TE AsylGH Erkenntnis 2010/9/10 D13 408088-1/2009

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Veröffentlicht am 10.09.2010
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs4
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

D13 408088-1/2009/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.07.2009, FZ. 09 04.782-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.07.2009, FZ. 09 04.782-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, war am XXXX als Sohn des XXXX (Zl. D13 408091-1/2009) und der XXXX (Zl. D13 408090-1/2009) im österreichischen Bundesgebiet geboren worden und stellte am 22.04.2009 vertreten durch seinen Vater als gesetzlichen Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Daraufhin wurde der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers als dessen gesetzliche Vertreterin am 22.04.2009 vor dem Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und brachte im Hinblick auf die Fluchtgründe des minderjährigen Beschwerdeführers vor, dass dieser keine eigenen Rückkehrbefürchtungen und Fluchtgründe habe, da er erst vor zwei Wochen auf die Welt gekommen sei. Ob dem minderjährigen Beschwerdeführer Gefahr drohe, wisse er nicht. Er habe jedoch die gleichen Gründe wie seine Familie. Der minderjährige Beschwerdeführer sei soweit gesund.Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, war am römisch 40 als Sohn des römisch 40 (Zl. D13 408091-1/2009) und der römisch 40 (Zl. D13 408090-1/2009) im österreichischen Bundesgebiet geboren worden und stellte am 22.04.2009 vertreten durch seinen Vater als gesetzlichen Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Daraufhin wurde der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers als dessen gesetzliche Vertreterin am 22.04.2009 vor dem Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und brachte im Hinblick auf die Fluchtgründe des minderjährigen Beschwerdeführers vor, dass dieser keine eigenen Rückkehrbefürchtungen und Fluchtgründe habe, da er erst vor zwei Wochen auf die Welt gekommen sei. Ob dem minderjährigen Beschwerdeführer Gefahr drohe, wisse er nicht. Er habe jedoch die gleichen Gründe wie seine Familie. Der minderjährige Beschwerdeführer sei soweit gesund.

Im Zuge des Verfahrens vor dem Bundesasylamt legte der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers als gesetzlicher Vertreter dessen Geburtsurkunde Nr. XXXX, vor.Im Zuge des Verfahrens vor dem Bundesasylamt legte der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers als gesetzlicher Vertreter dessen Geburtsurkunde Nr. römisch 40 , vor.

Mit Bescheid vom 14.07.2009, Zahl: 09 04.782-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (= Spruchpunkt I.) und erkannte dem minderjährigen Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu. Weiters erkannte das Bundesasylamt dem minderjährigen Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zu (= Spruchpunkt II.) und wies diesen gemäß § 10 Abs. 1 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (= Spruchpunkt III.). Begründend führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid im Wesentlichen aus, dass im vorliegenden Fall ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vorliege. Der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers habe keine eigenen Fluchtgründe für diesen geltend gemacht, sondern dessen Fluchtgründe vielmehr auf jene seines Vaters bezogen habe. Da die vom Vater des minderjährigen Beschwerdeführers geltend gemachten Fluchtgründe jedoch als unglaubwürdig befunden worden seien und den Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers weder der Status der Asylberechtigten noch der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, könne auch das Verfahren des minderjährigen Beschwerdeführers nicht positiv abgeschlossen werde.Mit Bescheid vom 14.07.2009, Zahl: 09 04.782-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (= Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte dem minderjährigen Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu. Weiters erkannte das Bundesasylamt dem minderjährigen Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zu (= Spruchpunkt römisch zwei.) und wies diesen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (= Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid im Wesentlichen aus, dass im vorliegenden Fall ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 vorliege. Der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers habe keine eigenen Fluchtgründe für diesen geltend gemacht, sondern dessen Fluchtgründe vielmehr auf jene seines Vaters bezogen habe. Da die vom Vater des minderjährigen Beschwerdeführers geltend gemachten Fluchtgründe jedoch als unglaubwürdig befunden worden seien und den Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers weder der Status der Asylberechtigten noch der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, könne auch das Verfahren des minderjährigen Beschwerdeführers nicht positiv abgeschlossen werde.

Gegen diesen Bescheid erhob der minderjährige Beschwerdeführer vertreten durch seinen Vater als gesetzlichen Vertreter am 31.07.2009 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher er den Bescheid in seinem vollen Umfang wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit seines Inhaltes anfocht und neuerlich auf die Fluchtgründe seiner Eltern verwies.

Mit Erkenntnissen vom 10.09.2010, Zl. D13 408091-1/2009/3E, und Zl. D13 408090-1/2009/2E, behob der zuständige Senat des Asylgerichtshofes gemäß § 66 Abs. 2 AVG die die Eltern (XXXX, Zl. D13 408091-1/2009, und XXXX, Zl. D13 408090-1/2009) des minderjährigen Beschwerdeführers betreffenden Bescheide vom 14.07.2009 und verwies diese Angelegenheiten zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.Mit Erkenntnissen vom 10.09.2010, Zl. D13 408091-1/2009/3E, und Zl. D13 408090-1/2009/2E, behob der zuständige Senat des Asylgerichtshofes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG die die Eltern (römisch 40 , Zl. D13 408091-1/2009, und römisch 40 , Zl. D13 408090-1/2009) des minderjährigen Beschwerdeführers betreffenden Bescheide vom 14.07.2009 und verwies diese Angelegenheiten zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Folgendes ist als maßgebender Sachverhalt festzuhalten:

Der minderjährige Beschwerdeführer ist der Sohn des XXXX (Zl. D13 408091-1/2009) und der XXXX (Zl. D13 408090-1/2009). Über deren Asylanträge ist aufgrund der Behebung mit Erkenntnissen vom 10.09.2010, Zl. D13 408091-1/2009/3E, und Zl. D13 408090-1/2009/2E, noch nicht verfahrensbeendend entschieden worden. Eigene Fluchtgründe wurden für den minderjährigen Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Weiters ist festzustellen, dass im Rahmen eines Familienverfahrens alle Familienangehörigen einen Bescheid mit demselben Inhalt zu erhalten haben.Der minderjährige Beschwerdeführer ist der Sohn des römisch 40 (Zl. D13 408091-1/2009) und der römisch 40 (Zl. D13 408090-1/2009). Über deren Asylanträge ist aufgrund der Behebung mit Erkenntnissen vom 10.09.2010, Zl. D13 408091-1/2009/3E, und Zl. D13 408090-1/2009/2E, noch nicht verfahrensbeendend entschieden worden. Eigene Fluchtgründe wurden für den minderjährigen Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Weiters ist festzustellen, dass im Rahmen eines Familienverfahrens alle Familienangehörigen einen Bescheid mit demselben Inhalt zu erhalten haben.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1.Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.2.1.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

2.2. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 leg. cit. auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da der Asylantrag am 22.04.2009 gestellt wurde, ist das vorliegende Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 2005 idgF zu führen.2.2. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, leg. cit. auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da der Asylantrag am 22.04.2009 gestellt wurde, ist das vorliegende Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 2005 idgF zu führen.

2.3. Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde (hier: der Asylgerichtshof) Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält gemäß leg. cit. einen gesonderten Bescheid (hier: ein gesondertes Erkenntnis).2.3. Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde (hier: der Asylgerichtshof) Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält gemäß leg. cit. einen gesonderten Bescheid (hier: ein gesondertes Erkenntnis).

Entsprechend den erläuternden Bemerkungen zu § 34 Abs. 4 AsylG 2005, sollen alle Familienmitglieder einen eigenen Bescheid (hier: ein eigenes Erkenntnis), aber mit gleichem Inhalt zugesprochen bekommen. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden.Entsprechend den erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, sollen alle Familienmitglieder einen eigenen Bescheid (hier: ein eigenes Erkenntnis), aber mit gleichem Inhalt zugesprochen bekommen. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden.

Familienangehöriger ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehöriger ist gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

2.4. Mit den oben genannten Erkenntnissen hat der Asylgerichtshof die die Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers betreffenden Bescheide des Bundesasylamtes vom 14.07.2009 gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und diese Angelegenheiten zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.2.4. Mit den oben genannten Erkenntnissen hat der Asylgerichtshof die die Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers betreffenden Bescheide des Bundesasylamtes vom 14.07.2009 gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und diese Angelegenheiten zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Im Hinblick darauf, dass die über die Asylanträge der Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers ergangenen Bescheide des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben wurden, konnte im Lichte des § 34 Abs. 4 AsylG 2005 idgF, wonach die Verfahren unter einem zu führen sind, auch der den Asylantrag des minderjährigen Beschwerdeführers abweisende (angefochtene) Bescheid vom 14.07.2009 keinen Bestand haben.Im Hinblick darauf, dass die über die Asylanträge der Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers ergangenen Bescheide des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben wurden, konnte im Lichte des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 idgF, wonach die Verfahren unter einem zu führen sind, auch der den Asylantrag des minderjährigen Beschwerdeführers abweisende (angefochtene) Bescheid vom 14.07.2009 keinen Bestand haben.

2.5. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Familienverfahren, Kassation

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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