RS AsylGH 2010/9/9 C11 224239-4/2010

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Veröffentlicht am 09.09.2010
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Rechtssatz

Rechtssatz 1

Dass es sich bei dem Versäumnis, den gewillkürten Vertreter in das Verfahren effektiv einzubinden, um einen relevanten Mangel handelt war dem Bundesasylamt jedenfalls seit den Beschlüssen des Asylgerichtshofes vom 28.01.2010, Zl. B5 400.258-2/2010/3E, sowie vom 01.07.2010, Zl. C2 410.981-2/2010/Art. 3 EMRK, bekannt (vgl. dazu auch Randl, Verfahrensrechtliche Konsequenzen für BAA und Rechtsberater im Zulassungsverfahren bei Vorliegen einer gewillkürten Vertretung, Fabl 2/2010-II, 17 ff). Aus diesem Grund stellt sich der gegenständliche Bescheid als rechtwidrig heraus.Dass es sich bei dem Versäumnis, den gewillkürten Vertreter in das Verfahren effektiv einzubinden, um einen relevanten Mangel handelt war dem Bundesasylamt jedenfalls seit den Beschlüssen des Asylgerichtshofes vom 28.01.2010, Zl. B5 400.258-2/2010/3E, sowie vom 01.07.2010, Zl. C2 410.981-2/2010/"Art". 3 EMRK, bekannt vergleiche dazu auch Randl, Verfahrensrechtliche Konsequenzen für BAA und Rechtsberater im Zulassungsverfahren bei Vorliegen einer gewillkürten Vertretung, Fabl 2/2010-II, 17 ff). Aus diesem Grund stellt sich der gegenständliche Bescheid als rechtwidrig heraus.

Schlagworte

Verfahrensmangel, Vertretungsverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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