Rechtssatz
Rechtssatz 1
Auch kann allein aus dem Umstand, dass die Schwester der 2.-Beschwerdeführerin für diese und ihre Familienangehörigen seit deren Einreise in Österreich fallweise kocht und Wäsche wascht bzw. diese einmal mit ¿ 50,00 unterstützt hat, kein Abhängigkeitsverhältnis seitens der Beschwerdeführer zu der in Österreich wohnhaften Angehörigen erkannt werden.
Schlagworte
Abhängigkeitsverhältnis, familiäre SituationZuletzt aktualisiert am
12.10.2010