TE AsylGH Beschluss 2010/9/9 B10 414590-1/2010

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Veröffentlicht am 09.09.2010
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Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

B10 414.590-1/2010/2E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX), XXXX, Staatsangehörigkeit: Serbien, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.07.2010, Zl. 10 05.834-EAST Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 (alias römisch 40 ), römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Serbien, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.07.2010, Zl. 10 05.834-EAST Ost, beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 41a AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, rechtmäßig.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Gang des Verfahrens und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer, Staatsbürger von Serbien, stellte am 09.03.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei brachte er vor, gemeinsam mit seinem Freund seine Heimat verlassen zu haben, da es für sie dort nichts gebe. Sie seien unbemerkt vom Fahrer in Beograd auf die Ladefläche eines LKWs mit österreichischem Kennzeichen geklettert. Die Mutter des Beschwerdeführers habe ihn bereits im Jänner von zu Hause rausgeworfen und habe er dann auf der Straße leben müssen. Er könne bei niemand anders sonst unterkommen, da er keine weiteren Verwandten mehr in Serbien habe. Daher habe er zusammen mit XXXX beschlossen, Serbien zu verlassen, um in Österreich ein neues Leben anzufangen.Der Beschwerdeführer, Staatsbürger von Serbien, stellte am 09.03.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei brachte er vor, gemeinsam mit seinem Freund seine Heimat verlassen zu haben, da es für sie dort nichts gebe. Sie seien unbemerkt vom Fahrer in Beograd auf die Ladefläche eines LKWs mit österreichischem Kennzeichen geklettert. Die Mutter des Beschwerdeführers habe ihn bereits im Jänner von zu Hause rausgeworfen und habe er dann auf der Straße leben müssen. Er könne bei niemand anders sonst unterkommen, da er keine weiteren Verwandten mehr in Serbien habe. Daher habe er zusammen mit römisch 40 beschlossen, Serbien zu verlassen, um in Österreich ein neues Leben anzufangen.

Zuvor schon wurde der Beschwerdeführer am 23.07.2008 aus dem ungarischen Staatsgebiet ausgewiesen; gegen ihn besteht unter dem Namen XXXX ein bis 23.07.2011 gültiges ungarisches Einreise- und Aufenthaltsverbot für das Schengener Gebiet (vgl. AS 23, 51).Zuvor schon wurde der Beschwerdeführer am 23.07.2008 aus dem ungarischen Staatsgebiet ausgewiesen; gegen ihn besteht unter dem Namen römisch 40 ein bis 23.07.2011 gültiges ungarisches Einreise- und Aufenthaltsverbot für das Schengener Gebiet vergleiche AS 23, 51).

Der Beschwerdeführer wurde am 20.04.2009 von Beamten des öffentlichen Sicherheitsdienstes wegen des Verdachtes des PKW-Einbruchsdiebstahls angehalten, und im Anschluss wurde über ihn wegen des Verdachtes der Begehung einer strafbaren Handlung (§ 129 StGB) die Untersuchungshaft verhängt. In der in diesem Zusammenhang erfolgten niederschriftlichen Einvernahme am 29.04.2009 gab der Beschwerdeführer zu seiner Person an, verheiratet und Sorgepflichten für ein Kind zu haben. Seine Familie lebe in Serbien, seine Heimatadresse sei XXXX. In Österreich bestünden weder familiäre noch berufliche Bindungen, er werde von seiner Tante unterstützt.Der Beschwerdeführer wurde am 20.04.2009 von Beamten des öffentlichen Sicherheitsdienstes wegen des Verdachtes des PKW-Einbruchsdiebstahls angehalten, und im Anschluss wurde über ihn wegen des Verdachtes der Begehung einer strafbaren Handlung (Paragraph 129, StGB) die Untersuchungshaft verhängt. In der in diesem Zusammenhang erfolgten niederschriftlichen Einvernahme am 29.04.2009 gab der Beschwerdeführer zu seiner Person an, verheiratet und Sorgepflichten für ein Kind zu haben. Seine Familie lebe in Serbien, seine Heimatadresse sei römisch 40 . In Österreich bestünden weder familiäre noch berufliche Bindungen, er werde von seiner Tante unterstützt.

Der Beschwerdeführer wurde am 30.06.2009 - aus der Untersuchungshaft vorgeführt - durch das Bundesasylamt im Beisein eines für die serbische Sprache geeigneten Dolmetschers niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt, nunmehr an, sich von der Mafia vor zirka sechs Monaten Geld ausgeborgt zu haben. Erstmals habe er sich im Jahre 2008 Geld für ein Haus und ein Auto ausgeborgt, wobei er dieses Geld in regelmäßigen Monatsraten binnen eines Jahres diesen Leuten zurückzuzahlen gehabt hätte. Er hätte aber nie etwas gezahlt. Nunmehr befürchte er, bei einer Rückkehr nach Serbien umgebracht oder lebendig begraben zu werden.

Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom 20.07.2009, rechtskräftig am 24.07.2009, wurde der Beschwerdeführer (als junger Erwachsener) wegen §§ 127, 129 Z. 1, (15) StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Er wurde am 20.07.2009 aus der Untersuchungshaft entlassen.Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 vom 20.07.2009, rechtskräftig am 24.07.2009, wurde der Beschwerdeführer (als junger Erwachsener) wegen Paragraphen 127, 129, Ziffer eins,, (15) StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Er wurde am 20.07.2009 aus der Untersuchungshaft entlassen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.07.2009, Zl. 09 02.939-BAW wurde der Asylantrag gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen und die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet gem. § 10 Abs. 1 AsylG nach Serbien ausgesprochen. Weiters wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gem. § 38 Abs. 1 Z. 1, 2 und 5 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.07.2009, Zl. 09 02.939-BAW wurde der Asylantrag gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen und die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG nach Serbien ausgesprochen. Weiters wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gem. Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 5 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid Feststellungen zur Lage in Serbien und zur Lage der Minderheiten und führte zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer, gegen den polizeiliche Anzeigen vom 21.04.2009 wegen des Verdachtes des Diebstahles durch Einbruch in sechs Fällen und vom 02.05.2009 wegen des Verdachtes des Diebstahles durch Einbruch oder Waffen vorlägen, und der sich zur Zeit in Untersuchungshaft befinde, hinsichtlich seines Vorbringens zur Begründung des Asylantrages gänzlich unglaubwürdig gewesen sei.

Dieser Bescheid wurde aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer vor einer möglichen Zustellung aus der Untersuchungshaft entlassen worden war und eine neue Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte gemäß § 23 ZustellG ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde erster Instanz mit Wirkung vom 06.08.2009 hinterlegt.Dieser Bescheid wurde aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer vor einer möglichen Zustellung aus der Untersuchungshaft entlassen worden war und eine neue Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte gemäß Paragraph 23, ZustellG ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde erster Instanz mit Wirkung vom 06.08.2009 hinterlegt.

In der Folge wurde gegen den Beschwerdeführer nach niederschriftlicher Einvernahme am 07.08.2009 von der zuständigen BH XXXX die Schubhaft verhängt. Der Beschwerdeführer reiste in der Folge am 18.09.2009 freiwillig unter Gewährung einer Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet aus.In der Folge wurde gegen den Beschwerdeführer nach niederschriftlicher Einvernahme am 07.08.2009 von der zuständigen BH römisch 40 die Schubhaft verhängt. Der Beschwerdeführer reiste in der Folge am 18.09.2009 freiwillig unter Gewährung einer Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet aus.

Das zweite (verfahrensgegenständliche) Asylverfahren:

Der Beschwerdeführer wurde am 03.07.2010 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer behördlichen Kontrolle unterzogen, nachdem er mit einem Begleiter von einem Ladendetektiv beim Ladendiebstahl betreten worden war. In der Folge wurde der Beschwerdeführer, der sich zu diesem Zeitpunkt illegal im Bundesgebiet aufgehalten hatte, auf Anordnung des Journalbeamten der Fremdenpolizei XXXX in das Polizeianhaltezentrum XXXX verbracht. Dort wurde er noch am selben Tag durch ein Organ der BPD XXXX einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer an, am 30.06.2010 abermals illegal nach Österreich eingereist zu sein und seither auf der Straße gelebt zu haben. In weiterer Folge stellte er im Rahmen dieser Einvernahme einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Über den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der BPD XXXX vom selben Tag zwecks Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung und der Abschiebung die Schubhaft verhängt (AS 13).Der Beschwerdeführer wurde am 03.07.2010 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer behördlichen Kontrolle unterzogen, nachdem er mit einem Begleiter von einem Ladendetektiv beim Ladendiebstahl betreten worden war. In der Folge wurde der Beschwerdeführer, der sich zu diesem Zeitpunkt illegal im Bundesgebiet aufgehalten hatte, auf Anordnung des Journalbeamten der Fremdenpolizei römisch 40 in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 verbracht. Dort wurde er noch am selben Tag durch ein Organ der BPD römisch 40 einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer an, am 30.06.2010 abermals illegal nach Österreich eingereist zu sein und seither auf der Straße gelebt zu haben. In weiterer Folge stellte er im Rahmen dieser Einvernahme einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Über den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der BPD römisch 40 vom selben Tag zwecks Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung und der Abschiebung die Schubhaft verhängt (AS 13).

Aufgrund dieses Asylantrages fand am 05.07.2010 eine Erstbefragung nach dem Asylgesetz durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, konkret des LPK XXXX, Abteilung für fremdenpolizeiliche Maßnahmen und Anhaltevollzug, in deutscher Sprache statt.Aufgrund dieses Asylantrages fand am 05.07.2010 eine Erstbefragung nach dem Asylgesetz durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, konkret des LPK römisch 40 , Abteilung für fremdenpolizeiliche Maßnahmen und Anhaltevollzug, in deutscher Sprache statt.

Dabei gab der Beschwerdeführer an, von Mai 2009 bis Herbst 2009 und dann wieder von 21.09.2009 bis Juni 2010 in seiner Heimat bei seiner Familie gelebt zu haben. Drei oder vier Tage vor seiner neuerlichen Festnahme (am 03.07.2010) sei er dann wieder in Wien angekommen. Seit seinem letzten Asylantrag habe sich die Gefährdungslage in seiner Heimat nicht geändert, er wolle hier arbeiten, etwas verdienen und einen Asylausweis. In seiner Heimat habe er nichts, er wolle in Österreich leben und arbeiten. Neue Asylgründe habe er nicht, jene von seinem alten Asylantrag seien weiterhin aufrecht (AS 7f).

Der Beschwerdeführer wurde am 28.07.2010 durch das Bundesasylamt neuerlich einvernommen. Er brachte dabei vor, nur deshalb freiwillig nach Serbien zurückgekehrt zu sein, weil man ihm gesagt habe, dass er sonst 10 Monate eingesperrt würde. In Österreich habe er den gegenständlichen Asylantrag deshalb erst eine Woche nach seiner erneuten Einreise im Zuge einer polizeilichen Kontrolle gestellt, da er zuvor keine Zeit gehabt hätte. Er habe in Serbien eine Frau und ein Kind, die er sehr liebe, seine Mutter lebe in Österreich - er wolle mit ihr jedoch keinen Kontakt haben. In Serbien hätte er Probleme mit seinem Stiefvater gehabt. Dieser habe ihn geschlagen, weil er vom Beschwerdeführer verlangt hätte, ihn "Vater" zu nennen, was er aber nicht gewollt hätte. Zu dem Vorhalt, seine im Erstverfahren festgestellte Unglaubwürdigkeit würde sich aufgrund seiner unterschiedlichen Verantwortungen in jeder Einvernahme nahtlos fortsetzen, erwiderte der Beschwerdeführer, dass nur Gott wisse, was mit ihm geschehe, wenn er zurückkehre; er bete jeden Tag. Der Beschwerdeführer bestätigte auch, dass in Serbien eine gegen ihn verhängte Strafe von 4 Jahren 8 Monaten offen sei. Auf Vorhalt, aus der Tatsache seiner freiwilligen Rückkehr nach Serbien im September 2009 könne geschlossen werden, dass er keine ernsthafte Gefahr einer Inhaftierung zu erwarten gehabt hätte, weshalb die angebliche Verurteilung eine Schutzbehauptung wäre, erwiderte der Beschwerdeführer nunmehr, dass er sich nach seiner Rückkehr auch zwei Monate in Haft befunden habe, er jedoch danach bis zur Verhandlung entlassen worden sei; zu dieser sei er dann nicht erschienen. Konfrontiert mir dieser neuerlichen Modifizierung seiner Angaben brachte der Beschwerdeführer nunmehr vor, dass es zuvor eine Verhandlung gegeben hätte, wo er auch zu einer Haftstrafe verurteilt worden wäre, nun komme es aber zu einer großen Verhandlung, zumal er wegen etwas anderem beschuldigt werde.

Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.07.2010, Zl. 10 05.834-EAST Ost, wurde der faktische Abschiebeschutz des Beschwerdeführers aufgrund von § 12 a Abs. 2 AsylG 2005 idgF aufgehoben und der mündlich verkündete Bescheid in der Niederschrift gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 62 Abs. 2 AVG beurkundet. Begründend wurde ausgeführt, dass das gesamte Verfahren von Vorbringenssteigerungen durchsetzt sei und der Beschwerdeführer, wie sich aus den Niederschriften ergebe, neue Angaben im Verfahren nicht ausreichend, sondern mit dem Verweis auf Gott, begründet habe. Im Ergebnis sei sein neuer Asylantrag daher voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, da der Beschwerdeführer keinen neuen oder maßgeblich geänderten Sachverhalt glaubhaft vorgebracht habe.Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.07.2010, Zl. 10 05.834-EAST Ost, wurde der faktische Abschiebeschutz des Beschwerdeführers aufgrund von Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005 idgF aufgehoben und der mündlich verkündete Bescheid in der Niederschrift gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 62, Absatz 2, AVG beurkundet. Begründend wurde ausgeführt, dass das gesamte Verfahren von Vorbringenssteigerungen durchsetzt sei und der Beschwerdeführer, wie sich aus den Niederschriften ergebe, neue Angaben im Verfahren nicht ausreichend, sondern mit dem Verweis auf Gott, begründet habe. Im Ergebnis sei sein neuer Asylantrag daher voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, da der Beschwerdeführer keinen neuen oder maßgeblich geänderten Sachverhalt glaubhaft vorgebracht habe.

Die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 02.08.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß § 41 a Abs.2 leg. cit. mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.Die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 02.08.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß Paragraph 41, a Absatz 2, leg. cit. mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 153/2009) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 61 Abs. 3a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs.1. Z. 23 leg. cit. gestellt hat, aufheben, wennGemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, leg. cit. gestellt hat, aufheben, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG idF BGBl. I 135/2009 ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12 a Abs. 2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41 a zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41, a zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, mit Beschluss zu entscheiden.

Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2), ist gemäß § 41a Abs. 1 vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 40 gilt sinngemäß. § 66 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2,), ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 40, gilt sinngemäß. Paragraph 66, Absatz 2, ist nicht anzuwenden.

Gemäß § 41a Abs. 2 sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

Gemäß § 41a Abs. 3 hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 binnen acht Wochen zu entscheiden.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, binnen acht Wochen zu entscheiden.

Im gegenständlichen Fall besteht gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aufgrund des Bescheides des Bundesasylamtes vom 22.07.2009, Zl. 09 02.939-BAW eine aufrechte Ausweisung. Diese Entscheidung erwuchs am 21.08.2009 in Rechtskraft.Im gegenständlichen Fall besteht gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aufgrund des Bescheides des Bundesasylamtes vom 22.07.2009, Zl. 09 02.939-BAW eine aufrechte Ausweisung. Diese Entscheidung erwuchs am 21.08.2009 in Rechtskraft.

Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

"Dabei spielt es keine Rolle, ob die Ausweisung freiwillig oder im Rahmen einer Abschiebung erfolgt ist. (...) Auch ein zwischenzeitlicher Aufenthalt im Herkunftsstaat schadet nicht. (...)

Die neue Regelung des Abs. 6 gilt naturgemäß auch für Ausweisungen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmung schon erlassen waren, auch wenn der Fremde zwischenzeitlich ausgereist ist." (Bruckner/Hudsky/Marth/Taucher/Vogl, Fremdenrecht, 4. Auflage, Seite 105f)Die neue Regelung des Absatz 6, gilt naturgemäß auch für Ausweisungen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmung schon erlassen waren, auch wenn der Fremde zwischenzeitlich ausgereist ist." (Bruckner/Hudsky/Marth/Taucher/Vogl, Fremdenrecht, 4. Auflage, Seite 105f)

Der Beschwerdeführer reiste am 18.09.2009 freiwillig unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet aus. Die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.07.2009 ausgesprochene Ausweisung ist somit trotz Ausreise des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt dieser Entscheidung - die innerhalb von 18 Monaten ab der Ausreise erfolgt - weiter aufrecht.

Der Beschwerdeführer stützt seinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz in der Erstbefragung vom 05.07.2010 zunächst auf Gründe, die bereits im Vorverfahren vorlagen, indem er ausdrücklich angab keine neuen Fluchtgründe zu haben, und dass seine alten (er habe in Serbien nichts und wolle in Österreich arbeiten) noch aufrecht seien.

In Steigerung seiner schon im ersten Asylverfahren festgestellten Fluchtgründe behauptet der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren nun darüber hinaus, auch Probleme mit der serbischen Polizei zu haben, da seine Mutter ihn angezeigt habe, weil er den halben Erlös des Hausverkaufes dem Käufer wieder zurückgegeben hätte, und er deswegen zu einer zweijährigen Haftstrafe verurteilt worden sei; um dieser Strafe zu entgehen, sei er nach Österreich geflüchtet. Konfrontiert mit seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme im Rahmen des Verfahrens zu Verhängung der Schubhaft vor der BH XXXX am 07.08.2009, wonach er in Serbien eine Haftstrafe von 4 Jahren 8 Monaten "offen" habe, bestätigte der Beschwerdeführer in der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 28.07.2010 wiederum dessen Richtigkeit.In Steigerung seiner schon im ersten Asylverfahren festgestellten Fluchtgründe behauptet der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren nun darüber hinaus, auch Probleme mit der serbischen Polizei zu haben, da seine Mutter ihn angezeigt habe, weil er den halben Erlös des Hausverkaufes dem Käufer wieder zurückgegeben hätte, und er deswegen zu einer zweijährigen Haftstrafe verurteilt worden sei; um dieser Strafe zu entgehen, sei er nach Österreich geflüchtet. Konfrontiert mit seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme im Rahmen des Verfahrens zu Verhängung der Schubhaft vor der BH römisch 40 am 07.08.2009, wonach er in Serbien eine Haftstrafe von 4 Jahren 8 Monaten "offen" habe, bestätigte der Beschwerdeführer in der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 28.07.2010 wiederum dessen Richtigkeit.

Vor dem Hintergrund der wiederholt abweichenden Angaben des Beschwerdeführers in sämtlichen Einvernahmen vor österreichischen Behörden sowohl im gegenständlichen als auch im ersten Asylverfahren bzw. vor der BH XXXX und der Polizei, die zudem allesamt lediglich unsubstantiiert in den Raum gestellt und nicht hinreichend nachvollziehbar dargetan wurden, enthalten diese Aussagen betreffen seines (nunmehrigen weiteren) Fluchtvorbringens, abgesehen davon, dass dieser Sachverhalt bereits im ersten Asylverfahren verwirklicht gewesen wäre und keinerlei Asylrelevanz aufweist, auch keinen glaubhaften Kern. Gleiches gilt für die gleichzeitig in dieser Einvernahme nunmehr wiederum vorgetragene Behauptung, von seinem Stiefvater in Serbien geschlagen worden zu sein und mit diesem Probleme zu haben.Vor dem Hintergrund der wiederholt abweichenden Angaben des Beschwerdeführers in sämtlichen Einvernahmen vor österreichischen Behörden sowohl im gegenständlichen als auch im ersten Asylverfahren bzw. vor der BH römisch 40 und der Polizei, die zudem allesamt lediglich unsubstantiiert in den Raum gestellt und nicht hinreichend nachvollziehbar dargetan wurden, enthalten diese Aussagen betreffen seines (nunmehrigen weiteren) Fluchtvorbringens, abgesehen davon, dass dieser Sachverhalt bereits im ersten Asylverfahren verwirklicht gewesen wäre und keinerlei Asylrelevanz aufweist, auch keinen glaubhaften Kern. Gleiches gilt für die gleichzeitig in dieser Einvernahme nunmehr wiederum vorgetragene Behauptung, von seinem Stiefvater in Serbien geschlagen worden zu sein und mit diesem Probleme zu haben.

Im Ergebnis ist eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes daher nicht eingetreten und es wird der Folgeantrag voraussichtlich gemäß § 68 AVG zurückzuweisen sein.Im Ergebnis ist eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes daher nicht eingetreten und es wird der Folgeantrag voraussichtlich gemäß Paragraph 68, AVG zurückzuweisen sein.

In der vorigen Entscheidung durch das Bundesasylamt vom 22.07.2009 den Beschwerdeführer betreffend wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesasylamt ist keine solche Bedrohung hervorgekommen. Die Lage im Herkunftsstaat hat sich nach den Ermittlungen des Bundesasylamtes im Verfahren den nun angefochtenen Bescheid betreffend im Vergleich zu der in der Entscheidung über den ersten Asylantrag festgestellten Situation nicht verändert und bildet keine derartige Bedrohung.In der vorigen Entscheidung durch das Bundesasylamt vom 22.07.2009 den Beschwerdeführer betreffend wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesasylamt ist keine solche Bedrohung hervorgekommen. Die Lage im Herkunftsstaat hat sich nach den Ermittlungen des Bundesasylamtes im Verfahren den nun angefochtenen Bescheid betreffend im Vergleich zu der in der Entscheidung über den ersten Asylantrag festgestellten Situation nicht verändert und bildet keine derartige Bedrohung.

Die gegen den Beschwerdeführer gerichtete Ausweisung greift - mangels hinreichend intensiver familiärer Anknüpfungspunkte (der Beschwerdeführer gab nunmehr in Abweichung zum Erstverfahren an, dass seine Mutter - anstelle in Serbien wie damals angegeben - in Österreich lebe und er mit ihr keinen persönlichen Kontakt wolle) - nicht unzulässigerweise in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Familienlebens ein. Unter dem Aspekt des geschützten Privatlebens ist im Hinblick auf die zweimalige illegale Einreise, das zweite Mal trotz bestehenden Aufenthaltsverbotes, des illegalen Aufenthaltes im Bundesgebiet im Juni 2010 bis zur Stellung des gegenständlichen Asylantrages, der auch erst aufgrund seiner erneuten Verhaftung erfolgte, sowie der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen mehrfachen Diebstahls seit Rechtskraft der Entscheidung über den ersten (abgewiesenen) Asylantrag keine relevante Änderung eingetreten.

Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Es besteht für ihn nach der aktuellen Lage im Herkunftsstaat als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Es besteht für ihn nach der aktuellen Lage im Herkunftsstaat als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

Da die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.07.2010 rechtmäßig.Da die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.07.2010 rechtmäßig.

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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