Rechtssatz
Rechtssatz 1
In der mündlichen Verhandlung wurde kein spezielles Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu seinem Bruder oder seiner Schwester vorgebracht, welches eine - im Lichte der Rechtsprechung des EGMR - ausreichende Beziehungsintensität begründen würde und im konkreten Einzelfall auch höher zu bewerten wäre, als die entgegenstehenden öffentlichen Interessen, zumal der Beschwerdeführer hauptsächlich von der Unterstützung durch die Grundversorgung lebt und von seinem Bruder lediglich hinsichtlich der Miete unterstützt werde. Weiters besteht kein gemeinsamer Haushalt mit seinem Bruder oder seiner Schwester. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass der erwachsene und dem Grunde nach selbstständige Beschwerdeführer in einem speziellen EMRK relevanten Abhängigkeitsverhältnis zu seinen in Österreich lebenden Geschwistern steht.
Schlagworte
Abhängigkeitsverhältnis, familiäre Situation, IntensitätZuletzt aktualisiert am
30.09.2010