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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;Rechtssatz
Im Rahmen der Beurteilung des Persönlichkeitsbildes (der gebotenen Persönlichkeitsprüfung) des Einbürgerungswerbers hätte sich die Behörde nicht allein mit dem Aufzeigen von Bestrafungen und Verurteilungen (wegen eines strafrechtlichen bzw. verwaltungsstrafrechtlichen Fehlverhaltens) begnügen dürfen. Im gegenständlichen Fall ließ sie insbesondere unberücksichtigt, dass sich die Lebensumstände des Einbürgerungswerbers seit seinen bereits länger zurückliegenden Straftaten durch das nach absolvierter Lehre (als Stahlbauschlosser) und Ablegung der Berufsreifeprüfung seit 2001 begonnene Studium (der Rechtswissenschaften) wesentlich verändert haben. Die Behörde hätte vom Gesamtverhalten des Einbürgerungswerbers auszugehen gehabt und alle wesentlichen Umstände (insbesondere sein familiäres und persönliches Umfeld oder ein allfälliges Wohlverhalten) in ihre Beurteilung einbeziehen müssen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003010227.X03Im RIS seit
31.10.2005