Norm
AsylG 2005 §23Rechtssatz
Rechtssatz 1
Zudem ist dem Bundesasylamt anzulasten, dass die rechtsfreundliche Vertreterin der Beschwerdeführerin trotz damals aufrechtem Vertretungsverhältnis zur Einvernahme am 22.04.2009 nicht geladen wurde und die Beschwerdeführerin auch dadurch massiv in ihren Rechten beschnitten wurde, hätte die damalige rechtsfreundliche Vertreterin der Beschwerdeführerin doch unter Umständen dazu beitragen können, dass diese ihre Fluchtgründe umfassender und detailgetreuer darstellt bzw. hätte sie für diese Anträge und Einwendungen machen können, um deren Rechte zu wahren, was mitunter wohl auch der Grund gewesen ist, dass sich die Beschwerdeführerin von ihrer damaligen rechtsfreundlichen Vertreterin im Asylverfahren vertreten hat lassen. Diese Mängel können auch nicht dadurch heilen, dass sich die Beschwerdeführerin zu Beginn der Einvernahme am 22.04.2009 damit einverstanden erklärt hat, die Einvernahme trotz aufrechtem Vertretungsverhältnis ohne ihre Vertreterin durchzuführen, da der Beschwerdeführerin mitunter die Tragweite ihrer diesbezüglichen Einverständniserklärung gar nicht bewusst gewesen ist.
Schlagworte
Ladungen, Verfahrensmangel, VertretungsverhältnisZuletzt aktualisiert am
30.09.2010