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L34006 Abgabenordnung SteiermarkNorm
LAO Stmk 1963 §148 Abs4;Rechtssatz
Im angefochtenen Bescheid (Bescheid der Vorstellungsbehörde) durfte die Rüge der Verletzung des Parteiengehörs nicht damit abgetan werden, dass im Abgabenverfahren nicht das AVG - wie die Beschwerdeführerin zitierte -, sondern die Steiermärkische Landesabgabenordnung anzuwenden ist. Ein Vergreifen der Beschwerdeführerin in der Rechtsgrundlage rechtfertigt eine solche Feststellung der belangten Behörde keineswegs. Die belangte Behörde hätte vielmehr darauf einzugehen gehabt, ob Parteiengehör -
nach der Stmk. LAO - verletzt worden ist oder nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004160281.X02Im RIS seit
14.10.2005Zuletzt aktualisiert am
04.12.2015