RS AsylGH 2010/9/13 D11 406385-1/2009

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Veröffentlicht am 13.09.2010
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Rechtssatz

Rechtssatz 1

Hinsichtlich der Pflege des invaliden Vaters steht zum einen die Mutter, zum anderen - wie der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung angab - eine Krankenschwester zur Verfügung. Auch wenn der Beschwerdeführer seinen Vater nach Möglichkeit täglich, zumindest aber jeden zweiten Tag sieht, überwiegt das zweifelsohne im hohen Ausmaß vorhandene Interesse des Beschwerdeführers an einer Fortsetzung dieses Familienlebens nicht die zuvor angeführtem öffentlichen Interessen.

Schlagworte

bestehendes Familienleben, familiäre Situation, Interessensabwägung

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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