RS Vwgh 2005/8/24 AW 2005/09/0023

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Veröffentlicht am 24.08.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1977 §92 Abs1 Z4;
BDG 1979 §20 Abs1 Z3;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §42 Abs3;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Disziplinarstrafe der Entlassung - Auch im Fall der Aufhebung eines Entlassungsbescheides durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes tritt die Rechtssache gemäß § 42 Abs. 3 VwGG in die vor Erlassung des angefochtenen Bescheides bestehende Lage zurück, und auch in diesem Fall wird ein gemäß § 20 Abs. 1 Z. 3 BDG 1979 aufgelöstes Dienstverhältnis wieder wirksam. Nichts anderes kann auch durch die vorläufige Maßnahme der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG erfolgen, deren Zweck es ist, die mögliche Wirkung eines aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes zu sichern (Hinweis B vom 13. März 1998, Zl. AW 98/21/0104).

Schlagworte

Begriff der aufschiebenden Wirkung Besondere Rechtsgebiete Beamten-Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:AW2005090023.A01

Im RIS seit

21.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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