesondere im Rahmen von sogenannten "Dublin-Verfahren") Bescheide, die sich im Hinblick auf die Altersfeststellung (vermeintlicher) Minderjähriger ausschließlich auf Gutachten dieses Sachverständigen unter Verwendung derselben Untersuchungsmethode bezogen haben, mehrfach behoben hat, ist das Unterbleiben einer Auseinandersetzung mit dieser Kritik und/oder weiterführender Ermittlungen zur Frage des tatsächlichen Alters des Beschwerdeführers als schuldhaft zu bewerten.
3.3. Da es sich sohin im gegenständlichen Fall beim Alter des S.D. nicht um eine neu hervorgekommene Tatsache, die ohne Verschulden der antragstellenden Partei nicht geltend gemacht werden konnte, bzw. beim Gutachten vom 12.02.2010 nicht um ein neu hervorgekommenes, sondern um ein neu geschaffenes, Beweismittel handelt, war der Wiederaufnahmeantrag des Bundesasylamtes abzuweisen.
3.4. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass der Beschluss des Asylgerichtshofes vom 16.12.2009, GZ. C18 406.565-1/2009/3E, nach wie vor rechtskräftig ist und Bindungswirkung entfaltet, sowie dass nach der derzeitigen Rechtslage der Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.04.2009, FZ. 08 04.814-BAE, nicht rechtswirksam zugestellt wurde. Eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz vom 02.06.2008 liegt daher (noch) nicht vor. Eine solche ist vom Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren hinsichtlich des (mittlerweile jedenfalls) volljährigen Asylwerbers auf dem Boden der aktuellen Sach- und Rechtslage zu treffen.
3.5. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG iVm § 67d AVG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens geklärt ist und sich kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Wiederaufnahmewerber zu erörtern.3.5. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, AVG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens geklärt ist und sich kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Wiederaufnahmewerber zu erörtern.
Schlagworte
Beweise, Verschulden, WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
29.09.2010