Norm
AsylG 2005 §23Rechtssatz
Rechtssatz 1
Dass es sich bei dem Versäumnis, den gewillkürten Vertreter in das Verfahren effektiv einzubinden, um einen relevanten Mangel handelt war dem Bundesasylamt jedenfalls seit den Beschlüssen des Asylgerichtshofes vom 28.01.2010, Zl. B5 400.258-2/2010/3E, sowie vom 01.07.2010, Zl. C2 410.981-2/2010/Art. 3 EMRK, bekannt (vgl. dazu auch Randl, Verfahrensrechtliche Konsequenzen für BAA und Rechtsberater im Zulassungsverfahren bei Vorliegen einer gewillkürten Vertretung, Fabl 2/2010-II, 17 ff). Aus diesem Grund stellt sich der gegenständliche Bescheid als rechtwidrig heraus.Dass es sich bei dem Versäumnis, den gewillkürten Vertreter in das Verfahren effektiv einzubinden, um einen relevanten Mangel handelt war dem Bundesasylamt jedenfalls seit den Beschlüssen des Asylgerichtshofes vom 28.01.2010, Zl. B5 400.258-2/2010/3E, sowie vom 01.07.2010, Zl. C2 410.981-2/2010/"Art". 3 EMRK, bekannt vergleiche dazu auch Randl, Verfahrensrechtliche Konsequenzen für BAA und Rechtsberater im Zulassungsverfahren bei Vorliegen einer gewillkürten Vertretung, Fabl 2/2010-II, 17 ff). Aus diesem Grund stellt sich der gegenständliche Bescheid als rechtwidrig heraus.
Schlagworte
Verfahrensmangel, VertretungsverhältnisZuletzt aktualisiert am
08.11.2010