Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
B5 412.538-2/2010/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Republik Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.08.2010, FZ. 10 02.455 EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Republik Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.08.2010, FZ. 10 02.455 EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100 i. d.g.F. stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 i. d.g.F. stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, gehört der albanischen Volksgruppe an und stellte am 13.06.2006 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, gehört der albanischen Volksgruppe an und stellte am 13.06.2006 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.07.2006, FZ. 06 06.173-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Serbien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig seine Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. nach Serbien, Provinz Kosovo, ausgesprochen (Spruchpunkt III.) wurde und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 leg.cit. die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde (Spruchpunkt IV.). Der Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.07.2006, FZ. 06 06.173-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Serbien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), wobei gleichzeitig seine Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit. nach Serbien, Provinz Kosovo, ausgesprochen (Spruchpunkt römisch drei.) wurde und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, leg.cit. die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde (Spruchpunkt römisch vier.). Der Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
2. Am 19.03.2010 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.
Vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 31.03.2010 einvernommen, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er Staatsbürger des Kosovo sei, Österreich seit der ersten Asylantragstellung nicht verlassen habe und den gegenständlichen Antrag gestellt habe, um in Österreich bleiben zu können, weil hier seine Familie sei. Abgesehen von seiner familiären Bindung an Österreich wurden vom Beschwerdeführer keine Gründe vorgebracht. Die Fluchtgründe, die er bei der ersten Asylantragstellung vorgebracht habe, würden nach wie vor gelten.
Im Anschluss an die Einvernahme wurde seitens des Bundesasylamts der faktische Abschiebeschutz des Beschwerdeführers nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben und der mündlich verkündete Bescheid in der Niederschrift gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 62 Abs. 1 AVG protokolliert. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Ausweisung aufrecht sei, er über kein sonstiges Aufenthaltsrecht verfüge und er auch keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe, sondern sich auf seine bereits im ersten Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe beschränkt habe, in dem auch festgestellt worden sei, dass ihm bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland Kosovo keine Verletzung seiner Integrität drohe.Im Anschluss an die Einvernahme wurde seitens des Bundesasylamts der faktische Abschiebeschutz des Beschwerdeführers nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben und der mündlich verkündete Bescheid in der Niederschrift gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 62, Absatz eins, AVG protokolliert. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Ausweisung aufrecht sei, er über kein sonstiges Aufenthaltsrecht verfüge und er auch keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe, sondern sich auf seine bereits im ersten Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe beschränkt habe, in dem auch festgestellt worden sei, dass ihm bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland Kosovo keine Verletzung seiner Integrität drohe.
Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 13.04.2010, Zl. B5 412538-1/2010/2E, wurde festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 Z1. 2 und 3 iVm. § 41a Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.g.F., rechtmäßig sei.Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 13.04.2010, Zl. B5 412538-1/2010/2E, wurde festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Z1. 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 41 a, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, i.d.g.F., rechtmäßig sei.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.), und wies gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien aus (Spruchpunkt II.). Das Bundesasylamt ging von einer serbischen Staatsbürgerschaft aus und prüfte hinsichtlich der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers die Situation in der Republik Serbien (ohne Kosovo).3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.), und wies gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien aus (Spruchpunkt römisch zwei.). Das Bundesasylamt ging von einer serbischen Staatsbürgerschaft aus und prüfte hinsichtlich der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers die Situation in der Republik Serbien (ohne Kosovo).
4. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 29/2009) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide (Z 1) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 (lit. a); wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 (lit. b); wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG (lit. c), und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung (Z 2).Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide (Ziffer eins,) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, (Litera a,); wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, (Litera b,); wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG (Litera c,), und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung (Ziffer 2,).
Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nichts anderes ergibt, sind gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nichts anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
2.1. Gemäß 75 Abs. 4 AsylG begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).2.1. Gemäß 75 Absatz 4, AsylG begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).
Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylG steht eine Zulassung einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylG steht eine Zulassung einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.
2.2. Das Bundesasylamt hat es im bekämpften Bescheid insofern unterlassen, sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen, als es ohne nachvollziehbare Begründung und entgegen dessen ausdrücklichen Vorbringen nunmehr von einer rein serbischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist. Dies widerspricht dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 31.03.2010 sowie der am selben Tag erfolgten Feststellung im mündlich verkündeten Bescheid. Dessen ungeachtet wurde im Bescheid auch ausschließlich die Situation in der Republik Serbien (ohne Kosovo) als Herkunftsland des Beschwerdeführers geprüft und entsprechende Länderfeststellungen getroffen. Letztlich wurde auch die Ausweisung des Beschwerdeführers entgegen dessen Vorbringen in die Republik Serbien (ohne Kosovo) ausgesprochen.
2.3. Im vorliegenden Fall ist das erstinstanzliche Verfahren somit mit erheblichen Verfahrensmängeln behaftet. Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG) vorgesehen, andererseits aber den Asylgerichtshof dazu verpflichtet, der Beschwerde im Zulassungsverfahren bei einem mangelhaften Sachverhalt gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (zur Unvermeidlichkeit einer Verhandlung vgl. VwGH vom 26.01.2006, Zl. 2005/01/0106-7). Die damit verbundene Zulassung steht jedoch einer späteren Zurückweisung gemäß § 28 Abs. 1 AsylG nicht entgegen.2.3. Im vorliegenden Fall ist das erstinstanzliche Verfahren somit mit erheblichen Verfahrensmängeln behaftet. Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) vorgesehen, andererseits aber den Asylgerichtshof dazu verpflichtet, der Beschwerde im Zulassungsverfahren bei einem mangelhaften Sachverhalt gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden (zur Unvermeidlichkeit einer Verhandlung vergleiche VwGH vom 26.01.2006, Zl. 2005/01/0106-7). Die damit verbundene Zulassung steht jedoch einer späteren Zurückweisung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylG nicht entgegen.
5. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 3 bzw. § 41 Abs. 4 AsylG 2005 unterbleiben.5. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 3, bzw. Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 unterbleiben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Kassation, Staatsbürgerschaft, wesentlicher VerfahrensmangelZuletzt aktualisiert am
06.10.2010