RS Vwgh 2005/8/29 AW 2005/09/0024

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Veröffentlicht am 29.08.2005
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §3 idF 1999/I/170;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Teilunterschutzstellung nach dem DMSG - Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung selbst ausgeführt, dass er den drohenden Nachteil darin erblicke, dass ihm eine alsbaldige, von einer Mitwirkung der Denkmalschutzbehörden unabhängige Veränderung des geschützten Objektes durch den angefochtenen Bescheid unmöglich gemacht wird. Zwar mag darin tatsächlich ein (im wesentlichen wirtschaftlicher) Nachteil für den Beschwerdeführer gelegen sein; auf der anderen Seite machen aber gerade die von ihm ins Treffen geführten Veränderungen im Rahmen der Fortführung des Revitalisierungsobjekts und damit die Gefahr der Herbeiführung eines dem erklärten öffentlichen Interesse entgegenstehenden, nur schwer oder überhaupt nicht mehr rückführbaren Zustandes das vorliegende öffentliche Interesse zu einem "zwingenden" im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG (Hinweis B vom 27. Februar 2003, Zl. AW 2003/09/0002, und vom 28. Mai 1991, Zl. AW 91/09/0007).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:AW2005090024.A02

Im RIS seit

30.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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