RS Vwgh 2005/8/25 2004/16/0281

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Veröffentlicht am 25.08.2005
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Index

L34006 Abgabenordnung Steiermark

Norm

LAO Stmk 1963 §148 Abs4;
LAO Stmk 1963 §93 Abs2;

Rechtssatz

Im angefochtenen Bescheid (Bescheid der Vorstellungsbehörde) durfte die Rüge der Verletzung des Parteiengehörs nicht damit abgetan werden, dass im Abgabenverfahren nicht das AVG - wie die Beschwerdeführerin zitierte -, sondern die Steiermärkische Landesabgabenordnung anzuwenden ist. Ein Vergreifen der Beschwerdeführerin in der Rechtsgrundlage rechtfertigt eine solche Feststellung der belangten Behörde keineswegs. Die belangte Behörde hätte vielmehr darauf einzugehen gehabt, ob Parteiengehör -

nach der Stmk. LAO - verletzt worden ist oder nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004160281.X02

Im RIS seit

14.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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