Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
C8 415244-1/2010/2Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.08.2010, AZ. 09 12.042-BAW, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.08.2010, AZ. 09 12.042-BAW, beschlossen:
Der Beschwerde des XXXX vom 01.09.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.08.2010, AZ. 09 06.042-BAW, wird gemäß § 38 Abs. 2 AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde des römisch 40 vom 01.09.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.08.2010, AZ. 09 06.042-BAW, wird gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der erstinstanzliche Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes. Der Beschwerdeführer wurde am 01.10.2009 und am 01.04.2010 niederschriftlich zu seinem Antrag auf Internationalen Schutz vom 01.10.2009 einvernommen (As. 13 bis 21, 239 bis 255).
Mit Bescheid vom 12.08.2010, Zahl: 09 12.042, wies das Bundesasylamt - ohne weitere Verfahrensschritte - den Asylantrag gemäß § 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 AsylG 2005 ab. Gemäß § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG wurde der Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchteil IV.).Mit Bescheid vom 12.08.2010, Zahl: 09 12.042, wies das Bundesasylamt - ohne weitere Verfahrensschritte - den Asylantrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, AsylG 2005 ab. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG wurde der Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchteil römisch vier.).
Dagegen wurde am 01.09.2010 Beschwerde eingebracht.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005 BGBL. I Nr. 100/2005 idgF) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005 BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005, idgF) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.
Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 01.10.2009 gestellt, weshalb § 38 AsylG 2005 BGBI. I Nr. 100/2005 idgF zur Anwendung gelangt.Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 01.10.2009 gestellt, weshalb Paragraph 38, AsylG 2005 BGBI. römisch eins Nr. 100 aus 2005, idgF zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oderGemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder
Gemäß § 38 Abs. 2 AsylG hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Berufung) ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten, sondern es handelt sich um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinn einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass es sich bei den in den Anwendungsbereich der Art. 2 und 3 EMRK reichenden Behauptungen um "vertretbare Behauptungen" handelt (vgl. in diesem Zusammenhang zum Konzept der "offensichtlichen Unbegründetheit" als Grund für die [verfahrensrechtliche] Zurückweisung der Beschwerde durch den EGMR; Ch. Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention. Ein Studienbuch. München / Wien 2003, S 93f.).Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Berufung) ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten, sondern es handelt sich um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinn einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass es sich bei den in den Anwendungsbereich der Artikel 2 und 3 EMRK reichenden Behauptungen um "vertretbare Behauptungen" handelt vergleiche in diesem Zusammenhang zum Konzept der "offensichtlichen Unbegründetheit" als Grund für die [verfahrensrechtliche] Zurückweisung der Beschwerde durch den EGMR; Ch. Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention. Ein Studienbuch. München / Wien 2003, S 93f.).
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahmen waren jedenfalls Behauptungen zu entnehmen, die das reale Risiko einer in den Anwendungsbereich des Art 2 und 3 EMRK reichenden Behandlung im Fall der Durchführung der mit der abweisenden Entscheidung verbundenen Ausweisung nicht ausgeschlossen haben. Angesichts des Umstandes, dass es sich dabei nicht um "offensichtlich unbegründete" Angaben handelt, ist gleichzeitig auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer "vertretbare Ansprüche" einer Verletzung in seinen durch Art 2 oder 3 EMRK geschützten Rechte geltend gemacht hat, so dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die gegen die Ausweisung erhobene Beschwerde nach § 38 Abs. 2 AsylG geboten ist.Dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahmen waren jedenfalls Behauptungen zu entnehmen, die das reale Risiko einer in den Anwendungsbereich des Artikel 2 und 3 EMRK reichenden Behandlung im Fall der Durchführung der mit der abweisenden Entscheidung verbundenen Ausweisung nicht ausgeschlossen haben. Angesichts des Umstandes, dass es sich dabei nicht um "offensichtlich unbegründete" Angaben handelt, ist gleichzeitig auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer "vertretbare Ansprüche" einer Verletzung in seinen durch Artikel 2, oder 3 EMRK geschützten Rechte geltend gemacht hat, so dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die gegen die Ausweisung erhobene Beschwerde nach Paragraph 38, Absatz 2, AsylG geboten ist.
Der Asylgerichtshof kann im vorliegenden Fall aus den diesem zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage im Rahmen einer Grobprüfung des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht ausschließen, dass es sich dabei um "vertretbare Ansprüche" handelt, die in den Schutzbereich des Art. 2 oder Art. 3 EMRK fallen können. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist daher geboten.Der Asylgerichtshof kann im vorliegenden Fall aus den diesem zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage im Rahmen einer Grobprüfung des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht ausschließen, dass es sich dabei um "vertretbare Ansprüche" handelt, die in den Schutzbereich des Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK fallen können. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist daher geboten.
Diese Entscheidung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.
Schlagworte
aufschiebende WirkungZuletzt aktualisiert am
24.11.2010