RS AsylGH 2010/9/17 S5 415272-1/2010

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Veröffentlicht am 17.09.2010
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Rechtssatz

Rechtssatz 1

Auch kann allein aus dem Umstand, dass die Schwester der 2.-Beschwerdeführerin für diese und ihre Familienangehörigen seit deren Einreise in Österreich fallweise kocht und Wäsche wascht bzw. diese einmal mit ¿ 50,00 unterstützt hat, kein Abhängigkeitsverhältnis seitens der Beschwerdeführer zu der in Österreich wohnhaften Angehörigen erkannt werden.

Schlagworte

Abhängigkeitsverhältnis, familiäre Situation

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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